Sonderamtsblatt

der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.

 

Ausgegeben  am  6.  Oktober  1915.

 

Bekanntmachung.

Im  Anschluß  an  die  Bekanntmachungen  des  stellvertretenden  Kommandierenden  Generals  des

II.  Armeekorps  über  Verschärfung  des  Kriegszustandes  vom  3.  8.  14,  1.  3.  15,  12.  7.  15  und  16.  9.  15

bestimme  ich  im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  auf  Grund  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand

  vom  4.  Juni  1851  für  den  Bezirk  des  II.  Armeekorps  mit  Ausschluß  der  Festung  Swinemünde:

Die  Veröffentlichung  und  Verbreitung  aller  Abhandlungen,  Flugschriften,  Propagandakarten

  und  als  Manustript  gedruckter  Erörterungen,  in  denen  gegen  die  im  Heere  angewandten

Schutzimpfungen  Stellung  genommen  wird,  wird  verboten.

Jedes  Zuwiderhandeln  gegen  diese  mit  der,  Verkündung  in  Kraft  tretende  Verordnung  wird

gemäß  §  hb  des  Gesetzes  vom  4.  Juni  1851  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  bestraft,  sofern  nach
den  bestehenden  Gesetzen  keine  höhere  Strafe  verwirkt  ist.  "

Stettin,  den  30.  September  1915.

Der  stellvertretende  Kommandierende  General  des  II.  Armeekorps.

Frhr.  v.  Bietinghoff,
General  der  Kavallerie  à  la  suite  des  Kürassier-Regiments  Königin.

Abt.  Ile  Nr.  44236.

 

 

Sühristleitung  im  Bureau  der  Abniglichen  Regierung.  Druck  von  F.  Hessenland  G.  m.  b.  H.,  Stettin.