Sonderamtsblatt

der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.

 

Ausgegeben  am  26.  Oktober  1915.

 

Bekanntmachung.

Es  ist  erforderlich,  den  Genuß  von  Speisefetten  aller  Art  einzuschränken,  um  einem  etwaigen
Mangel  vorzubeugen.

Ich  bestimme  deshalb  auf  Grund  der  §§  4  und  9  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand

vom  4.  Juni  1851  für  den  Bereich  des  II.  Armeekorps  mit  Ausnahme  des  Festungsbereichs  Swinemünde:

1.  Sämtliche  Empfänger  von  Deputat  in  Stadt  und  Land  dürfen  das  ihnen  vertraglich  zustehende
Deputat  am  Butter,  Schmalz  oder  Speisefett  nur  noch  in  Höhe  von  50  vom  Hundert  erhalten.

2.  Sämtliche  Angestellte  in  gewerblichen,  Handels=  und  landwirtschaftlichen  Betrieben,  Arbeiter,
Tagelöhner,  Dienstknechte,  Dienstboten  in  Stadt  und  Land,  welche  in  Lohn  und  voller  Kost
stehen,  dürfen  die  ihnen  gewährten  Speisefette,  Butter  und  Schmalz  nur  noch  in  Höhe  von
50  vom  Hundert  erhalten.  "“

3.  Die  in  Deputat  stehenden  Saisonarbeiter,  welchen  bisher  noch  die  Hälfte  des  ihnen  vertraglich
zustehenden  Speisefetts  bewilligt  war,  dürfen  von  jetzt  ab  nur  25  Gramm  Fett  für  den  Tag
und  den  Kopf  erhalten.

4.  Die  fehlenden  Fettmengen  sind  durch  Marmelade,  Mus,  Kunsthonig,  Sirup  und  dergleichen
zu  ersetzen.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Verbote  zu  1  bis  3  werden  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre

bestraft.

Diese  Verordnung  tritt  am  1.  November  1915  in  Kraft.

Stettin,  den  23.  Oktober  1915.

Der  stellvertretende  Kommandierende  General  des  II.  Armeekorps.

Frhr.  v.  Vietinghoff,
General  der  Kavallerie  à  la  suite  des  Kürassier-Regiments  Königin.

Abt.  2  Nr.  52022.

 

Schriftleitung  im  Bureau  der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.  Druck  von  F.  Hessenland  G.  m.  b.  H.  in  Stettin.