Sonder-Amtsblatt
der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.

 

 

Ausgegeben  am  27  Oktober  1915.

Nr.  M.  5498/9.  15  K.  R.  A.

 

Nachtrag

zu  den  Bekanntmachungen,  betreffend  Beschlagnahme,  Meldepflicht  und  Ablieferung
von  fertigen,  gebrauchten  und  ungebrauchten  Gegenständen  qus  Kupfer,  Messing  und

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Reinnicke  Nr.  M.  325/7.  15  K.  R.  A.  und  Nr.  M.  3256/7.  15  K.  R.  A.

.  Die  Einleitung  erhält  folgende  Fassung:

Nachstehende  Verordnung  wird  auf  Grund  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom
4.  Juni  1851,  des  bayerischen  Gesetzes  über  den  Kriegszustand  vom  November  1912  in  Verbindung
  mit  det  Allerhöchsten  Verordnung  vom  31.  Juli  1914,  der  Bekanntmachungen  über
Vorratserhebungen  vom  2.  Februar  1915  und  zur  Erweiterung  der  Bekanntmachung  über  Vorratserhebungen
  vom  3.  September  1915  und  der  Bekanntmachung  über  die  Sicherstellung  von  Kriegsbedarf
  vom  24.  Juni  1915  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Der  §  12  erhält  folgende  Fassung:

Strafbestimmungen.

Wer  vorsätzlich  die  Bestandsmeldung  auf  dem  vorgeschriebenen  Vordruck  nicht  in  der  gesetzten
Frist  einreicht  oder  wissentlich  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  macht,  wird  mit  Gefängnis
bis  zu  sechs  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  bestraft;  auch  können  Vorräte,
die  verschwiegen  sind,  im  Urteil  für  dem  Staat  verfallen  erklärt  werden.  Wer  fahrlässig  die  Auskunft,
  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpflichtet  ist,  nicht  in  der  gesetzten  Frist  erteilt
oder  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  macht,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend  Mark
oder  im  Unvermögensfalle  mit  Gefängnis  bis  zu  sechs  Monaten  bestraft.

Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  oder  mir  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  wird,
sofern  nicht  nach  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  sind,  bestraft:

1.  wer  unbefugt  einen  beschlagnahmten  Gegenstand  beiseite  schafft,  beschädigt  oder  zerstört,  verwnt
  verkaust  oder  kauft  oder  ein  anderes  Veräußerungs=  oder  Erwerbsgeschäft  über  ihn
abschließt;

2.  wer  der  Verpflichtung,  die  beschlagnahmten  Gegenstände  zu  verwahren  und  pfleglich  zu
behandeln,  zuwiderhandelt;

3.  wer  den  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  zuwiderhandelt.

Stettin,  den  26.  Oktober  1915.

Der  stellvertretende  Kommandierende  General  des  II.  Armeekorps.

Frhr.  v  Vietinghoff,
General  der  Kavallerie  à  la  suite  des  Kürassier-Regiments  Königin.

 

Schriftleitung  im  Bureau  der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.  Druck  von  F.  Hessenkand  G.  m.  b.  H.  in  Stetum.