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Bekanntmachung.

Nachdem  es  sich  herausgestellt  hat,  daß  trotz  aller  Warnungen  und  getroffenen  Maßnahmen  die
Preise  für  die  notwendigsten  Bedürfnisse  des  Lebens  stetig  steigen,  und  zwar  in  einem  den  Verhältnissen
nicht  überall  entsprechenden  Maße,  bestimme  ich  auf  Grund  der  §8  4  und  9  des  Gesetzes  über  den
Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851  für  den  Bereich  des  II.  Armeekorps  mit  Ausnahme  des  Festungsbezirks
  Swinemünde:

1.  In  allen  Städten  des  Korpsbezirks  und  wo  es  nach  Ansicht  des  Landrats  erforderlich  ist,
auch  in  ländlichen  Bezirken,  treten  Kommissionen  zusammen.

.wa)  In  Stettin  ernennen  der  Herr  Polizeipräsident,  der  Herr  Oberbürgermeister  und  der
Herr  Landrat  des  Randower  Kreises  diese  Kommissionen  in  für  nötig  erachteter  Anzahl
und  weisen  jeder  derselben  ihre  besondere  Tätigkeit  zu.  Die  Kommissionen,  am  besten
aus  je  3  Personen  bestehend,  müssen  mindestens  je  einen  Vertreter  des  Magistrats  und
des  Landrats  enthalten.

b)  den  kreisfreien  Städten  ernennt  der  Oberbürgermeister  unter  Hinzuziehung  des

andras  des  umgebenden  Kreises,  ein  bis  zwei  Kommissionen,  die  wie  ad  a)  zusammengesetzt
  sind.  «
c).JndenübrigenStädtensernenntderLandratWterHinzuzithngdesBüxgermeisters
die  wie  ad  a)  zusammengesetzte  Kommission.

d)  Wo  in  ländlichen  Bezirken  solche  für  erwünscht  erachter  werden,  ernennt  sie  der  Landrat.
"  Der  Zusammentritt  erfolgt  sofort  nach  Bekanntgabe  dieses  Befehls,  und  werden
die  Magistrate  bzw.  die  Landratsämter  ersucht,  dem  stellvextretenden  Generalkommando
spätestens  drei  Tage  nach  Eingang  dieser  Verfügung  den  Zusammentritt  telegraphisch

,  anzuzetge.  »

2.  Jeder  Wucher,  d.  h.  jede  Uberteuerung  von  Waren  und  jede  Preisbildung  von  solchen  in
einer  Höhe,  die  selbst  unter  Anrechnung  der  besonderen  Verhältnisse  des  Krieges  nicht  zu
rechtfertigen  ist,  sei  es  durch  Produzenten,  sei  es  durch  Groß=  oder  Kleinhandel  oder  durch
vermeidbaren  Zwischenhandel,  ist  verboten.  ,

3.  Auf  den  Gütern  im  Korpsbezirk  sind  heute  überall  gute  Speisekartoffeln  zum  Preise  von  2,80
bis  höchstens  3,00  Mark,  stellenweise  noch  billiger,  zu  haben.  Die  Spannung  zwischen  diesen
Preisen  und  den  meisten  auf  den  Märkten  der  Städte  geforderten  ist  fast  überall  szu  gooß.
Wo  Preise  gefordert  werden,  die  3,25  oder  höchstens  3,50  Mark  übersteigen,  hat  die  Kommission
  zu  prüfen,  ob  besondere  Gründe  diese  höheren  Preise  rechtfertigen,  wenn  nicht,  ist  der
Verkäufer  beim  Kriegsgericht  des  Kriegszustandes  wegen  Verstoßes  gegen  Pass.  2  ·dieser  Verfügung
  zur  Anzeige  zu  bringen.  ·

4.  Die  Kommissionen  haben  sich  in  allen  Städten  mit  den  für  die  örtliche  Preisbildung  maßgebenden
  Molkereigenossenschaften  in  Verbindung  zu  setzen  und  mit  diesen  die  Preise  für
Milch  und  Butter  zu  vereinbaren.  Es  ist  dabei  der  Preis  so  festzustellen,  daß  die  Molkereigenossenschaften
  nicht  nur  in  der  Lage  sind  für  diesen  Preis  liefern  zu  können,  sondern  daß
auch  ein  ihnen  billigerweise  zustehender  Verdienst  gewahrt  bleibt.  Die  Kommissionen  haben
auch  zu  beachten,  ob  seitens  der  Milchpromzenten  zu  hohe  Milchpreise  von  den  Molkereigenossenschaften

  gefordert  werden,  bzw.  solche  Verkäufer  zur  Anzeige  zu  bringen.  Die  Molkereienossenschaften

  haben  den  Kommissionen  vollen  Einblick  in  die  Geschäftsführung  zu  gewähren.

eigern  sie  sich  oder  zeigen  sie  das  Bestreben,  ihre  Produkte  anderweitig  abzusetzen,  so  setzen
sie  sich  dem  Zwange.  eines  Ausfuhrverbots  aus  in  Höhe  des  Prozentsatzes  der  bisher  in  die
Städte  gelieferten  Milch  und  Butter.

Wird  dies  erforderlich,  so  ist  das  stellvertretende  Generalkommando  telegraphisch  zu
benachrichtigen.  Die  so  bei  den  Molkereigenossenschaften  festgestellten  Preise  für  Milch  und
Butter  dürfen  im  sonstigen  lokalen  Kleinhandel  an  keiner  Stelle  überschritten  werden.

5.  Im  Kleinhandel  für  Kolonialwaren,  Reis,  Mehl,  Grieß,  Graupen,  Kaffee  und  Surragate,
Schokolade,  Zucker  und  dergl.  wie  auch  bei  den  zu  Markte  gebrachten  Produkten,  wie  Eier,
Gemüse,  Obst  und  dergl.  haben  die  Kommissionen  zunächst  durch  Stichproben  dort,  wo  die
Preise  zu  hoch  erscheinen,  in  eine  Prüfung  der  Preisbildung  einzutreten,  ob  sie  den  Verhältnissen
  entspricht.  Wird  aber  eine  nicht  begründete  Uberteuerung  festgestellt,  so  ist  der  Verkäufer
  wegen  Verstoßes  gegen  Pass.  2  dieser  Verfügung  dem  Kriegsgericht  des  Kriegszustandes
zur  Anzeige  zu  bringen.

 

 

 

 

 

 

 

 