Zwischen  der  Einladung  und  der  Versammlung
  muß  ein  Zwischenraum  von  mindestens
einer  Woche  liegen.

Die  Mitgliederversammlung  ist  ohne  Rücksicht
auf  die  Zahl  der  Erschienenen  beschlußfähig.

§22.

Der  Vorstand  vertritt  die  Genossenschaft
gerichtlich  und  außergerichtlich;  er  führt  die  Verwaltung
  der  Genossenschaft,  sofern  nicht  einzelne
Geschäfte  dem  Vorsteher,  dem  Ausschuß  oder  der
Mitgliederversammlung  überwiesen  sind.

g  23.

Dem  Vorsteher  liegt  neben  den  anderen,  in
der  Satzng  ihm  zugewiesenen  Aufgaben  ob:

a)  den  Vorsitz  in  der  Mitgliederversammlung,
dem  Ausschusse  und  dem  Vorstande  zu  führen;

b)  die  Ausführung  der  von  der  Genossenschaft
herzustellenden  Anlagen  nach  den  festgestellten
  Plänen  zu  veranlassen  und  zu
beaufsichtigen;

c)  über  die  Unterhaltung  der  Anlagen  mit
Zustimmung  des  Vorstandes  die  nötigen
Anordnungen  zu  treffen  und  die  etwa  erforderlichen
  Ausführungsvorschriften  zu
erlassen;

d)  die  vom  Vorstande  festgesetzten  Beiträge
auszuschreiben  und  einzuziehen,  die  Zahlungen
  auf  die  Kasse  anzuweisen  und  die
Kassenverwaltung  mindestens  zweimal  jährlich

  zu  prüfen:

e)  den  Haushaltsplan  und  die  Jahresrechnung
u  entwerfen  und  nach  Zustimmung  des
orstandes  dem  Ausschusse  zur  Beschlußfassung

vorzulegen;

)  die  Beamten  der  Genossenschaft  zu  beaufsichtigen

  und  die  Unterhaltung  der  Anlagen  zu
kebnen  Art  für  die  Genossenschaft

8)  Verträge  jeder  Art  für  die  Genossensch

abzuschließen;  zur  Gültigkeit  der  Vossensch  tt
die  Zustimmung  nicht  erforderlich;

h)  den  Schriftwechsel  für  die  Genofssenschaft  zu

führen  und  ihre  Urkunden  zu  unterzeichnen;

i)  die  Beschlüsse  des  Vorstandes,  des  Ausschusses

und  der  Mitgliederversammlung  zu  beurkunden.

g  24.

Die  genossenschaftlichen  Anlagen  sind  nach  der
Fertigstellung  im  Frühjahr  und  im  Herbste  zu
schauen.  Die  Schaukommission  besteht  aus  dem
Vorstand  und  zwei  von  dem  Ausschusse  nach  Maß- 



gabe  des  §  8  Abs.  2,  3  zu  wählenden  Genossen.
Der  Tag  der  Schau  wird  nach  Benehmen  mit

der  Aufsichtsbehörde  und  dem  Meliorationsbaubeamten

  von  dem  Vorsteher  möglichst  vier  Wochen

vorher  bestimmt  und  rechtzeitig  auf  ortsübliche

Geise  bekanntgemacht.  Der  Vorsteher  leitet  die
au.

Auch  die  anderen  Genossen  sind  berechtigt,
an  der  Schau  teilzunehmen.

Das  Ergebnis  der  Schau  ist  in  einer  Schrift
niederzulegen,  für  deren  Aufbewahrung  der  Vorsteher
  zu  sorgen  hat.  Die  Aufsichtsbehörde  kann
die  Arbeiten,  die  nach  technischem  Ermessen  zur
Unterhaltung  der  der  Schau  unterliegenden
Anlagen  notwendig  sind,  erforderlichenfalls  auf
Kosten  der  Genossenschaft  ausführen  lassen.

8  26.

Die  Genossenschaft  hat  einen  Genossenschaftstechniker
  anzustellen;  die  Anstellung  liegt  dem  Vorstande
  ob  und  bedarf  der  Bestätigung  der  Aussichtsbehörde.
  Die  Höhe  der  dem  Genossenschaftstechniker
zu  gewährenden  Bezüge  wird  von  dem  Ausschusse
bestimmt  und  bei  Unzulänglichkeit  von  der  Aussichtsbehörde
  festgesetzt.  Dieser  steht  auch  die  Befugnis
zu,  den  Genossenschaftstechniker  zu  bestimmen,  falls
eine  nach  ihrem  Ermessen  geeignete  Person  nicht
innerhalb  dreier  Monate  nach  Erledigung  der  Stelle
oder  nach  Ablehnung  der  getroffenen  Wahl  in  Vorschlag
  gebracht  wird.

 

g  36.

Die  Verwaltung  der  Kasse  führt  ein  Rechner,
der  von  dem  Vorstand  auf  drei  Jahre  gewählt
wird.  Die  Aufsichtsbehörde  kann  jederzeit  die
Entlassung  des  Rechners  wegen  mangelhafter
Dienstführung  anordnen.  Dies  ist  bei  Anstellung

des  Rechners  durch  Vertrag  auszubedingen.

8  27.

Alle  Streitigreiten  über  genossenschaftliche
Angelegenheiten  können  auf  Anrufen  beider  Parteien
  einem  Schiedsgerichte  zur  Entscheidung  übertragen
  werden,  soweit  dies  nicht  durch  das  Gesetz
ausgeschlossen  ist.

Das  Schiedsgericht  besteht  aus  einem  Vorsitzenden,
  den  die  Aufsichtsbehörde  ernennt,  und
aus  zwei  Beisitzern.  Diese  werden  nebst  zwei
Stellvertretern  nach  Maßgabe  der  im  §  8  Abs.  2,  3
für  die  Wahlen  der  Vorstandsmitglieder  getroffenen
Vorschriften  gewählt.  Wählbar  ist  jeder,  der  in  der
Gemeinde  seines  Wohnortes  zu  den  öffentlichen  Gemeindeämtern
  wählbar  und  nicht  Mitglied  der  Genossenschaft
  ist.

Wird  ein  Schiedsrichter  mit  Erfolg  abgelehnt,
worüber  im  Streitfalle  die  Aufsichtsbehörde  endgültig
  entscheidet,  so  ist  der  Ersatzmann  aus  den
gewählten  Stellvertretern  oder  erforderlichenfalls
aus  den  wählbaren  Personen  durch  die  Aufsichtsbehörde
  zu  bestimmen.

§  28

Die  von  der  Genossenschaft  ausgehenden  Bekanntmachungen
  sind  unter  ihrem  Namen  zu
erlassen  und  vom  Vorsteher  zu  unterzeichnen.

Die  für  die  Offentlichkeit  bestimmten  Bekanntmachungen

  der  Genossenschaft  werden  in