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8  24.
Die  Verwaltung  der  Kasse  führt  ein  Rechner,

der  von  dem  Vorstand  auf  drei  Jahre  gewählt
wird.  Die  Aufsichtsbehörde  kann  jederzeit  die
Entlassung  des  Rechners  wegen  mangelhafter
Dienstführung  anordnen.  Dies  ist  bei  Anstellung
des  Rechners  durch  Vertrag  auszubedingen.

5.

Alle  Streitigkeiten  über  genossenschaftliche
Angelegenheiten  können  auf  Anrufen  beider  Parteien
  einem  Schiedsgerichte  zur  Entscheidung  übertragen
  werden,  soweit  dies  nicht  durch  das  Gesetz
ausgeschlossen  ist.

Das  Schiedsgericht  besteht  aus  einem  Vorsigenden,
  den  die  Aufsichtsbehörde  ernennt,  und
aus  zwei  Beisitzern.  Diese  werden  nebst  zwei
Stellvertretern  auf  drei  Jahre  nach  Maßgabe  der
im  §  22  Abs.  2,  3  getroffenen  Vorschriften  gewählt.
  Wählbar  ist  jeder,  der  in  der  Gemeinde
seines  Wohnortes  zu  den  öffentlichen  Gemeindeamtern
  wählbar  und  nicht  Mitglied  der  Genossenschaft
  ist.

Wird  ein  Schiedsrichter  mit  Erfolg  abgelehnt,
worüber  im  Streitfalle  die  Aufsichtsbehörde  endgültig
  entscheidet,  so  ist  der  Ersatzmann  aus  den
gewählten  Stellvertretern  oder  erforderlichenfalls
aus  den  wählbaren  Personen  durch  die  Aufsichtsbehörde
  zu  bestimmen.

26.

Die  von  der  Genossenschaft  ausgehenden  Bekanntmachungen
  sind  unter  ihrem  Namen  zu
erlassen  und  vom  Vorsteher  zu  unterzeichnen.

Die  für  die  Offentlichkeit  bestimmten  Bekanntmachungen
  der  Genossenschaft  werden  in
das  Kreisblatt  des  Kreises  Randow  aufgenommen,
  lofern  nicht  die  ortsübliche  Bekanntmachung
allein  durch  diese  Satzung  vorgeschrieben  ist.

§27.

Der  Eintritt  neuer  Genossen  und  das  Ausscheiden
  von  Genossen  kann,  soweit  nicht  eine  rechtliche
  Verpflichtung  vorliegt,  im  Wege  der  Vereinbarung
  zwischen  den  Aufzunehmenden  oder  Ausscheidenden
  und  dem  Vorstand  erfolgen.  Die
Vereinbarung  bedarf  der  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde.


28.

Satzung-änderungen  können  außer  durch  Beschluß
  der  Mitgliederversammlung  —  §  18  Nr.  4
—  auch  von  dem  Minister  für  Landwirtschaft,
Domänen  und  Forsten  angeordnet  werden.
Berlin,  den  11.  September  1915.
(L.  S.)
»  Der  Minister
für  Landwirtschaft,  Domänen  und  Forsten.
Im  Auftrage:
Wesener.

476)  Die  Diphtherie-Heilsera  mit  den  Kon- 



trollnummern

1522  bis  1549  einschließlich,
geschrieben:  „Eintausendfünfhundertzweiundzwanzig
  bis  Eintausendfünfhundertneunundvierzig
  einschließlich“  aus  den  Höchster  Farbwerken,

316  und  317,
geschrieben:  „Dreihundertsechzehn  und  Dreihundertsiebenzehn“",
  aus  der  Merck'schen  Fabrik  in

Darmstadt,

345  bis  358  einschließlich,
geschrieben:  „Dreihundertfünfundvierzig  bis
Dreihundertachtundfünfzig  einschließlich",  aus
dem  Serumlaboratorium  Ruete-Enoch  in  Hamburg,



66  bis  76  einschließlich,
geschrieben:  „Sechsundsechzig  bis  Sechsundsiebenzig“
  einschließlich,  aus  dem  Sachsischen

Serumwerk  in  Dresden,  sind,  soweit  sie  nicht  bereits
  früher  wegen  Abschwächung  pp.  eingezogen
sind,  vom  1.  Oktober  d.  Is.  ab  wegen  Ablaufs
der  staatlichen  Gewährdauer  zur  Einziehung  bestimmt.
  ·
.UnterBezugnahmeaufdieErlassevom
19.  März  und  19.  Juni  1907  (Min.  Bl.  f.  Med.
Ang.  S.  130  und  256)  teile  ich  dies  zur  gefälligen
weiteren  Veranlassung  ergebenst  mit.  «
Eine  entsprechende  Veröffentlichung  erfolgt
im  Reichs=  und  Staatsanzeiger,  im  Ministerialblatt
  für  Medizinal-Angelegenheiten,  in  der
Pharmazeutischen  und  in  der  Apotheker-Zeitung.
Berlin,  den  17.  September  1915.
Der  Minister  des  Innern.
Im  Auftrage.
Kirchner.

477)0  Die  Tetanus-Sera  mit  den  Kontrollnummern
  246,  sowie  248  bis  250  einschließlich,
geschrieben:  „Zweihundertsechsundvierzig,  sowie
Zweihundertachtundvierzig  bis  Zweihundertundfünfzig
  einschließlich"  von  den  Hoöchster  Farbwerken;
  90  und  91,  geschrieben:  „Neunzig  und
Einundneunzig“  aus  den  Behringwerken  in  Marburg
  sind  wegen  Ablaufs  der  staatlichen  Gewährdauer
  vom  1.  Oktober  d.  Is.  ab  zur  Einziehung
bestimmt.

Euerer  Hochgeboren  Hochwohlgeboren
teile  ich  dies  zur  gefälligen  weiteren  Veranlassung
ergebenft  mit.

Eine  entsprechende  Veröffentlichung  erfolgt
im  Reichs=  und  Staatsanzeiger,  im  Ministerialblatt
  für  Medizinal-Angelegenheiten,  in  der
Pharmazeutischen  und  in  der  Apotheker-Zeitung.

Die  Tetanussera  mit  den  Kontroll-Nummern
  244,  245  und  247  aus  den  Hoöchster
Farbwerken  sind  Trockensera  und  unterliegen  daher
  nicht  der  Einziehung.

Berlin,  den  17.  September  1915.

Der  Minister  des  Innern-Im
  Auftrage.
Kirchner.