Sonderamtsblatt

der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.

 

Ausgegeben  am  29.  Oktober  1915.

Polizeiverordnung.

Auf  Grund  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851  und  des  Gesetzes
über  die  Polizeiverwaltung  vom  11.  März  1850  verordne  ich  für  den  Bereich  des  II.  Armeekorps  mit
Ausschluß  des  Festungsbezirks  Swinemünde:

Es  ist  den  Gast=  und  Schankwirten  sowie  den  Kleinhändlern  mit  geistigen  Getränken
verboten,  geistige  Getränke
1.  angetrunkenen  Personen,
2.  ohne  Barzahlung
zu  verabfolgen.

Zuwiderhandlungen  werden  mit  Geldstrafe  bis  zu  60  Mark,  an  deren  Stelle  im  Unvermögensfalle

  Haft  tritt,  bestraft.

Stettin,  den  22.  Oktober  1915.

Der  stellvertretende  Kommandierende  General  des  II.  Armeekorps.

Frhr.  v.  Bietinghoff,
General  der  Kavallerie  à  la  suite  des  Kürassier-Regiments  Königin.

Abt.  2743185.

 

Schriftleitung  im  Bureau  der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.  Druck  von  F.  Hessenland  G.  m.  b.  H.  in  Stettin.