das  Kreisblatt  des  Kreises  Cammin  aufgenommen,
  sofern  nicht  die  ortsübliche  Bekanntmachung
allein  durch  diese  Satzung  vorgeschrieben  ist.
92a9.
Der  Eintritt  neuer  Genossen  und  das  Ausscheiden
  von  Genossen  kann,  soweit  nicht  eine  rechtliche

  Verpflichtung  vorliegt,  im  Wege  der  Vereinbarung

  zwischen  den  Aufzunehmenden  oder  Ausscheidenden
  und  dem  Vorstand  erfolgen.  Die
Vereinbarung  bedarf  der  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde.
  g  80

Satzungsänderungen  können  außer  durch  Beschluß
  des  Ausschusses  —  §  19  Nr.  5  —  auch  von
dem  Minister  für  Landwirtschaft,  Domänen  und
Forsten  angeordnet  werden.

Berlin,  den  6.  Oktober  1915.

(L.  S.)
Der  Minister
für  Landwirtschaft,  Domänen  und  Forsten.
Im  Auftrage:
Wesener.

515)  Bebanntmachung.

Die  nächste  Turn=  und  Schwimmlehrerinnen-Prüfung
  an  der  Königlichen  Landesturnanstalt  in
Spandau  wird  am  Montag,  den  20.  März
1916  beginnen.

Unter  Bezugnahme  auf  meinen  Runderlaß
vom  1.  November  1906  —  U  III  A  3209  usw.  —
(Z.  Bl.  S.  757)  weise  ich  darauf  hin,  daß  zu
dieser  Prüfung  nur  Bewerberinnen  zugelassen  werden,
  die  in  der  Provinz  Brandenburg  oder  in
einer  Provinz  wohnen,  in  der  eine  Prüfungskom-=mission
  für  Turnlehrerinnen  nicht  besteht.  Ausnahmen
  von  dieser  Bestimmung  sind  nur  zulässig,
wenn  die  Anträge  durch  besendere  Verhältnisse,
7  B.  durch  den  Ort  der  Ausbildung  begründet
nd.
Meldungen  der  in  einem  Lehramte  stehenden
Bewerberinnen  sind  bei  der  vorgesetzten  Dienstbehörde
  bis  zum  10.  Januar  1916,  Meldungen
anderer  Bewerberinnen  bei  derjenigen  Königlichen
Regierung,  in  deren  Bezirk  die  Betreffende
wohnt  —  in  Berlin  bei  dem  Herrn  Polizeipräsidenten
  —  ebenfalls  bis  zum  10.  Januar  1916
anzubringen.

Ist  der  Aufenthaltsort  der  Bewerberin  zur
Zeit  ihrer  Meldung  nicht  ihr  eigentlicher  Wohnsitz,
  so  ist  auch  der  letztere  anzugeben.

Die  Meldungen  können  nur  dann  berücksichtigt
  werden,  wenn  sie  genau  der  Prüfungsordnung
  vom  15.  Mai  1894  entsprechen  und  mit
den  im  §  4  derselben  vorgeschriebenen  Schriftstücken
  ordnungsmäßig  versehen  sind.  Bei  denjenigen
  Bewerberinnen,  die  eine  lehramtliche
Prüfung  noch  nicht  abgelegt  haben,  erstreckt  sich
die  mündliche  Prüfung  auch  auf  die  Kenntnis

 

der  wichtigsten  Erziehungs=  und  Unterrichtsgrundsätze.
  In  dem  Gesuche  ist  anzugeben,  ob  die
Bewerberin  sich  zum  ersten  Male  zur  Prüfung
meldet,  oder  ob  und  wann  sie  sich  bereits  der
Turnlehrerinnen-Prüfung  unterzogen  hat.

Die  über  Gesundheit,  Führung  und  Lehrtätigkeit
  beizubringenden  Unterlagen  müssen  in
neuerer  Zeit  ausgestellt  sein.  Das  ärztliche  Zeugnis
muß  am  Schluß  zum  Ausdruck  bringen,  daß  die
Bewerberin  körperlich  zur  Turnlehrerin  geeignet
  ist.

Die  Bescheinigung  über  die  Turn=  oder  Schwimmfertigkeit
  iston  der  Ausstellerin  eigenhändig  zu
unterschreiben.

ie  Anlagen  jedes  Gesuches  sind  zu
einem  Hefte  vereinigt  einzureichen.

Berlin,  den  21.  Oktober  1915.

Der  Minister
der  geistlichen  und  Unterrichts-Angelegenheiten.
von  Trott  zu  Solz.

516)  Nach  §  9  der  im  dortigen  Geschäftsbereich
geltenden  Eichordnung  für  die  Binnenschiffahrt  sind
in  den  daselbst  näher  bezeichneten  Fällen  und  Fristen
geeichte  Schiffe  einer  Eichprüfung  zu  unterziehen.
Unterbleibt  die  Eichprüfung,  so  wird  die  geschehene
Eichung  ungültig.  Ungültig  gewordene  Eichscheine
sind  einzuziehen.  Wird  der  ungültige  Eichschein
nicht  zurückgeliefert,  so  ist  seine  Ungültigkeit  öffentlich
  bekannt  zu  machen.  Die  Kosten  der  Veröffentlichung
  werden  vom  Schiffseigentümer  eingezogen,
wenn  ein  neuer  Eichschein  ausgestellt  worden  ist.

Ferner  ist  in  den  Ausführungsbestimmungen
zu  den  Tarifen  für  Schiffahrtsabgaben  vorgeschrieben,
daß  zum  Zwecke  der  Abgabenerhebung  neben  sonstigen
  Ausweisen  auch  der  Eichschein  vorzulegen  ist.

Kann  ein  Schiffer  dieser  Anordnung  nicht

 

nachkommen,  weil  er  nicht  im  Besitze  eines  gültigen

Eichscheins  ist,  so  hat  er  nach  dem  Reichsgesetz  vom
24.  Dezember  1911,  betreffend  den  Ausbau  der
deutschen  Wasserstraßen  und  die  Erhebung  von
Schiffahrtsabgaben,  Bestrafung  zu  gewärtigen.

Um  diejenigen  Schiffer,  welche  infolge  des
Krieges  an  der  rechtzeitigen  Herbeiführung  der  Eichprüfung
  verhindert  worden  sind,  vor  den  hieraus
sonst  entstehenden  Nachteilen  zu  bewahren,  bestimmen
wir  folgendes:

Für  Schiffe,  welche  wegen  Einberufung  der
Besatzung  oder  eines  Teiles  der  Besatzung  zum
Heeres=  oder  Marinedienste,  wegen  sonstiger  Unmöglichkeit
  ausreichender  Bemannung  oder  wegen
mangelnder  Beschäftigung  der  Schiffahrt  im  Kriege
stillzuliegen  gezwungen  sind,  wird  die  etwa  nach
§  9  der  Eichordnungen  für  die  Binnenschiffahrt
abgelaufene  Gültigkeitsdauer  des  Eichscheins  bis  zur
Wiederaufnahme  der  Schiffahrt  ausgedehnt.  Die
Eichprüfung  ist  in  diesen  Fällen  vor  dem  Antritt
der  ersten  Schiffsreise  zu  bewirken.