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Gegenstände  sich  in  ihrem  Gewahrsam  oder  bei  ihnen  unter  Zollaufsicht  befinden,  einschließlich
  derjenigen,  die  ihnen  zum  weiteren  Verkauf  oder  Vermietung  von  anderen  Personen,
  Firmen  usw.  übergeben  sind;

b)  alle  Personen  und  Firmen,  die  solche  Gegenstände  aus  Anlaß  ihres  Wirtschaftsbetriebes,
ihres  Handelsbetriebes  oder  sonst  des  Erwerbes  wegen  für  sich  oder  für  andere  in
Gewahrsan  haben,  oder  wenn  sie  sich  bei  ihnen  unter  Zollaufsicht  befinden;

)  alle  Kommunen,  öffentlich-rechtlichen  Körperschaften  und  Verbände  und  alle  Gutsbezirke,  in
deren  Betrieben  solche  Gegenstände  gebraucht,  erzeugt,  repariert,  gehandelt  oder  vermietet
werden,  oder  die  solche  Gegenstände  in  Gewahrsam  haben,  soweit  die  Gegenstände  sich  in
ihrem  Gewahrsam  oder  bei  ihnen  unter  Zollaufsicht  befinden;

d)  Personen,  welche  zur  Wiederveräußerung,  Reparatur  oder  Benutzung  durch  sie  oder  andere
bestimmte  Gegenstände  der  in  §  2  aufgeführten  Art  in  Gewahrsam  genommen  haben,
auch  wenn  sie  im  übrigen  kein  Handelsgewerbe  betreiben;

e)  alle  Empfänger  (der  unter  a  bis  d  bezeichneten  Art)  solcher  Gegenstände,  nach  Empfang
derselben,  falls  die  Gegenstände  sich  am  Meldetage  auf  dem  Versand  befinden  und  nicht
bei  einem  der  unter  a  bis  d  aufgeführten  Unternehmer,  Personen  usw.  im  Gewahrsam
oder  unter  Zollaussicht  gehalten  werden.

Gegenstände,  die  in  fremden  Speichern,  Lagerräumen  und  anderen  Aufbewahrungsräumen
lagern,  sind,  falls  der  Verfügungsberechtigte  seine  Vorräte  nicht  unter  eigenem  Verschluß  hält,  von  den
Inhabern  der  betreffenden  Aufbewahrungsräume  zu  melden  und  gelten  bei  diesen  als  den  Bestimmungen
dieser  Verordnung  unterworfen.

Zweigstellen  (Zweigfabriken,  Filialen,  Zweigbureaus)  sind  einzeln  von  den  Bestimmungen  dieser
Verordnung  betroffen.
g4.

Meldepflicht.

Die  von  dieser  Verordnung  betroffenen  Gegenstände  (§  2)  sind  von  den  in  8§  3  Bezeichneten
SEGut  nach  Maßgabe  der  nachstehenden  Bestimmungen  zu  melden,  soweit  sie  verügbar

  sind.

Als  „verfügbar“  werden  solche  in  den  in  §  2  genannten  Klassen  1  bis  5  aufgeführten  Gegenstände
  angesehen,  soweit  sie  bei  den  von  der  Verfügung  betroffenen  Personen,  Gesellschaften  usw.  (8  3)

1.  auf  Lager  sind,  ·
2.  sich  in  Bestellung  befinden,  aber  während  des  Krieges  nicht  gebraucht  werden,
3.  aufgestellt  sind,  aber  während  des  Krieges  nicht  mehr  gebraucht  werden.

Als  „nicht  verfügbar“  können  nur  solche  noch  in  Betrieb  befindliche  Maschinen  angesehen  werden,
aun  welce  eine  Inbetriebnahme  innerhalb  der  nächsten  3  Monate  schon  als  notwendig  und  sicher  vorauszusehen
  ist.  «

Bei  elektrischen  Anlagen,  deren  Belastung  zeitweilig  sehr  verschieden  ist,  wie  z.  B.  bei  Elektrizitätswerken,
  Einzelanlagen,  Eisfabriken,  Pumpanlagen  usw.,  sind  für  den  Betrieb  in  der  Erzeugerstation  bzw.
in  Unterstationen  als  „nicht  verfügbar“  im  Sinne  des  vorstehenden  Absatzes  nur  diejenigen  Maschinen,
Transformatoren  und  Apparate  zu  erachten,  welche  die  höchste  Belastung  decken  können;  hierzu  darf  dann
noch  ein  weiterer  Maschinensatz  als  Reserve  als  „notwendig“  gerechnet  werden.  Im  Verteilungsnetz
kännen  als  Reserve  Transformatoren  mit  einer  Leistung  von  15.  v.  H.  der  zu  erwartenden  Höchstbelastung
  gerechnet  werden.

Meldungen,  die  bisher  schon  dem  Kriegsministerium  oder  anderen  Stellen  gemacht  worden  sind,
entbinden  nicht  von  den  durch  diese  Verordnung  vorgeschriebenen  Meldungen.

Es  ist  zulässig,  auch  elektrische  Maschinen,  Transformatoren,  Apparate  usw.  zu  melden,  deren
Belastungsfähigkeit  geringer  ist  als  die  in  §  2  für  die  Klassen  1  bis  5  aufgeführte.

§  5.

Meldebestimmungen.

Fr  die  Meldung  ist  der  mit  Beginn  des  20.  Oktober  1915  vorhandene  Bestand  maßgebend.
ür  die  in  §  3  Absatz  d  bezeichneten  Personen,  Gesellschaften  usw.  treten  die  Anordnungen  dieser
Bekanntmachung  erst  mit  Empfang  oder  Einlagerung  der  Gegenstände  in  Kraft.

Die  Meldungen  haben  unter  Benutzung  der  amtlichen  „Meldekarten  für  elektrische  Maschinen,