Artikel  2.
Diese  Polizeiverordnung  tritt  mit  dem  Tage
ihrer  Veröffentlichung  in  Kraft.
Stettin,  den  4.  Oktober  1915.
Der  Regierungs-Präsident.
von  Schmeling.

479  Bekauntmachung.

Die  Satzung  der  Quilitzer  Wassergenossenschaft
in  Quilitz  im  Kreise  Usedom-Wollin  ist  von  mir
unter  dem  16.  September  1915  genehmigt  worden.

Die  Wassergenossenschaft  führt  den  Namen:
„Quilitzer  Wassergenossenschaft“  und  hat  ihren  Sitz
in  Quilitz.

Die  Genossenschaft  bezweckt  nach  dem  allgemeinen
  Plane  des  Meliorationsbauamts  in  Stettin  vom
15.  November  1914  «

20.  Juli  1915
stücken  und  die  Unterhaltung  von  Entwässerungsanlagen.
  Außerdem  hat  sie  den  Zweck,  die  zu  ihr
gehörenden  Moor-,  Heide=  und  ähnlichen  Länderein

die  Entwässerung  von  Grund- 



unter  Herstellung  der  erforderlichen  Wege  und  Gräben

in  Acker,  Wiese  oder  Weide  umzuwandeln  und  nach
Bedarf  zu  bewirtschaften  oder  zu  nutzen.

Die  erste  zur  Bestellung  des  Vorstandes  erforderliche
  Mitgliederversammlung  beruft  die  Aufsichtsbehörde,
  die  auch  zu  den  in  dieser  Versammlung
  erforderlichen  Abstimmungen  eine  vorläufige

 

Stimmliste  nach  dem  Maßstabe  der  Flächenangaben

des  Grundstücksregisters  aufzustellen  hat.

Die  weiteren  Mitgliederversammlungen  sind
durch  den  Vorstand  zusammenzuberufen,  soweit  die
Satzung  und  §  230  des  Wassergesetzes  es  verlangen.

Die  Einladung  erfolgt  unter  Angabe  der  Gegenstände
  der  Verhandlung  durch  ortsübliche  Bekanntmachung
  in  den  Gemeinden  und  Gutsbezirken,
deren  Bezirk  dem  Genossenschaftsgebiete  ganz  oder
teilweise  angehört.

Zwischen  der  Einladung  und  der  Versammlung
muß  ein  Zwischenraum  von  mindestens  einer  Woche
iegen.

Die  Versammlung  ist  ohne  Rückficht  auf  die
Zahl  der  Erschienenen  beschlußfähig.

Die  Mitgliederversammlung  beschließt  über:

1.  die  Wahl  der  Vorstandsmitglieder  und  ihrer

Stellvertretera.

2.  die  Festsetzung  der  dem  Vorsteher,  dem  Genossenschaftstechniker
  und  dem  Rechner  zu
gewährenden  Entschädigung,

3.  die  Wahl  der  Schiedsrichter  und  ihrer  Stellvertreter,
  sowie  der  Mitglieder  der  Schaukommission,


4.  die  Abänderung  der  Satzung  nach  §  275
Abs.  1,  2  und  3  des  Wassergesetzes,

5.  die  Aufstellung  des  Haushaltsplanes  und
Entlastung  der  Rechnung,

 

Regierungsbezirk  Stettin  im  Monat  September  1915.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

toffeln  Heu  Stroh

im  Kleinhandel  Eß-Voll--  Hühner]Roß-  2
Krumm-  S
altes  neues?)  Richt-  und  buttermilchEier  fleisch
alte  neuer)  Preß-  7
+4—
Es  kosten  7
je  1  ka  je  100  kg  1  kr  1  Lier  1  g

EEIIIIIIIIIIIIEIIIIIEIIIIIIIIIIIIIIEIIEIE
—  091  —  —  1213  —  —  588  463  438  —  281  —115  110  1
—  101  —  —  ——  ——  —  ——  4500%  22
—o4%ON3
—  —  —  —  —  —  —  ——  —  —  4—  —  14
—  o9  —  721  —  —  61201  5—  402  —20  166
—  —  —  —  —  —  ——  —  4—  118E
—  0—460  —22  —  151  —  —7
—  151  —  —  ——  ——  ———  42  —  20  —141  —  —68
—0–—  —  —  ———  ——  4161  —  161  —  161  —  9
—  1—SSN60  —-  5800  4%  20  —  151  —  180)  10
—  o91  —  —  ——  ——  —  3900  —  18  111
—i0  —  —  —  —  —440204
—  101  —  —  —  —  —  4—  —  181  —l183  –  13
——  —  —  —  ——  38  166—14

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 