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g  8.
Ausnahmen.

Von  den  obenstehenden  Bestimmungen  sind  solche  von  der  Verordnung  betroffenen  Gegen.
stände  (§  2)  ausgenommen,  die  nach  dem  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  dieser  Verordnung  aus  dem
Auslande  bezogen  werden.

§  9.

Anträge  auf  Streichung  usw.  Aufragen.

Sollten  die  in  §  4  gegebenen  Bestimmungen  Anlaß  zu  Zweifeln  über  die  „Verfügbarkeit“  der
von  der  Verordnung  betroffenen  Gegenstände  geben,  oder  sollten  im  Falle  der  Entziehung  dieser  Gegenstände
  empfindliche  Betriebsstörungen  zu  befürchten  sein,  so  kann  ein  Antrag  auf  Streichung  eingereicht
werden.  Diese  Gegenstände  sind  jedoch  in  jedem  Falle  zuvor  zu  melden.  k%

Alle  Anträge  und  Anfragen,  welche  die  vorliegende  Verordnung  betreffen,  sind  an  die  „Verteilungsstelle
  für  elektrische  Maschinen  des  Kriegsministeriums,  Berlin  SW  11,  Königgrätzer  Straße  1006“,
zu  dichten.  «

§10.

ZwkcksieförBestandsaufnahme.·

Durch  diese  Bestandsaufnahme  wird  beabsichtigt,  Kupfer  zum  Bau  von  neuen  elektrischen
Maschinen,  Apparaten  usw.  zu  sparen.  Die  Anträge  auf  Freigabe  von  Kupfer  zur  Herstellung  dieser
Gegenstände  sind  dementsprechend  vom  15.  Oktober  1915  ab  nicht  mehr  an  die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung
des  Kriegsministeriums,  sondern  an  die  in  §  5  genannte  Verteilungsstelle  einzureichen.  Hier  wird  nach
den  gemeldeten  Beständen  festgestellt,  ob  entsprechende  oder  ähnliche  brauchbare  Maschinen  usw.  verfügbar
find.  Ist  dies  nicht  der  Fall,  so  werden  die  Anträge  an  die  „Fabriken-Abteilung  des  Kriegsministeriums“
geleitet,  wo  sie  daraufhin  geprüft  werden,  ob  das  Kupfer  usw.  sich  durch  Zink  oder  Eisen  ersetzen  läßt,
ob  die  Maschinen  usw.  im  Interesse  der  Heeresverwaltung  gebraucht  werden,  oder  ob  sich  etwa  eine
andere  Betriebsart  ermöglichen  läßt.  Von  hier  aus  werden  dann  die  Anträge  nötigenfalls  an  die
zuständige  Abteilung  zur  Freigabe  von  Kupfer  weitergeleitet.

Stettin,  den  15.  Oktober  1915.

Der  stellvertretende  Kommandierende  General  des  II.  Armeekorps.
,  Frhr.  v.  Vietinghoff,
General  der  Kavallerie  à  la  suite  des  Kürassier-Regiments  Königin.

 

Schriftleitung  im  Bureau  der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.  Druck  von  F.  Hes  senland  G.  m.  b.  H.  in  Stettin.