Sonderamtsblatt

der  Königlichen  Regierung  in  Stertin.

Ausgegeben  am  6.  November  1915.

 

Der  Minister  Berlin  W.  9,  den  1.  November  1915.
für  Handel  und  Gewerbe.  Leipziger  Straße  2.

———  H.  u.  G.
JNr.  I  iõis  .
V  18608  M  d.  J.

 

 

 

 

Ausführungsanweisung
zur
Bekanntmachung  zur  Einschränkung  des  Fleisch=  und  Fettverbrauchs
vom  28.  Oktober  1915  (RE##Bl.  S.  714).

Die  Bestimmungen  der  Verordnung  gelten  in  der  Hauptsache  nur  für  den  gewerbsmäßigen
Absatz  von  Fleisch  und  Fetten.  (Ausnahmen  s.  §8  2  und  9.)  Es  wird  jedoch  erwartet,  daß  auch  die
Haushaltungen,  soweit  nicht  Ausnahmen  durch  Krankheit  erforderlich  werden,  sich  den  gleichen  Beschränkungen
  freiwillig  unterwerfen  werden.

Zu  §  1.
Die  Beschränkungen  beziehen  sich  auf  jeden  gewerbsmäßigen  Vertrieb  von  Fleisch,  Fleischwaren
und  Fleischspeisen,  also  insbesondere  auf  Fleischer  und  Gastwirte,  auch  Pensionate.
Die  Ausnahme  des  Absatz  2  des  §  2  findet  keine  Anwendung  auf  §  1.  Es  ist  also  an  den
im  §  1  genannten  Tagen  auch  die  Abgabe  von  Brot  mit  Fleischbelag  in  gewerbsmäßigen  Betrieben
verboten.
Wegen  der  Konsumvereine  gilt  die  besondere  Bestimmung  des  §  9.

Zu  §8  2.

Die  Beschränkungen  des  §  2  setzen  eine  gewerbsmäßige  Verabfolgung  der  dort  genannten
Speisen  in  Gastwirtschaften,  Schank=  und  Speisewirtschaften  sowie  in  Vereins=  und  Erfrischungsräumen
nicht  voraus.  Sie  gelten  auch  in  Fremdenheimen  (Pensionaten)  und  Speiseanstalten  (Kasinos  und
Kantinen)  ohne  Rücksicht  auf  die  Absicht  der  Gewinnerzielung.

Nach  Absatz  2  des  §  2  ist  die  Verabfolgung  von  kalten  Braten  anders  wie  als  Brotbelag

unzulässig.
Zu  §  8.

Die  zuständigen  Behörden  sind  die  Ortspolizeibehörden.