Sonder-Amtsblatt
der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.

Ausgegeben  am  15.  Oktober  1915.

 

 

Nr.  2519/8.  15.  B.  5.

Bekanntmachung,

berreffend  Bestandserhebung  für  elektrische  Maschinen,
Transformatoren  und  Apparate.

Nachstehende  Bekanntmachung  wird  auf  Grund  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom
4.  Juni  1851  bzw.  auf  Grund  des  bayerischen  Gesetzes  über  den  Kriegszustand  vom  5.  November  1912
hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht  mit  dem  Bemerken,  daß  jede  Übertretung  —  worunter  auch  verspätete
  oder  unvollständige  Meldung  fällt  —,  soweit  nicht  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere
Strafen  verwirkt  sind,  nach  §  57)  der  Bekanntmachung  über  Vorratserhebungen  vom  2.  Februar  1915
(Reichs-Gesetzbl.  S.  54)  bestraft  wird.
81.

Inkrafttreten  der  Verordnung.
Die  Verordnung  tritt  mit  Beginn  des  15.  Oktober  1915  in  Kraft.
ie
Von  der  Verordnung  betroffene  Gegenstände.

Von  der  Verordnung  betroffen  sind:  sämtliche  elektrische  Maschinen  nebst  Anlassern  und
enmicuren.  Transformatoren,  Apparate  für  jede  Stromart  und  Spannung  der  nachstehend  aufgeführten
#kzlassen  1—5:

Elektromotoren  von  mehr  als  5  PS  (3,7  KW)  nebst  Zubehör,

.  CZStrläJJFrzeuger  (Dynamomaschinen,Generatoren)vonmehrals4,51(szw.KvAnebst

ueor,

.UmformerundMotorgeneratorenvonmehrals4,5·Kszw.KVAanderSekundärseite
nebst  Zubehör,

Transformatoren  von  mehr  als  4,5  KVXA  nebst  Zubehör,

Schaltapparate,  Sicherungen,  Anlaß=  und  Regulierapparate,  Zellenschalter,  Elektrizitätszähler
  usw.  für  Stromstärken  von  mehr  als  500  A,  soweit  sie  nicht  schon  als  Zubehör  zu
den  unter  1  bis  4  aufgeführten  Maschinen  und  Transformatoren  gehören.

83.
Von  der  Verordnung  betroffeue  Personen,  Gesellschaften  usw.

Von  dieser  Verordnung  werden  betroffen:
a)  alle  gewerblichen  Unternehmer  und  Firmen,  in  deren  Betrieben  die  in  §  2  aufgeführten
Gegenstände  erzeugt,  repariert,  gebraucht,  gehandelt  oder  vermietet  werden,  soweit  die

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·  *)  Wer  vorsätzlich  die  Auskunft,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpflichtet  ist,  nicht  in  der  gesetzten
Frist  erteilt  oder  wissentlich  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  macht,  wird  mit  Gefängnis  bis
zu  sechs  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  bestraft,  auch  können  Vorräte,  die  verschwiegen
  sind,  im  Urteil  für  dem  Staate  verfallen  erklärt  werden.  Wer  fahrlässig  die  Auskunft,  zu  der  er
auf  Grund  dieser  Verordnung  verpflichtet  ist,  nicht  in  der  gesetzten  Frist  erteilt  oder  unrichtige  oder  unvollständige
Angaben  macht,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend  Mark  oder  im  Unvermögensfalle  mit  Gefängnis
bis  zu  sechs  Monater  bestraft.

 