376

Die  Anlagen  jedes  Gesuches  sind  zu
einem  Hefte  vereinigt  vorzulegen.
Berlin,  den  25.  September  1915.
Der  Minister
der  geistlichen  und  Unterrichts-Angelegenheiten.
In  Vertretung:

von  Chappuis.

Inunschluß  an  die  vorstehende  Bekanntmachung
weisen  wir  noch  besonders  darauf  hin,  daß  von
allen  sich  meldenden  Bewerbern  eine  genaue  Kenntnis
der  ersten  notwendigen  Hilfeleistungen  bei  etwa
vorkommenden  Unglücksfällen  —  vergleiche

7
unter  3  der  Prüfungsordnung  vom  15.  Mai  26.

unbedingt  verlangt  wird.  Etwaige  Meldungen  sind
uns  spätestens  bis  zum  10.  Dezember  d.  Js.
einzureichen.
Stettin,  den  6.  Oktober  1915.
Königliche  Regierung,
Abteilung  für  Kirchen=  und  Schulwdsen.
Heintzmann.

488)  Ich  habe  genehmigt,  daß  die  Lose  der
dem  Vorstand  der  Gewerbe-,  Industrie=  und  Kunstausstellung
  Minden  1914  von  dem  Herrn  Oberpräsidenten
  in  Münster  für  den  Umfang  der  Provniz
Westfalen  bewilligten  Gegenstandslotterie  in  der
ganzen  Monarchie  vertrieben  werden.  Es  sollen
200  000  Lose  zu  je  1  Mk.  ausgegeben  werden

und  2969  Gewinne  (Silbergeräte)  im  Gesamt- 



werte  von  60  000  Mh.  zur  Ausspielung  gelangen.

Die  Ziehung  wird  voraussichlich  am  23.  und  24.

November  d.  Js.  stattfinden.
Berlin,  den  3.  Oktober  1915.
Der  Minister  des  Innern.
Im  Auftrage:
v.  Jarotzky.

des  Königlichen  Regierungspräsidenten
resp.  der  Königlichen  Regierung.

489  Bekanntmachung.

Die  Satzung  der  Entwässerungsgenossenschaft
Schwarzow-Neuendorf  in  Schwarzow  im  Kreise
Naugard  ist,  von  mir  unter  dem  17.  September
1915  genehmigt  worden.

Die  Wassergenossenschaft  führt  den  Namen
„Entwässerungsgenossenschaft  Schwarzow-Neuendorf“
  und  hat  ihren  Sitz  in  Schwarzow.

Die  Gepossenschaft  bezweckt  nach  dem  allgemeinen
  Plane  des  Kriegswiesenbaumeisters  Zoll  in
Naugard  vom  25.  April  1914  die  Entwässerung  und
Bewässerung  von  Grundstücken  und  die  Unterhaltung
  von  Entwässerungs=  und  Bewässerungsanlagen.
  "

Die  erste  zur  Bestellung  des  Vorstandes  erforderliche
  Mitgliederversammlung  beruft  die

ussichtsbehörde,  die  auch  zu  den  in  dieser  Ver- 



sammlung  erforderlichen  Abstimmungen  eine  vorläufige
  Stimmliste  nach  dem  Maßstabe  der
Flächenangaben  des  Grundstücksregisters  des  Genossenschaftsgebiets

  aufzustellen  hat.

Die  weiteren  Mitgliederversammlungen  sind

durch  den  Vorstand  zusammenzuberufen,  soweit
diese  Satzung  und  §  230  des  Wassergesetzes  es

verlangen.

Die  Einladung  erfolgt  unter  Angabe  der
Gegenstände  der  Verhandlung  durch  ortsübliche
Bekanntmachung  in  den  Gemeinden  und  Gutsbezirken,
  deren  Bezirk  dem  Genossenschaftsgebiete
ganz  oder  teilweise  angehört.

Zwischen  der  Einladung  und  der  Versammlung
  muß  ein  Zwischenraum  von  mindestens
einer  Woche  liegen.

Die  Versammlung  ist  ohne  Rücksicht  auf  die
Zahl  der  Erschienenen  beschlußfähig.

Die  Mitgliederversammlung  beschließt  über:

1.  die  Wahl  der  Vorstandsmitglieder  und
ihrer  Stellvertreter;

2.  die  Festsetzung  der  dem  Vorsteher,  dem
Genossenschaftstechniker  und  dem  Rechner
  zu  gewährenden  Entschädigung;

3.  die  Wahl  der  Schiedsrichter  und  ihrer

Stellvertreter;

4.  die  Abänderung  der  Satzung  nach  §  275
Abs.  1,  2  und  3  des  Wassergesetzes;

5.  die  Aufstellung  des  Haushaltsplanes  und
die  Feststellung  und  Entlastung  der
Rechnung;

6.  die  Auflösung  der  Genossenschaft.

Dem  Vorsteher  liegt  neben  den  andern  in
der  Catung  ihm  zugewiesenen  Aufgaben  ob,  die
Beschlüsse  des  Vorstandes  und  der  Mitgliederversammlung
  zu  beurkunden.

Die  von  der  Genossenschaft  ausgehenden
Bekanntmachungen,  welche  für  die  Offentlichkeit
bestimmt  sind,  werden  durch  das  Kreisblatt  des

Kreises  Naugard  veröffentlicht,  sofern  nicht  die

 

ortsübliche  Bekanntmachung  allein  durch  diese
Satzung  vorgeschrieben  ist.
Stettin,  den  7.  Oktober  1915.
Der  Regierungs-Präsident.
In  Vertretung:
von  Seebach.

490)  Dem  am  12.  Dezember  1859  in  Stettin
geborenen  jetzigen  Arbeiter  August  Axel  Gustav

Henck  genannt  Bartelt  nebst  seinen  ebenfalls  in

Stettin  geborenen  ehelichen  Kindern:  1.  Otto  Carl
Albert,  geboren  am  24.  Dezember  1888,  2.  Martha
Auguste  Hermine,  geboren  am  11.  September  1894,

ist  die  Genehmigung  erteilt  worden,  den  Familiennamen

  Bartelt  zu  führen.
Stettin,  den  9.  Oktober  1915.
Der  Regierungs-Präsident.
In  Vertretung:
von  Seebach.