des  Königlichen  Regierungspräsidenten
resp.  der  Königlichen  Regierung.
478)  Polizeiverordnung,

betreffend
Ergänzung  der  Polizeiverordnung

vom  16.  September  19144über  den  Verkeher

mit  verflüssigten  und  verdichteten  Gasen.

Auf  Grund  der  §§  6,  12  und  15  des  Gesetzes
über  die  Polizeiverwaltung  vom  11.  März  1850
(G.-S.  S.  265)  und  der  §8  137  und  139  des  Geseqczes
  über  die  allgemeine  Landesverwaltung  vom
30.  Juli  1883  (G.-S.  S.  195)  wird  nach  Anhörung
des  Vorstandes  der  Berufsgenossenschaft  der  chemischen
  Industrie  gemäß  §  120e  der  Reichsgewerbeordnung,
  unter  Vorbehalt  der  Zustimmung  des  Bezirks-Ausschusses,
  für  den  Umfang  des  Regierungsbezirks
  Stettin  folgendes  verordnet:

Artikel  1.

Der  §5  der  Polizeiverordnung  über  den  Verkehr
mit  verflüssigten  und  verdichteten  Gasen  vom  16.  September
  1914  (Sonder-Amtsblatt  vom  28.  September
1914)  wird  wie  folgt  ergänzt:

Anschlußgewinde  und  Kennzeichnung
der  Behälter.
Absatz  1  und  2  wie  bisher.
Neue  Absätze  3  und  4.

zu  wählen.

 

„Werden  Behälter  für  verflüssigte  und  verdichtete
  Gase  mit  einem  Farbanstrich  zwecks  äußerer
Kennzeichnung  ihres  Inhalts  versehen,  so  sind  die
Farben
blau  für  Sauerstoff.
rot  für  Wasserstoff,
grün  für  Stickstoff,
weiß  für  Azetylen
Der  Anstrich  darf  erst  in  einer  Entfernung
  von  etwa  20  cm  unterhalb  des  Ventilstutzens
  beginnen  und  muß  die  Stempelung  der
Flaschen  unberührt  lassen.  Er  muß  sich  im  übrigen

WEr.

 

auf  die  ganze  Oberfläche  des  Behälters  erstrecken.
Außerdem  muß  der  Inhalt  durch  eine  forbige  Aufschrift
  in  der  Längsrichtung  des  Behälters  (3.  B.

Sauerstoff,  Wasserstoff  usw.)  in  einer  Buchstabengröße
  von  10  em  in  lateinischer  Schrift  bezeichnet
werden.  Flaschen  für  die  vorbezeichneten  Gase,  die
mit  anderen  Farbanstrichen  versehen  sind,  dürfen
von  den  Füllfabriken  nicht  in  den  Verkehr  gelassen
werden.

Werden  Flaschen  für  andere  als  die  vorbezeichneten
  Gase  mit  einem  Farbanstrich  versehen,  so
ist  dafür  ein  grauer  Anstrich  zu  wählen.  Unberührt
bleiben  hiervon  die  Kohlensäureflaschen  für  die
Heeres=  und  Marineverwaltung,  die  nach  deren  Vorschriften
  zu  streichen  sind.  “

 

480)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A.  Preise  wichtiger  Lebens-  zund  —.5  im
Hülsenfrüchte)  Eßkarz
  Hanrpel  in  größeren  Mengen  im  Kleinhandel  vandel  —
*  Name  ErbsenSpeise--  Erbsen,Speise-S
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5  Demmin  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  113  40000  MZO0  1  220S  —  —
6sreifenberg  i.  100  140  4  120  —  120  1  1200  ——
7  Greifenhagen  —  —  —  —  —  1201220  1200H.
8  Labbe  ..  ——  ———  ——  —  ——  —  6  500%—
9Naugardd  ——  120  120—  675
10  Pasewalk  ...........  100——100——  110  110-—  8————
11  —  80——  105  —90  ——  675–
12  Storgord  i.  Pr.100  120140—  110  1.0  140  7—  ——
13  Treptow  a.  V.  115—  110  —  —  —  115  110)  —  7—  ——
14  Wollin  i.  Pom.  .  ..  ——  —  1  %
1)  Ungeschält  -  Nur  in  den  Monat#n  Juni,  Juli  und  August.