Sonder-Amtsblatt
der  Königlichen  Regierung  in  Stertin.

Ausgegeben  am  2.  November  1915.

 

 

Nr.  M.  5895/9.  15.  K.  R.  A.

Bekanntmachung

berreffend  Beschlagnahme  und  Nachmeldung  von  Kupfer
in  Fertigfabrikaten.

Auf  Ersuchen  des  Kriegsministeriums  wird  nachstehende  Verordnung  auf  Grund  des  Gesetzes
über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851,  des  anerischen  Gesetzes  über  den  Kriegszustand  vom
5.  November  1915  in  Verbindung  mit  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  31.  Juli  1914,  der  Bekanntmachung
  über  Vorratserhebungen  vom  2.  Februar  1915#  und  der  Erweiterung  der  Bekanntmachung
über  Vorratserhebungen  vom  3.  September  1915  und  der  Bekanntmachung  über  die  Sicherstellung  von
Kriegsbedarf  vom  24.  Juni  1915  “)  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

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Inkrafttreten  der  Verordnung.
Die  Verordnung  tritt  mit  ihrer  Bekanntmachung  am  2.  November  1915  in  Kraft.

g  2.
Von  der  Verordnung  betroffene  Gegenstände.

Von  den  auf  Grund  der  Verfügung  M.  1/7.  15.  K.  N.  A.  meldepflichtigen  Gegenständen  aus
Kupfer  werden  folgende  beschlagnahmt“:
1.  alle  verlegten  Freileitungen  in  Starkstromanlagen  einschließlich  Fahrleitungen  elektrischer
Bahnen  und  freiliegender  Schienenverbinder;
2.  Kabel  und  Leitungen  in  Starkstromanlagen  einschließlich  Sammelschienen  und  Anschlußleitungen
  von  Schaltanlagen,  "
a)  oberirdisch  verlegt,  von  mehr  als  50  qmm  Querschnitt  des  einzelnen  Leiters,
b)  unterirdisch  verlegt,  von  mehr  als  95  qmm  Querschnitt  des  einzelnen  Leiters;
.  alle  kupfernen  Feuerbuchsen;
.  alle  ganz  oder  teilweise  aus  Kupfer  bestehenden  Destillations-,  Extraktionsapparate  und  Kühlvorrichtungen;
  ·
.alleganzoderteilweiseausKupferbestehendenBraukesselz
.kupferneRöhrenvonundüber10mmäußeremDurchmesser,soweitsienichtschonnachder
Verfügung  M.  1/4.  15.  K.  R.  A.  beschlagnahmt  sind;
7.  alle  Wasch=  und  Zentrifugentrommeln  aus  Kupfer.

*)  Wer  vorsätzlich  die  Auskunft,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpflichtet  ist,  nicht  in  der  gesetzten
Frist  erteilt  oder  wissentlich  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  macht,  wird  mit  Gefängnis  bis
zusechs  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  bestraft,  auch  können  Vorräte,  die  verschwiegen
  sind,  im  Urteil  für  dem  Staate  verfallen  erklärt  werden.  Wer  fahrlässig  die  Auskunft,  zu  der  er
auf  Grund  dieser  Verordnung  verpflichtet  ist,  nicht  in  der  gesetzten  Frist  erteilt  oder  unrichtige  oder  unvollständige
Angaben  macht,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend  Mark  oder  im  Unvermögensfalle  mit  Gefängnis
bis  zu  sechs  Monaten  bestraft.
*“)  Mit  Gekfängnis  bis  zu  einem  Jahre  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  wird,  sofern  nicht  nach  allgemeinen
  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  sind,  bestraft:
1.  wer  unbefugt  einen  beschlagnahmten  Gegenstand  beiseiteschafft,  beschädigt  oder  zerstört,  verwendet,  verkauft  oder
kauft  oder  ein  anderes  Veräußerungs=  oder  Erwerbsgeschäft  über  ihn  abschließt;
.  wer  der  Verpflichtung,  die  beschlagnahmten  Gegenstände  zu  verwahren  und  pfleglich  zu  behandeln,  zuwiderandelt;

3.lz  wer  den  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  zuwiderhandelt.
*#)  Gegenstände,  die  kein  Kupfer,  sondern  nur  Resseng  und  andere  Kupferlegierungen  enthalten,  werden  von  der
Verordnung  nicht  betroffen.

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