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Transformatoren  und  Apparate"  (§  6)  zu  erfolgen.  Auf  jeder  Meldekarte  darf  nur  eine  Maschine  bzw.
ein  Maschinensatz  (Motorgenerator),  ein  Transformator  oder  Apparat  gemeldet  werden.
Die  Meldungen  müssen  erstattet  sein

bei  Abgabe  von  100  Meldekarten  und  darunter  bis  zum  25.  Oktober  1915,

bei  Abgabe  von  über  100  Meldekarten  bis  zum  30.  Oktober  1915.

Die  Meldungen  sind  zu  richten  an:
Verteilungsstelle  für  elektrische  Maschinen  des  Kriegsministeriums,  Berlin  SW  11,
ç  Königgrätzer  Straße  106.

Bei  elektrischen  Anlagen,  deren  Belastung  zeitweilig  sehr  verschieden  ist  (siehe  §  4,  vierter  Absatz),
sind  die  als  unentbehrlich  angesehenen  und  deshalb  nicht  gemeldeten  Maschinen,  Transformatoren  und
Apparate  in  einer  besonderen  Aufstellung  aufzuführen  unter  Hinzufügung  der  zu  erwartenden  Hoöchstbelastung.
  96

Meldekarten.

Die  Vordrucke  für  die  „amtlichen  Meldekarten  für  elektrische  Maschinen,  Transformatoren  und
Apparate“  sind  von  der  „Verteilungsstelle  für  elektrische  Maschinen  des  Kriegsministeriums“  anzufordern;
sie  werden  auf  schriftliche  (frankierte)  Bestellung  zugesandt  oder  können  dort  in  der  Zeit  von  9  bis
11  Uhr  vormittags  abgeholt  werden.

Es  bestehen  6  Arten  von  Meldekarten,  und  zwar  solche  mit  dem

Kenntbuchstaben  A  für  Gleichstrommaschinen  (Generatoren  und  Motoren),
„  B  „  Wechselstrom-(LDrehstrom-)  Motoren,
„  Wechselstrom-(Drehstrom-)  Generatoren,
„  Motorgeneratoren  oder  Umformer,
„  Transformatoren,

#

5  4  Apparate.

Bei  dem  Anfordern  der  Meldekarten  ist  stets  besonders  anzugeben,  wieviel  von  jeder  Art  (Kennbuchstaben)
  benötigt  werden.  6

Auf  den  Meldekarten  ist  anzugeben,  ob  etwa  und  gegebenenfalls  durch  welche  Stelle  bereits  eine
Beschlagnahme  der  zu  meldenden  Gegenstände  erfolgt  ist.

Semtliche  in  den  Meldekarten  gestellten  Fragen  sind  genau  zu  beantworten.  Weitere  Mitteilungen
  irgendwelcher  Art  dürfen  die  Meldekarten  nicht  enthalten.

Die  Meldekarten  sind,  geordnet  nach  gleichartigen
nach  der  Leistung,  frankiert  an  die  „Verteilungsstelle  für
Berlin  SW  11,  Königgrätzer  Straße  106“,  vorschriftsmäßig
punkten  (8  5)  einzureichen.

87.

Nachweis  der  Bestandsveränderung.

Es  sind  Verzeichnisse  einzurichten,  aus  welchen  der  jeweilige  Bestand  der  den  Anordnungen
dieser  Bekanntmachung  unterliegenden  elektrischen  Maschinen,  Transformatoren  und  Apparate  ersichtlich  ist.
Andern  sich  die  Bestände  nach  dem  für  die  Bestandsaufnahme  festgesetzten  Meldetag  (20.  Oktober
1915),  so  muß  im  Falle  des  Besitzwechsels  aus  den  Verzeichnissen  ersichtlich  sein,  in  wessen  Gewahrsam
die  Gegenstände  übergegangen  sind.  Der  Besitzwechsel  selbst  wird  jedoch  durch  diese  Verordnung
nicht  beschränkt.  -
DieAnderungmußvondembisherigenBesitzerinnerhalbvonZTagenandiein§ögenannte
Verteilungsstelle  gemeldet  werden  unter  Angabe,  zu  welchem  Zwecke  die  Maschinen  usw.  bei  dem  neuen
Besitzer  gebraucht  werden  sollen;  dabei  sind  anzugeben:  Art  des  Betriebes  und  Art  der  besonderen  Verwendung
  der  betreffenden  einzelnen  Gegenstände.  Der  neue  Besitzer  muß,  falls  der  von  ihm  erworbene
Gegenstand  nach  den  Bestimmungen  des  §  4  bei  ihm  als  „verfügbar“  gilt,  denselben  innerhalb  3  Tagen
nach  Empfang  melden.  Zweigstellen  werden  auch  hierbei  einzeln  betroffen.  (Vgl.  §  3  letzter  Satz.)
Maschinen,  Transformatoren  und  Apparate,  welche  nach  dem  20.  Oktober  1915  fertiggestellt
oder  nach  diesem  Zeitraum  erst  „verfügbar“  geworden  sind,  müssen,  soweit  sie  gemäß  §  4  zu  melden
sind,  innerhalb  3  Tagen  gemeldet  werden.  .
BeauftragtenderPolizei-undMilitärbehördenistdiePrüfungderVerzeichnissesowiedieBesichtigung
  aller  in  dem  Verzeichnis  aufgeführten  Gegenstände  und  die  Besichtigung  aller  Räume,  in  denen
Gegenstände  vermutet  werden  können,  die  den  Anordnungen  dieser  Bekanntmachung  unterliegen,  gestattet

   
  
 

und  innerhalb  des  Buchstabens
Maschinen  des  Kriegsministeriums,
bis  zu  den  oben  festgesetzten  Zeit-