Sonderbeilage  zum  Amtsblatt.

 

 

Ausführungs-Anweisung

Bundesratsverordnung  über  die  Kartoffelversorgung  vom  9.  Oktober  1915
(RGBl.  S.  647).

Gemäß  §  20  der  Bundesratsverordnung  vom  9.  Oktober  1915  über  die  Kartoffelversorgung
(REl.  S.  647)  wird  zu  deren  Ausführung  hiermit  folgendes  bestimmt:

I.  Allgemein.

Höhere  Verwaltungsbehörde  im  Sinne  der  Verordnung  ist  der  Regierungspräsident,  für  Berlin
der  Oberpräsident.  Kommunalverbände  sind  die  Stadt=  und  Landkreise.  Der  Begriff  der  Gemeinde
bestimmt  sich  nach  den  Gemeindeverfassungsgesetzen.  Den-  Gemeinden  werden  die  Gutsbezirke  gleichgestellt.
  Die  zuständige  Behörde  wird,  mit  Rücksicht  auf  die  verschiedenartigen  Zuständigkeiten,  im
einzelnen  bestimmt.

II.  Im  einzelnen.
Zu  F  4.

Die  Reichskartoffelstelle  hat  ihren  Sitz  in  Berlin.  Ihre  amtlichen  Bekanntmachungen  erfolgen
im  Reichs=  und  Staatsanzeiger.  Der  Verkehr  der  Kommunalverbände  mit  der  Reichskartoffelstelle  ist
durch  die  Hand  des  Regierungspräsidenten,  in  Berlin  des  Oberpräsidenten,  zu  leiten.  Ausgenommen
ist  der  rein  geschäftliche  Verkehr  mit  der  Geschäftsabteilung.  In  dringlichen  Fällen  ist  auch  im
übrigen  unmittelbarer  Geschäftsverkehr  gestattet;  in  diesem  Falle  ist  der  Kommunalaufsichtsbehörde
Abschrift  einzureichen.

Zu  §  5  Abs.  3.

Zuständige  Behörde  ist  die  Kommunalaufsichtsbehörde;  ihre  Befugnisse  erstrecken  sich  auch  auf
die  Bestimmung  des  Ortes  der  Lagerung,  soweit  dieser  für  die  Verfügbarkeit  der  Kartoffeln  während
der  Kälteperiode  von  Bedeutung  ist.

Zu  87.

Der  Zweck  der  Verordnung  ist,  die  Versorgung  der  Bevölkerung  mit  Kartoffeln  zu  angemessenen

  Preisen  zu  jeder  Zeit  und  an  jedem  Orte  bis  zum  kommenden  Frühjahr  sicher  zu  stellen.

Die  weitere  Versorgung  ist  in  der  Verordnung  nicht  geregelt  worden.  Der  Erlaß  von  Bestimmungen
im  Sinne  des  Abs.  3  bleibt  vorbehalten.