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83.
Von  der  Verordnung  betroffene  Personen  usw.

Von  dieser  Verordnung  werden  betroffen:

a)  alle  Personen,  Kommunen,  öffentlich-rechtlichen  Körperschaften  und  Verbände,  welche  Gegenstände
  der  im  8  2  aufgeführten  Art  in  Gewahrsam  haben,  oder  für  welche  sich  die  Gegenstände
  unter  Zollaufsicht  befinden;

b)  alle  Empfänger  solcher  Gegenstände  nach  Empfang  derselben,  falls  die  Gegenstände  sich
am  Tage  der  Beschlagnahme  auf  dem  Versand  befinden  und  nicht  bei  einer  der  unter  à
bezeichneten  Personen  usw.  in  Gewahrsam  oder  unter  Zollaufsicht  gehalten  werden.

84.
Beschlagnahme.

Die  von  der  Verfügung  betroffenen  Gegenstände  (8  2)  sind  beschlagnahmt.

Die  Beschlagnahme  hat  folgende  Wirkung:

a)  Alle  rechtsgeschäftlichen  Verfügungen,  also  auch  Verkäufe,  selbst  wenn  sie  der  Ausführung  von
Kriegslieferungen  dienen  sollen,  sind  verboten  und  nichtig.  Den  rechtsgeschäftlichen  Verfügungen
stehen  Verfügungen  gleich,  die  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  oder  Arrestvollziehung
erfolgen.

P  Zulässig  ist  der  Verkauf  ausschließlich  an  die  Metall-Mobilmachungsstelle.  Es  wird
anheimgestellt,  Angebote  an  deren  Adresse.  Berlin  W  9,  Potsdamer  Straße  10/11,  einzureichen.
  Zulässig  sind  ferner  rechtsgeschäftliche  Verfügungen,  die  auf  Anordnung  oder  mit
ustimmung  der  Metall-Mobilmachungsstelle  erfolgen.

b)  Jede  Verwendung  der  beschlagnahmten  Gegenstände,  durch  welche  das  darin  enthaltene  Kupfer

der  Beschlagnahme  entzogen  wird,  ist  verboten.  «
c)DievondieserVerordnunbetroffenenPersonenusw.sindverpflichtehderMetalI-Mobilmachungsstelle
  und  deren  Beauftragten  über  die  beschlagnahmten  Gegenstände  jede  gewünschte

Auskunft  zu  erteilen  und  ihnen  den  Zutritt  zu  den  Betriebsräumen  zu  gestatten.
Die  Vorschrift  des  §  5  der  Bekanntmachung  M.  1/7.  15.  K.  R.  A.  vom  20.  Juli  11915  wird
bezüglich  der  in  §  2  der  vorliegenden  Verordnung  bezeichneten  Gegenstände  aufgehoben.

8  5.
Nachmeldung.  .

AllePersonenusw.,welchediedurchdieVerfügungM.1-7.15.K.RAbetr.,,Bestandsmeldung
  und  Verwertung  von  Kupfer  in  Fertigfabrikaten“  vorgeschriebene  Meldung  versäumt  haben
sollten,  in  welcher  auch  die  durch  §  2  der  vorliegenden  Verordnung  beschlagnahmten  Gegenstände  zu
melden  waren,  haben  bis  spätestens  30.  November  1915  nachträglich  Meldung  an  die  Metall-Mobllmachungsstelle
  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums  in  Berlin  W#,
Potsdamer  Straße  10/11,  zu  erstatten.  Für  alle  Nachmeldungen  ist  der  Bestand  zur  Zeit  des  Inkrafttretens
  der  vorliegenden  Verordnung  maßgebend.  Der  Meldeschein  für  Kupfer  in  Fertigfabrikaten  ist
durch  die  Metall-Mobilmachungsstelle  erhältlich  und  ist  bis  zum  obengenannten  Zeitpunkte  ordnungsmäßig
ausgefüllt  an  die  Metall-Mobilmachungsstelle,  Berlin  W  9,  Potsdamer  Straße  10/11,  einzusenden.

§66.
"„  Die  Metall-Mobilmachungsstelle  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums  hat  das  Recht,
die  Beschlagnahme  auch  auf  solche  ganz  oder  teilweise  aus  Kupfer  bestehenden  Fertigfabrikate  auszudehnen,
  die  nicht  im  §  2  aufgeführt  sind.

Stettin,  den  2.  November  1915.

 

 

Der  stellvertretende  Kommandierende  General  des  II.  Armeekorps.
·  Frhr.  v.  Vietinghoff,
General  der  Kavallerie  à  la  suite  des  Kürassier-Regiments  Königin.

 

Schriftleitung  im  Bureau  der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.  Druck  von  F.  Hessenland  G.  m.  b.  H.  in  Stettin.