Sonderamtsblatt

der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.

 

Ausgegeben  am  18.  Oktober  1916.

 

Polizeiverordnung.

Auf  Grund  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851  und  des  Gesetzes
über  die  Polizeiverwaltung  vom  11.  März  1850  verordne  ich  für  den  Bereich  des  1I.  Armeekorps  mit
Ausschluß  des  Festungsbereichs  Swinemünde:

Es  ist  verboten,  Neutralöle  und  Fette  zu  Schmier=  und  Leimseifen  zu  verarbeiten.
Der  Versuch  ist  strafbar.

Zuwiderhandlungen  werden  mit  Geldstrafe  bis  zu  60  ./∆  an  deren  Stelle  im  Unvermögensfalle
  Haft  tritt,  bestraft.

Stettin,  den  11.  Oktober  1915.

Der  stellvertretende  Kommandierende  General  des  II.  Armeekorps.

Frhr.  v.  Vietinghoff,
General  der  Kavallerie  à  la  suite  des  Kürassier-Regiments  Königin.

Abt.  2  Nr.  48226.

 

Schriftleitung  im  Bureau  der  Königlichen  Regierung.  Druck  von  F.  Hessenland  G.  m.  b.  H.,  Stettin.