erhält  jedoch  der  Vorsteher  eine  von  dem  Ausschusse
festzusetzende  jährliche  Entschädigung.

88.
Der  Vorsteher,  sein  Stellvertreter  und  die

übrigen  Mitglieder  des  Vorstandes  werden  auf

sechs  Jahre  von  dem  Ausschusse  gewählt.  Die
Wahl  des  Vorstehers  und  seines  Stellvertreters  bedarf
  der  Bestätigung  der  Aufsichtsbehörde.
Weäihlbar  ist  jeder  Genosse  und  jeder  zur  Ausübung
  des  Stimmrechts  befugte  Vertreter  eines
Genossen,  der  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
  ist.  Die  Wahl  der  Vorstandsmitglieder  erfolgt
  in  getrennten  Wohlhandlungen  für  jede
Stelle.  Jeder  Wähler  hat  dem  Leiter  des
Ausschusses  mündlich  und  zu  Protokoll  zu
erklären,  wem  er  seine  Stimme  geben  mill.
Gewählt  ist,  wer  die  Mehrheit  aller  abgegebenen
Stimmen  erhalten  hat.  Erhält  im  ersten  Wahlgange
  niemand  mehr  als  die  Hälfte  aller  abgegebenen
  Stimmen,  so  findet  eine  engere  Wahl
zwischen  den  beiden  Personen  statt,  die  die  meisten
Stimmen  erhalten  haben.  Bei  Stimmengleichbeit
  entscheidet  das  vom  Vorsitzenden  zu  ziehende

os.

Wahl  durch  Zuruf  ist  zulässig,  wenn  nicht
widersprochen  wird.  Die  Ausscheidenden  bleiben
bis  zur  Einführung  der  neugewählten  Mitglieder
im  Amte.

Kommt  eine  Wahl  nicht  zustande,  oder  lehnen
die  Gewählten  die  Wahl  ab,  so  bestellt  die  Aufsichtsbehörde
  den  Vorstand.

§  9.

Die  Vorstandsmitglieder  werden  von  der
Aufsichtsbehörde  durch  Emdschiag  an  Eides  Statt
verpflichtet.

Als  Ausweis  der  Vorstandsmitglieder  sowie
zur  Feststellung  des  Falles  der  Stellvertretung

ient  eine  Bescheinigung  der  Aufsichtsbehörde.

Der  Vorstand  hält  seine  Sitzungen  unter
dem  Vorsitze  des  Vorstehers  ab,  der  ebenso  wie
die  übrigen  Vorstandsmitglieder  eine  Stimme  hat.

Zur  Gültigkeit  der  gefaßten  Beschlüsse  ist  es
erforderlich,  daß  die  Vorstandsmitglieder  unter
Angabe  der  Gegenstände  der  Verhandlung  geladen
und  daß  mit  Einschluß  des  Vorstehers  mindestens
zwei  Vorstandsmitglieder  anwesend  sind.  Wer  am
Erscheinen  verhindert  ist,  hat  dies  unverzüglich  dem
Vorsteher  anzuzeigen.  Dieser  hat  alsdann  einen
stellvertretenden  Beisitzer  zu  laden.

Muß  der  Vorstand  wegen  Beschlußunfähigkeit
  zum  zweiten  Male  zur  Beratung  über  denselben
  Gegenstand  zusammenberufen  werden,  so
ist  er  ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl  der  erschienenen
Mitglieder  beschlußfähig.  Bei  der  zweiten  Zusammenberufung
  soll  auf  diese  Bestimmung  ausdrücklich
  hingewiesen  werden.

 

§  10.

Die  Genossenschaft  hat  auf  ihre  Kosten  unter
Aufsicht  des  Meliorationsbaubeamten  die  im
Plane  vorgesehenen  und  später  etwa  neu  beschlossenen
  gemeinschaftlichen  Anlagen  herzustellen
und  zu  unterhalten  und  die  sonst  zur  Bodenverbesserun
  erforderlichen  Arbeiten  auszuführen.
Von  dem  Ausschusse  kann  bestimmt  werden,  daß
einzelne  Arbeiten  durch  Naturaldienste  der  Genossen
geleistet  werden.  r

"  11.

Die  Ausführung  und  Unterhaltung  der  gemeinschaftlichen
  Anlagen  und  der  sonstigen  genossenschaftlichen
  Arbeiten  liegt  dem  Genossenschaftstechniker
  (§  25)  ob.  Dieser  hat  das  Bauprogramm
  aufzustellen,  die  besonderen  Pläne  auszuarbeiten,
  die  für  die  Verdingung  erforderlichen
Unterlagen  zu  beschaffen  und  zur  Genehmigung
vorzulegen,  überhaupt  alle  für  das  zweckmäßige
Ineinandergreifen  der  Arbeiten  notwendigen
Maßnahmen  rechtzeitig  anzuregen  und  vorzubereiten,
  die  Ausführung  zu  leiten  und  die  für
Anderungs=  und  Ergänzungsanträge,  für  Abschlagszahlungen
  und  für  die  Abnahme  erforderlichen
  Unterlagen  anzufertigen.

Die  Verträge  für  die  Vergebung  der  Arbeiten
bei  der  ersten  Perstellung  der  Anlagen  bedürfen
der  Zustimmung  des  Meliorationsbaubeamten,
dem  der  Beginn  der  Ausführungsarbeiten  rechtzeitig
  anzuzeigen  ist.  Auch  im  übrigen  hat  der
Vorstand  in  technischen  Angelegenheiten  während
der  Bauausführung  den  Rat  des  Meliorationsbaubeamten
  einzuholen  und  zu  berücksichtigen.

Nach  Beendigung  der  ersten  Ausführung  der
Arbeiten  nach  dem  Genossenschaftsplane  hat  der
Meliorationsbaubeamte  die  Anlagen  abzunehmen
und  festzustellen,  ob  das  Unternehmen  zweck=  und
planmäßig  und  mit  den  von  der  Aufsichtsbehörde
genehmigten  ÄAnderungen  ausgeführt  ist.  Sollten
hierbei  Nachmessungen  erforderlich  sein,  so  sind  sie
unter  Leitung  des  Meliorationsbaubeamten  vorzunehmen;
  die  Kosten  dieser  Aufmessungen  sind
von  der  Genossenschaft  zu  tragen.

*  12.
üÜbeer  die  voraussichtlichen  Ausgaben  und  Einnahmen
  der  Genossenschaft  ist  alljährlich  ein  Haushaltsplan
  aufzustellen.

In  der  gleichen  Frist  ist  über  die  wirklich
entstandenen  Ausgaben  und  Einnahmen  Rechnung
zu  legen,  die  festzustellen  und  zu  entlasten  ist.

13.

Die  Beiträge  der  Genossen  zu  den  Kosten
der  erstmaligen  planmäßigen  Ausführung  der
Genossenschaftsarbeiten,  mit  Ausnahme  der  gemeinschaftlichen
  Anlagen,  richten  sich  nach  den  für
die  einzelnen  Grundstücke  tatsächlich  aufgewendeten
  Kosten.  Über  diese  Beiträge  führt  der  Vorstand
  eine  besondere  Liste.