Zu  §  8.
uständige  Behörde  ist  der  Landrat,  in  Stadtrreisen  der  Gemeindevorstan

tand.
ie  Aufforderung  ist  erforderlichenfalls  mit  Hilfe  der  im  Landesverwaltungsgesetze  §§  132  ff.
gegebenen  Zwangebesuguisse  durchzuführen.

tsetzung  des  Enteignungspreises  erfolgt  durch  den  Landrat,  in  Stadtkreisen  durch  den
#oneindvorstond.  Auf  Beschwerde  entscheidet  der  Regierungspräsident,  in  Berlin  der  Oberpräsident,
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Zu  §  9.
Nähere  Mitteilung  über  das  Verfahren  bei  Ausstellung  von  Bezugsscheinen  wird  durch  die
Reichkartoffelstelle  erfolgen.

u  §  14.
Die  Ubertragung  (Satz  2)  kann  in  der  Provinz  Westfalen  auch  auf  die  Amter,  in  der
Rheinprovinz  auf  die  Landbürgermeistereien  erfolgen.
Zu  §  15.
Der  Regierungspräsident,  für  Berlin  der  Oberpräsident,  kann  die  Art  der  Regelung
vorschreiben.
Zu  §  18.

Die  Anordnungen  werden  vom  Gemeindevorstand,  in  Landkreisen  vom  Kreisausschuß  erlassen.

u  §  20.
Diese  Ausführungsanweisung  tritt  am  15.  Oktober  1915  in  Kraft.

Berlin,  den  10.  Oktober  1915.

..  Der  Minister  *  Der  Minister  *
Der  Minister  des  Innern.  für  Handel  und  Gewerbe.  für  Landwirtschaft,  Domänen
und  Forsten.
von  Loebell.  Im  Auftrage.  In  Vertretung.
Lusensky.  Küster.

 

Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker,  Berlin  W.  8.