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491  Errichtungsurkunde.
Mit  Genehmigung  des  Herrn  Ministers  der
geistlichen  und  Unterrichtsangelegenheiten  und  des
Evangelischen  Oberkirchenrats,  sowie  nach  Anhörung
der  Beteiligten  wird  von  den  unterzeichneten  Behörden
  folgendes  festgesetzt.
«  «1.

Die  Evangelischen  1.  Deep  an  der  Rega  (Ost-Deep
  und  West-Deep)  und  in  dem  zum  Forstgutsbezirk
  Grünhaus  gehörigen  Forstschutzbezirk  Strandheide
  werden  aus  der  Kirchengemeinde  Robe  ausgepfarrt
  und  zu  einer  selbständigen  Kirchengemeinde
Deep  an  der  Rega  vereinigt.

82.
Die  Kirchengemeinde  Deep  an  der  Rega  wird

mit  der  Kirchengemeinde  Robe  unter  dem  Pfarramte

  in  Robe  verbunden.

83.
Diese  Urkunde  tritt  am  1.  Januar  1916  in
Kraft.  «
Stettin,  den  2.  Oktober  1915.

(L.  S.
Königliches  Konsistorium  der  Provinz  Pommern.
DO.  Goßner.
Stettin,  den  8.  Oktober  1915.

L.  S.
Königliche  Regierung,
Abteilung  für  Kirchen=  und  Schulwesen.
von  Schmeling.

492)  Ausführung  von  Vorarbeiten.

Gemäß  §  5  des  Gesetzes  über  die  Enteignung
von  Grundeigentum  vom  11.  Juni  1874  (G.-S.
S.  221)  wird  hierdurch  angeordnet,  daß  die  Besitzer
  auf  ihrem  Grund  und  Boden  Handlungen  geschehen
  zu  lassen  haben,  die  zur  Vorbereitung  der
Herstellung  eines  Zugangsweges  zum  Wärterhause
Nr.  11  in  kin  182,565  der  Strecke  Stettin—Belgard
erforderlich  sind.  Zum  Betreten  von  Gebäuden  und
eingefriedigten  Hos=  oder  Gartenräumen  bedarf  der
Unternehmer,  insoweit  dazu  der  Grundbesitzer  seine
Einwilligung  nicht  ausdrücklich  erteilt,  in  jedem
einzelnen  Falle  einer  besonderen  Erlaubnis  der
Ortspolizeibehörde.  Eine  Zerstörung  von  Baulichkeiten
  jeder  Art,  sowie  ein  Fällen  von  Bäumen  ist
nur  mit  besonderer  Gestattung  des  Bezirksausschusses
  zulässig.

Stettin,  den  9.  Oktober  1915.

Der  Bezirksausschuß  zu  Stettin.

 

anderer  Behörden.

193)  Bekanntmachung.

Am  1.  Januar  1916  kommen  die  nachstehend
bezeichneten  zur  Tilgung  ausgelosten  Kreis-Anleihescheine
  des  Kreises  Usedom-Wollin  zur  Einösung:


 

II.  Anl.  A  Nr.

I.  Anl.  B

II.  Anl.  C,  35
„  36
„  37
III.  Anl.  B  „  38
III.  Anl.  C,  14
„  24
„  26
„  29
„  32
III.  Anl.  D  „  27
„  35
„  52
„  86

200  „
200  „
200  „

„  130  à  200  „
IV.  Anl.  B  „  18  à  1000  „

„  38  à  1000  „
IV.  Anl.  C,  23  à  500  „

Die  Inhaber  dieser  Anleihescheine  werden  aufgefordert,
  dieselben  vom  2.  Januar  1916  ab  mit
den  noch  nicht  fälligen  Zinsscheinen  und  Anweisungen
  behufs  Erstattung  des  Nennwertes  der
hiesigen  Kreis-Kommunalkasse  vorzulegen.

Die  Verzinsung  wird  mit  dem  31.  Dezember
1915  eingestellt.

Swinemünde,  den  5.  Oktober  1915.

Der  Kreisausschuß.

494)  Betkanntmachung.

Die  diesjährige  Tilgung  von  Stücken  der  Stettiner
  Stadtanleihen  Buchstabe  K  bis  P  und  R  ist
teils  durch  freihändigen  Ankauf,  teils  durch  Auslosung
  bewirkt.

I.  Angekauft  sind:

155  800  .  der  Buchstaben  K,  L,  M,
140  000  des  Buchstaben  N,
288  000  MA  des  Buchstaben  O,
538  000  As  des  Buchstaben  P,
47  000  MA  des  Buchstaben  R.
II.  Ausgelost  sind  bei  der  diesjährigen

Ziehung:
Buchstabe  1.
zu  5000  4
Nr.  143.  270.  486.  566.  670

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