394

An  den  übrigen  Genossenschaftslasten  sowie
an  den  etwaigen  Nutzungen  der  gemeinschaftlichen
Anlagen  nehmen  die  Genossen  nach  dem  Verhältnisse
  der  Fläche  ihrer  beitragspflichtigen  Grundstücke
teil.  Zur  Festsetzung  dieses  Beitragsverhältnisses
stellt  der  Vorstand  ein  Kataster  (Grundstücksverzeichnis
  mit  Angabe  der  Flächengrößen)  auf.

Sobald  das  Bedürfnis  für  eine  Nachprüfung
des  festgestellten  oder  berichtigten  Katasters  vorliegt,
  kann  sie  von  dem  Vorstande  beschlossen  oder
von  der  Aufsichtsbehörde  angeordnet  werden.  Das
Verfahren  richtet  sich  nach  den  für  die  Feststellung
des  Katasters  gegebenen  Vorschriften.

g  14.

Nur  durch  einstimmigen  Beschluß  der  Mitgliederversammlung

  kann  bestimmt  werden,  daß
1.  einzelne  Grundstücke  beitragsfrei  bleiben;

2.  sämtliche  Genossenschaftslasten  nach  dem
Verhältnisse  der  Fläche  der  beitragspflichtigen

  Grundstücke  getragen  werden.
8  16.

Die  auf  Grund  des  Katasters  von  dem  Vorstande
  aufzustellende  Beitragsliste  sowie  die  Liste
über  die  im  §  13  Abs.  1  bezeichneten  Beiträge
ist  vier  Wochen  lang  zur  Einsicht  der  Genossen  in
der  Wohnung  des  Vorstehers  auszulegen.  Die
Auslegung  ist  vorher  ortsüblich  in  den  Gemeinden,
  deren  Bezirk  ganz  oder  teilweise  dem  Genossenschaftsgebiet

  angehört,  und  in  dem  für  die

öffentlichen  Bekanntmachungen  der  Genossenschaft
  bestimmten  Blatte  bekannt  zu  machen.

*  16.

Im  Falle  einer  Teilung  der  zur  Genossenschaft

gehörenden  Grundstücke  sind  die  Genossenschaftslasten
  durch  den  Vorstand  auf  die  Trennstücke  verhältnismäßig
  zu  verteilen.

§  17.

Die  Genossen  sind  verpflichtet,  die  Beiträge
an  den  von  dem  Vorstande  festzusetzenden  Zahltagen
  zur  Genossenschaftskasse  abzuführen.  Bei
versäumter  Zahlung  hat  der  Vorsteher  die  fälligen
Beträge  beizutreiben.

8  18.

Jeder  Genosse  hat  sich  die  Einrichtung  der
nach  dem  Plan  und  der  nach  den  Beschlüfsen  der
Mitgliederversammlung,  des  Ausschusses,  oder  des  Vorstandes
  in  Aussicht  genommenen  Anlagen,  diese  Anlagen
  selbst  und  deren  Unterhaltung,  sowie  die  Ausführung
  der  sonst  noch  zur  Erfüllung  des  Genossenschaftszwecks
  erforderlichen  Arbeiten,  soweit  sein
Grundstück  davon  vorübergehend  oder  dauernd  betroffen
  wird,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  des
85  Absf.  3  der  Verordnung  vom  7.  November  1914
(Gesetzsamml.  S.  165),  gefallen  zu  lassen.

Die  Genossen  sind  ferner  verpflichtet,  nach  der
erstmaligen  planmäßigen  Ausführung  der

2
*

nossenschaftsarbeiten  die  zur  Erhaltung  ihrer
Grundstücke  in  dem  dadurch  geschaffenen  Zustande
erforderlichen  Maßnahmen  —  Nachdüngungen
usw.  —  zu  treffen.  Sie  unterstehen  dabei  der
Aufsicht  des  Meliorationsbaubeamten.  Kommen
hie  dieser  Verpflichtung  nicht  nach,  so  ist  der  Vorstand
  berechtigt  und  auf  Anweisung  der  Aufsichtsbehörde
  verpflichtet,  die  gesetzlichen  Zwangsmittel
(§  227  des  Wassergesetzes)  anzuwenden.
19.
Die  Mitgliederversammlung  beschließt  über:
1.  Die.  Wahl  der  Ausschußmitglieder  (8  6);
2.  die  Auflösung  der  Genossenschaft.

8  20.
Der  Ausschuß  beschließt  über:

1.  Die  Wahl  der  Vorstandsmitglieder  (8  8);

2.  die  Festsetzung  der  dem  Vorsteher,  dem  Genossenschaftstechniker
  und  dem  Rechner  zu
gewährenden  Entschädigung  (§8§  7,  25,  26);

.  die  Wahl  der  außer  dem  Vorstande  der
Sheukammission  angehörenden  Mitglieder

die  Wahl  der  Schiedsrichter  und  ihrer  Stellvertreter
  (§  27);
.  dig  oAbänderung  der  Satzung  (vgl.  auch

—  —

 

 

.  die  Aufstellung  des  Haushaltsplans  und
die  Feststellung  und  Entlastung  der  Rechnung
  (8  12);

.die  Bewirtschaftung  und  Nutzung  der  Genossenschaftsgrundstücke
  durch  die  Genossenshaft
  (62  Ab.  196

8  21.

Die  erste  zur  Bestellung  des  Ausschusses  erforderliche
  Mitgliederversammlung  und  die  erste  zur
Wahl  des  Vorstandes  erforderliche  Ausschußversammlung
  beruft  die  Aufsichtsbehörde,  die  auch  zu  den  in
der  Mitgliederversammlung  erforderlichen  Abstimmungen
  eine  vorläufige  Stimmliste  nach  der  Fläche
der  beteiligten  Grundstücke  aufzustellen  hat,  wobei
jedes  angefangene  Hektar  als  voll  zu  rechnen  ist.

Die  weiteren  Mitgliederversammlungen  und  die
Versammlungen  des  Ausschusses  sind  durch  den  Vorstand
  zusammenzuberufen.

Die  Einladung  der  Mitgliederversammlungen
erfolgt  unter  Angabe  der  Gegenstände  der  Verhandlung
  durch  das  für  die  öffentlichen  Bekanntmachungen
  der  Genossenschaft  bestimmte  Blatt  und
außerdem  durch  ortsübliche  Bekanntmachung  in
den  Gemeinden,  deren  Bezirk  dem  Genossenschaftsgebiete
  ganz  oder  teilweise  angehört.

Die  Einladung  der  Ausschußversammlungen
geschieht  gleichfalls  unter  Angabe  der  Gegenstände
der  Verhandlung  durch  schriftliche  Mitteilung  an  die
Ausschußmitglieder.  Diese  gilt  mit  der  Aufgabe  des
Einladungsschreibens  zur  Post  als  erfolgt.

 

 

 