Aufsicht  des  Meliorationsbaubeamten  die  im

Plane  vorgesehenen  und  später  etwa  neu  beschlossenen

  gemeinschaftlichen  Anlagen  herzustellen
und  zu  unterhalten  und  die  sonst  zur  Bodenverbesserung
  erforderlichen  Arbeiten  auszuführen.
Von  der  Mitgliederversammlung  kann  bestimmt
werden,  daß  einzelne  Arbeiten  durch  Naturaldienste
  der  Genossen  geleistet  werden.

g  10.

Die  Ausführung  und  Unterhaltung  der  gemeinschaftlichen
  Anlagen  und  der  sonstigen  genossenschaftlichen
  Arbeiten  liegt  dem  Genossenschaftstechniker
  (§  23)  ob.  Dieser  hat  das  Bauprogramm
  aufzustellen,  die  besonderen  Pläne  auszuarbeiten,
  die  für  die  Verdingung  erforderlichen
Unterlagen  zu  beschaffen  und  zur  Genehmigung
vorzulegen,  überhaupt  alle  für  das  zweckmäßige
Ineinandergreifen  der  Arbeiten  notwendigen
Maßnahmen  rechtzeitig  anzuregen  und  vorzubereiten,
  die  Ausführung  zu  leiten  und  die  für
Anderungs=  und  Ergänzungsanträge,  für  Abschlagszahlungen
  und  für  die  Abnahme  erforderlichen
  Unterlagen  anzufertigen.

Die  Verträge  für  die  Vergebung  der  Arbeiten
bei  der  ersten  Herstellung  der  Anlagen  bedürfen
der  Zustimmung  des  Meliorationsbaubeamten,
dem  der  Beginn  der  Ausführungsarbeiten  rechtzeitig
  anzuzeigen  ist.  Auch  im  übrigen  hat  der
Vorstand  in  technischen  Angelegenheiten  während
der  Bauausführung  den  Rat  des  Meliorationsbaubeamten
  einzuholen  und  zu  berücksichtigen.

Nach  Beendigung  der  ersten  Ausführung  der
Arbeiten  nach  dem  Genoffenschaftsplane  hat  der
Meliorationsbaubeamte  die  Anlagen  abzunehmen
und  festzustellen,  ob  das  Unternehmen  zweck=  und
planmäßig  und  mit  den  von  der  Aufsichtsbehörde
genehmigten  Anderungen  ausgeführt  ist.  Sollten
hierbei  Nachmessungen  erforderlich  sein,  so  sind  sie
unter  Leitung  des  Meliorationsbaubeamten  vorzunehmen;
  die  Kosten  dieser  Aufmessungen  sind
von  der  Genossenschaft  zu  tragen.

 

11.
Über  die  hnhe  Ausgaben  und  Einnahmen
  der  Genossenschaft  ist  alljährlich  ein  Haushaltsplan
  aufzustellen.

In  der  gleichen  Frist  ist  über  die  wirklich
entstandenen  Ausgaben  und  Einnahmen  Rechnung
zu  legen,  die  festzustellen  und  zu  entlasten  ist.

12.

Das  Verhältnis,  nach  dem  die  einzelnen  Genossen
  an  etwaigen  Nutzungen  der  gemeinschaftlichen
  Anlagen  teilnehmen  und  zu  den  Genossenschaftslasten
  beizutragen  haben,  richtet  sich  nach
dem  Verhältnisse  der  Fläche  ihrer  beitragspflichtigen
  Genossenschaftsgrundstücke.

Zur  Festsetzung  dieses  Beitragsverhältnisses
stellt  der  Vorstand  ein  Kataster  (Grundstücksverzeichnis
  mit  Angabe  der  Flächengröße)  auf.

 

§  13.  6
Durch  einstimmigen  Beschluß  der  Mitgliederversammlung
  kann  bestimmt  werden,  daß
einzelne  Grundstücke  beitragsfrei  bleiben.

8  14.

Die  auf  Grund  des  Katasters  von  dem  Vor—
stande  aufzustellende  Beitragsliste  ist  vier  Wochen
lang  zur  Einsicht  der  Genossen  in  der  Wohnung
des  Vorstehers  auszulegen.  Die  Auslegung  is
vorher  ortsüblich  in  den  Gemeinden,  deren  Bezirk
  ganz  oder  teilweise  dem  Genossenschaftsgebiet
  angehört,  und  in  dem  für  die  öffentlichen
Bekanntmachungen  der  Genossenschaft  bestimmten
  Blatte  bekannt  zu  machen.

E  15.

Im  Falle  einer  Teilung  der  zur  Genossenschaft
gehörenden  Grundstücke  sind  die  Genossenschaftslasten
  durch  den  Vorstand  auf  die  Trennstücke  verhältnismäßig
  zu  verteilen.

8  16.

Die  Genossen  sind  verpflichtet,  die  Beiträge
an  den  von  dem  Vorstande  festzusetzenden  Zahltagen
  zur  Genossenschaftskasse  abzuführen.  Bei
versäumter  Zahlung  hat  der  Vorsteher  die  fälligen
Beträge  beizutreiben.

*  17.

Jeder  Genosse  hat  sich  die  Einrichtung  der
nach  dem  Plan  und  der  nach  den  Beschlüssen  der
Mitgliederversammlung  oder  des  Vorstandes  in
Aussicht  genommenen  Anlagen,  diese  Anlagen
selbst  und  deren  Unterhaltung,  sowie  die  Ausführung
  der  sonst  noch  zur  Erfüllung  des  Genossenchaftszwecks
  erforderlichen  Arbeiten,  soweit  sein
Grundstück  davon  vorübergehend  oder  dauernd  betroffen
  wird,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  des
§  5  Abf.  3  der  Verordnung  vom  7.  November  1914
(Gesetzsamml.  S.  165),  gefallen  zu  lassen.

Die  Genossen  sind  ferner  verpflichtet,  nach  der
erstmaligen  planmäßigen  Ausführung  der  Genossenschaftsarbeiten
  die  zur  Erhaltung  ihrer
Grundstücke  in  dem  dadurch  geschaffenen  Zustande
erforderlichen  Maßnahmen  —  Nachdüngungen
usw.  —  zu  treffen.  Sie  unterstehen  dabei  der
Aufsicht  des  Meliorationsbaubeamten.  Kommen
sie  dieser  Verpflichtung  nicht  nach,  so  ist  der  Vorstand
  berechtigt  und  auf  Anweisung  der  Ausfsichtsbehörde
  verpflichtet,  die  gesetzlichen  Zwangsmittel
(8§  227  des  Wassergesetzes)  anzuwenden.

 

 

 

8  18.
Die  Mitgliederversammlung  beschließt  über:
1.  die  Festsetzung  der  dem  Vorsteher,  dem  Genossenschaftstechniker
  und  dem  Rechner  zu
gewährenden  Entschädigung  (88  6,  23,  24);
2.  die  Wahl  der  außer  dem  Vorstande  der
Schaukommission  angehörenden  Mitglieder

(8  22);
.die  Wahl  der  Schiedsrichter  und  ihrer
Etellvertreter  (8  25);

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