4.  die  Abänderung  der  Satzung  (vgl.  auch

8.  28);

5.  die  Aufstellung  des  Haushaltsplans  und
die  Feststellung  und  Entlastung  der  Rechnung
  (§  11);

6.  die  Bewirtschaftung  und  Nutzung  der  Genossenschaftsgrundstücke
  durch  die  Genossenschoft
  (#2  Abs.  1);

7.  die  Auflösung  der  Genossenschaft.

Die  Mitgliederversammlungen  sind  durch

den  Vorstand  zusammenzuberufen.

Die  Einladung  der  Mitgliederversammlungen
erfolgt  unter  Angabe  der  Gegenstände  der  Verhandlung
  durch  das  für  die  öffentlichen  Bekanntmachungen
  der  Genossenschaft  bestimmte  Blatt  und
außerdem  durch  ortsübliche  Bekanntmachung  in
den  Gemeinden,  deren  Bezirk  dem  Genossenschaftsgebiete
  ganz  oder  teilweise  angehört.

Zwischen  der  Einladung  und  der  Versammlung
  muß  ein  Zwischenraum  von  mindestens
einer  Woche  liegen.

Die  Versammlung  ist  ohne  Rücksicht  auf  die
Zahl  der  Erschienenen  beschlußfähig.

Der  Vorstand  vertritt  die  Genossenschaft
gerichtlich  und  außergerichtlich;  er  führt  die  Verwaktung
  der  Genossenschaft,  sofern  nicht  einzelne
Geschäfte  dem  Vorsteher  oder  der  Mitgliederversammlung
  überwiesen  sind.

21.
Dem  Vorsteher  liegt  neben  den  anderen,  in
der  Satzung  ihm  zugewiesenen  Aufgaben  ob:

a)  den  Vorsitz  in  der  Mitgliederversammlung
und  dem  Vorstande  zu  führen:

b)  die  Ausführung  der  von  der  Genossenschaft
herzustellenden  Anlagen  nach  den  fest
gestellten  Plänen  zu  veranlassen  und  zu
beaufsichtigen;

n

c)  über  die  Unterhaltung  der  Anlagen  mit.

Zustimmung  des  Vorstandes  die  nötigen
Anordnungen  zu  treffen  und  die  etwa  erforderlichen
  Ausführungsvorschriften  zu
erlassen;
4)  die  vom  Vorstande  festgesetzten  Beiträge
auszuschreiben  und  einzuziehen,  die  Zahlungen
  auf  die  Kasse  anzuweisen  und  di

 

#“

Kassenverwaltung  mindestens  zweimal  jährlich

  zu  prüfen;

e)  den  Haushaltsplan  und  die  Jahresrechnung
zu  entwerfen  und  nach  Zustimmung  des
Vorstandes  der  Mitgliederversammlung  zur
Beschlußfassung  vorzulegen;

t)  die  Beamten  der  Genossenschaft  zu  beaufsichtigen
  und  die  Unterhaltung  der  Anlagen  zu
überwachen:  »

g)  Verträge  jeder  Art  für  die  Genossenschaft
abzuschließen;  betreffen  diese  Gezernstäne
im  Werte  von  mehr  als  300  Mark,  so  be-Fertigste



 

darf  er  dazu  der  Zustimmung  des  Vorstandes;
  zur  Gültigkeit  der  Verträge  ist  die
Zustimmung  nicht  erforderlich;
h)  den  Schriftwechsel  für  die  Genossenschaft  zu
führen  und  ihre  Urkunden  zu  unterzeichnen;
i)  die  Beschlüsse  des  Vorstandes  und  der  Mitgliederversammlung
  zu  beurkunden.

§22.
Die  gemoffenschaftli  chen  Anlagen  sind  nach  der
ung  im  Frühjahr  und  im  Herbste  zu
auen.  Die  Schaukommission  besteht  aus  dem
Vorstand  und  drei  von  der  Mitgliederversammlung
auf  drei  Jahre  zu  wählenden  Genossen.

Wählbar  ist  jeder  Genosse  und  jeder  zur
Ausübung  des  Stimmrechts  befugte  Vertreter
eines  Genossen,  der  im  Besitze  der  bürgerlichen
Ehrenrechte  ist.  Die  Wahl  erfolgt  in  getrennten
Wahlhandlungen  für  jede  Stelle.

Jeder  Wähler  hat  dem  Leiter  der  Mitgliederversammlung
  mündlich  und  zu  Protokoll
zu  erklären,  wem  er  seine  Stimme  geben  will.
Gewählt  ist,  er  die  Mehrheit  aller  abgegebenen
Stimmen  erhalten  hat.  Erhält  im  ersten  Wahlgange
  niemand  mehr  als  die  Hälfte  aller  abgegebenen
  Stimmen,  so  findet  eine  engere  Wahl
zwischen  den  beiden  Personen  statt,  die  die  meisten
Stimmen  erhalten  haben.  Bei  Stimmengleichheit
entscheidet  das  vom  Vorsitzenden  zu  ziehende  Los.

Wahl  durch  Zuruf  ist  zulässig,  wenn  nicht
widersprochen  wird.  Die  Ausscheidenden  bleiben
bis  zur  Einführung  der  neugewählten  Mitglieder
im  Amte.

Der  Tag  der  Schau  wird  nach  Benehmen  mit
der  Aufsichtsbehörde  und  dem  Meliorationsbaubeamten
  von  dem  Vorsteher  möglichst  vier  Wochen
vorher  bestimmt  und  rechtzeitig  auf  ortsübliche

 

 

Weise  bekanntgemacht.  Der  Vorsteher  leiret  die  Schau.

Auch  die  anderen  Genossen  sind  berechtigt,
an  der  Schau  teilzunehmen.

Das  Ergebnis  der  Schau  ist  in  einer  Schrift
niederzulegen,  für  deren  Aufbewahrung  der  Vorsteher
  zu  sorgen  hat.  Die  Aufsichtsbehörde  kann
die  Arbeiten,  die  nach  technischem  Ermessen  zur
Unterhaltung  der  der  Schau  urnterliegenden
Anlagen  notwendig  sind,  erforderlichenfalls  auf
Kosten  der  Genossenschaft  ausführen  lassen.

3.

Die  Genossenschaft  hat  einen  Genossenschaftstechniker
  anzustellen;  die  Anstellung  liegt  dem  Vorstande
  ob  und  bedarf  der  Bestätigung  der  Aufsichtsbehörde.
  Die  Höhe  der  dem  Genossenschaftstechniker
zu  gewährenden  Bezüge  wird  von  der  Mitgliederversammlung
  bestimmt  und  bei  Unzulänglichkeit  von
der  Aufsichtsbehörde  festgesetzt.  Dieser  steht  auch  die
Befugnis  zu,  den  Gepossenschaftstechniker  zu  bestimmen,
  falls  eine  nach  ihrem  Ermessen  geeignete
Person  nicht  innerhalb  dreier  Monate  nach  Erledigung
  der  Stelle  oder  nach  Ablehnung  der  getroffenen
Wahl  in  Vorschlag  gebracht  wird.