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6.  Die  in  ländlichen  Bezirken  aufgestellten  Kommissionen  haben  nicht  nur  die  Preisbildung  in
kleinen  Verkaufsgeschäften  der  Dörfer  zu  kontrollieren,  sondern  auch  zu  prüfen,  ob  die  Selbstversorger
  bei  den  kleinen  Mühlen  nicht  übervorteilt  werden  und  nicht  für  eingeliefertes  Mahlkorn
  anderweitig  hergestelltes  und  minderwertiges  Mehl  erhalten.  Auch  dies  gilt  als  verbotener
  Wucher  und  gelangt  zur  Anzeige,  wie  alle,  auf  welchen  Gebieten  es  sei,  festgestellten
unredlichen  und  überteuernden  Machenschaften  in  Stadt  und  Land.

7.  In  besonders  schweren  Fällen  ist  beim  stellvertretenden  Generalkommando  die  zeitweilige
Schließung  des  Geschäfts  zu  beantragen.  ·

8.  Die  Kommissionen  haben  auch  die  strikte  Beachtung  der  demnächst  zu  erwartenden  Maßnahmen
  der  Zentralbehörden  zu  überwachen  und  Verstöße  dagegen  zur  Anzeige  zu  bringen.

9.  Alle  Zuwiderhandlungen  gegen  vorstehende  Bestimmungen  werden  auf  Grund  des  Gesetzes
7  gen  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre
bestraft.

10.  Das  stellvertretende  Generalkommando  erwartet  eine  sorgfältige  Zusammensetzung  der  Kommissionen
  durch  geeignete  Personen  und  eine  lebhafte  Tätigkeit  derselben.  .

11.  Diese  Bestimmungen  treten  mit  ihrer  Bekanntmachung  in  Kraft.  Das  stellvertretende  Generalkommando
  behält  sich  vor,  dieselben  wieder  aufzuheben,  sobald  sich  die  von  den  Zentralbehörden
  in  Aussicht  gestellten  Anordnungen  wirksam  erweisen.

Stettin,  den  17.  Oktober  1915.

Der  stellvertretende  Kommandierende  General  des  II.  Armeekorps.

Frhr.  v.  Vietinghoff,
General  der  Kavallerie  à  la  suite  des  Kürassier-Regiments  Königin.

Abt.  2.  Nr.  50657.

 

 

Schriftleitung  im  Bureau  der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.  Druck  von  F.  Hes  f  enland  G.  m.  b.  H.  in  Steltin.