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Zu  89.
Die  Vorschriften  der  Verordnung  finden  auf  Konsumvereine  Anwendung,  auch  wenn  ihre
Betriebe  auf  Gewinnerzielung  verzichten.

Zu  8  10.

Höhere  Verwaltungsbehörden  im  Sinne  dieser  Verordnung  sind  die  Regierungspräsidenten,  in
Berlin  der  Oberpräsident.

Sie  werden  ermächtigt,  an  Stelle  der  in  §§  1  und  2  bezeichneten  Tage  andere  zu  bestimmen
sowie  Ausnahmen  von  den  Vorschriften  in  den  §§  1  bis  3  zu  gestatten.  Andere  Tage  als  die  in  den
88  1  und  2  genannten  sollen  jedoch  im  allgemeinen  nur  für  Ausnahmefälle  etwa  mit  Rücksicht  auf
örtliche  Feiertage,  Märkte  u.  dgl.  bestimmt  werden.

Der  Minister  Der  Minister  für  Landwirtschaft,  Der  Minister
für  Handel  und  Gewerbe.  Domänen  und  Forsten.  des  Innern.
Dr.  Sydow.  Frhr.  v.  Schorlemer.  v.  Loebell.

An  die  Herren  Regierungspräsidenten,  für  alle  Stadt=  und  Landkreise  und  die  Ortspolizeibehörden.

 

Schriftleitung  im  Bureau  der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.  Druck  von  J.  Hessenland  G.  m.  b.  H.  in  Stettin.