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rung  von  Moor-,  Heide=  und  ähnlichen  Ländereien
vom  7.  November  1914  (Gesetzsamml.  S.  165)
wird  nach  Anhörung  der  Beteiligten  folgende
Satzung  erlassen:  51

Die  Genossenschaft  führt  den  Namen:

„Bodenverbesserungs-Genossenschaft  innerhalb  des

Schwenzerbach-Deichverbandes“  und  hat  ihren  Sitz
in  Cammin.
82

Die  Genossenschaft  bezweckt,  nach  dem  allgemeinen
  Plane  des  Regierungsbaumeisters  Badke
vom  31.  Juli  1915  die  darin  bezeichneten  Grundstücke
  unter  Beschaffung  der  Vorflut  und  gleichzeitiger
  Herstellung  der  erforderlichen  Wege  und
Gräben  in  Wiese  oder  Weide  umzuwandeln  und
nach  Bedarf  zu  bewirtschaften  und  zu  nutzen.

Der  Plan  besteht  aus:

1.  einem  Erläuterungsberichte  nebst  übersichtskarte,
  aus  der  die  Grenzen  des  Genossenschaftsgebiets
  hervorgehen;

2.  einem  Kostenüberschlage.

Der  beglaubigte  Plan  ist  bei  der  Aufsichtsbehörde
  der  Genossenschaft  niederzulegen.  Beglaubigte
  Abschrift  des  Planes  erhält  der  Vorsteher
  der  Genossenschaft;  er  hat  sie  aufzubewahren
und  auf  dem  laufenden  zu  erhalten.

§  3.

Der  Vorstand  hat  die  aufzustellenden  besonderen
  Pläne,  soweit  solche  nach  dem  Ermessen
der  Aufsichtsbehörde  erforderlich  sind,  dieser  vor
Beginn  der  Ausführung  zur  Prüfung  durch  den
Meliorationsbaubeamten  und  zur  Genehmigung
einzureichen.

Anderungen  des  allgemeinen  Planes,  die  sich
bei  der  ersten  Ausführung  als  erforderlich  herausstellen,
  können  vom  Genossenschaftsvorstande
beschlossen  werden,  soweit  sie  den  Zweck  der  Genossenschaft
  nicht  verändern.  Der  Beschluß  ist
vom  Meliorationsbaubeamten  zu  prüfen  und  bedarf
  der  Genehmigung  der  Aufsichtssichtsbehörde.
Vor  Erteilung  der  Genehmigung  sind  die  Genossen
zu  hören,  die  durch  die  Anderung  der  Anlage  betroffen
  werden.

Spätere  Anderungen  und  Ergänzungen  der
Anlagen,  durch  die  der  Zweck  der  Geno  zaschast
nicht  geändert  wird,  sind  von  dem  Ausschusse  zu
beschließen;  der  Beschluß  ist  vom  Meliorationsbaubeamten
  zu  prüfen  und  bedarf  der  Genehmigung
der  Aussichtsbehörde.

Anderungen  des  Planes,  durch  die  der  Zweck
der  Genossenschaft  geändert  wird,  sind  nur  auf  dem
Wege  einer  Satzungsänderung  zulässig.

84.

Organe  der  Genossenschaft  sind:

1.  die  Mitgliederversammlung;

1  a)  der  Ausschuß;

 

2.  der  Genossenschaftsvorstand;
83.  der  Vorsitzende  des  Vorstandes  (Vorsteher).

l  5.

Die  Mitgliederversammlung  besteht
sämtlichen  beitragspflichtigen  Genossen.

Das  Stimmverhältnis  richtet  sich  nach  der
Fläche  der  beitragspflichtigen  Grundstücke  in  der
Weise,  daß  für  jedes  angefangene  ha  eine  Stimme
gerechnet  wird.

Die  Stimmliste  (Grundstücksverzeichnis  mit
Angabe  der  Flächengrößen)  ist  von  dem  Vorstande
zu  entwerfen  und  vier  Wochen  lang  zur  Einsicht
der  Genossen  in  der  Wohnung  des  Vorstehers
auszulegen.  Die  Auslegung  ist  vorher  ortsüblich
in  den  Gemeinden,  deren  Bezirk  ganz  oder  teilweise
  dem  Genossenschaftsgebiet  angehört,  und  in
dem  für  die  öffentlichen  Bekanntmachungen  der
Genossenschaft  bestimmten  Blatte  bekannt  zu  machen.

Anträge  auf  Berichtigung  der  Stimmliste
sind  an  keine  Frist  gebunden.

Jeder  Genosse  kann  sein  Stimmrecht  durch
einen  anderen,  mit  schriftlicher  Vollmacht  versehenen
  Genossen  ausüben.

Miteigentümer  eines  Grundstücks  können  ihr
Stimmrecht  nur  gemeinschaftlich  ausüben.  Beteiligen
  sich  nicht  sämtliche  Miteigentümer  an  der
Abstimmung,  so  gelten  die  Nichterschienenen  oder
Nichtabstimmenden  als  den  Erklärungen  der  Erschienenen
  zustimmend.

In  der  Ausübung  des  Stimmrechts  werden
vertreten:

1.  Geschäftsunfähige  oder  in  der  Geschäftsfähigkeit
  Beschränkte  durch  ihren  gesetzlichen
Vertreter,

2.  Ehefrauen  durch  ihren  Ehemann  und

3.  juristische  Personen  durch  ihre  verfassungsmäßig
  berufenen  Vertreter.

§  6.

Der  Ausschuß  besteht  aus  12  Mitgliedern,  die
von  der  Mitgliederversammlung  auf  6  Jahre  gewählt
  werden.  Von  den  zuerst  gewählten  Mitglieden
  scheidet  die  Hälfte,  die  durch  das  vom  Vorsteher
  zu  ziehende  Los  bestimmt  wird,  nach  3  Jahren
aus.  Wählbarkeit  und  Wahlverfahren  bestimmt  sich
nach  §  8  Abs.  2,  3,  Stimmverhältnis  und  Beschlußfähigkeit
  nach  §  9  Abs.  3  bis  5.

8  7.
Der  Genossenschaftsvorstand  besteht  aus:
a)  einem  Vorsteher,
b)  zwei  Beisitzern,  von  denen  einer  Stellvertreter

des  Vorstehers  ist.
Für  die  Beisitzer  werden  zwei  Stellvertreter

bestellt.
Die  Vorstandsmitglieder  bekleiden  ein  Ehrenamt.


Als  Ersatz  für  Auslagen  und  Zeitversäumnis

aus