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Postordnung  vom  20.  März  1900  wie  folgt  geändert:



1.  Im  §  18  a  „Postprotest“  erhält  der  Abs.  V
unter  B  und  C  folgende  Fassung:

B.  Postprotestaufträge  mit  Wechseln,  die  in  Elsaß-Lothringen
  oder  in  Ostpreußen  in  den  Regierungsbezirken
  Allenstein  und  Gumbinnen  sowie  in  den
Kreisen  Gerdauen  und  Memel  zahlbar  sind,  oder
mit  solchen  in  anderen  Teilen  Ostpreußens  oder  im
Stadtkreis  Danzig  zahlbaren  gezogenen  Wechseln,
die  als  Wohnort  des  Bezogenen  einen  Ort  angeben,
der  in  einem  der  bezeichneten  Teile  Ostpreußens
(Regierungsbezirke  Allenstein  und  Gumbinnen,  Kreise
Gerdauen  und  Memel)  liegt,  werden  erst  an  folgenden
  Tagen  nochmals  zur  Zahlung  vorgezeigt:

a)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  in

der  Zeit  vom  30.  Juli  1914  bis  einschließlich
  28.  Januar  1916  eingetreten  ist,
am  31.  Januar  1916;
b)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  am
29.  Januar  1916  oder  später  eintritt,
am  zweiten  Werktag  nach  dem  Zahlungstage.


Solange  die  Verlängerung  der  Fristen  des
Wechsel=  und  Scheckrechts  nach  der  Vorschrift  des
vorhergehenden  Satzes  besteht,  kann  der  Auftraggeber
  verlangen,  daß  ein  davon  betroffener  Wechsel
mit  dem  Postprotestauftrage  schon  amn  zweiten  Werktag
  nach  dem  Zahlungstage  des  Wechsels  nochmals
zur  Zahlung  vorgezeigt  und,  wenn  auch  diese  Vorzeigung
  oder  der  Versuch  dazu  erfolglos  bleibt,
protestiert  werde.  Dieses  Verlangen  ist  durch  den
Vermerk  „Ohne  die  verlängerte  Protestfrist“  auf
der  Rückseite  des  Postprotestauftrages  auszudrücken.

Auch  kann  die  Post  damit  beiraut  werden,  für

solche  Wechsel  neben  der  Wechselsumme  auch  die
für  die  verlängerte  Frist  vom  Tage  der  ersten  Vorzeigung
  des  Wechsels  an  fälligen  Wechselzinsen  einzuziehen
  und  im  Nichtzahlungsfalle  deswegen  Protest
zu  erheben.  Wird  hiervon  Gebrauch  gemacht,  so
ist  in  den  Vordruck  zum  Postprotestauftrage  hinter
„Betrag  des  beigefügten  Wechsels“  einzutragen
„nebst  Verzugszinsen  von  6  vom  Hundert  vom
Tage  der  ersten  Vorzeigung,  nämlich  vom..
ab“.  Der  Zeitpunkt,  von  dem  an  die  Zinsen  zu
berechnen  sind,  ist  nicht  anzugeben  wenn  die  Post
die  erste  Vorzeigung  des  Wechsels  bewirkt.  Hat
der  Auftraggeber  die  Einziehung  der  Zinsen  verlangt,
  so  wird  der  Wechsel  nur  gegen  Be,ahlung
der  Wechselsumme  und  der  Zinsen  ausgehändigt,
bei  Nichtzahlung  auch  nur  der  Zinsen  aber  wegen
des  nicht  gezahlten  Betrags  Protest  mangels  Zahlung
  erhoben.

C.  Als  Zahlungstag  gilt  der  Fälligkeitstag  des
Wechsels  oder,  wenn  dieser  ein  Sonn=  oder  Feiertag
  ist,  der  nächste  Werktag.  Fällt  der  Schlußtag

 

der  Frist  zur  Vorzeigung  des  Wechsels  auf  einen
Sonn=  oder  Feiertag,  so  wird  der  Wechsel  am

nächsten  Werktag  zur  Zahlung  vorgezeigt.  Die
Postverwaltung  behält  sich  vor,  die  Vorzeigung  der
Wechsel,  deren  Protestfrist  am  31.  Januar  1916
(Abs.  B)  abläuft,  auf  mehrere  vorhergehende  Tage
zu  verteilen.
2.  Die  Anderungen  treten  sofort  in  Kraft.

.Berlin,  den  21.  Oktober  1915.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:

Kraetke.

des  Königl.  Oberversicherungsamts.
523)  Der  Herr  Minister  für  Handel  und  Gewerbe

  hat  durch  Erlaß  vom  26.  Oktober  1915  #
5804  auf  Grund  des  §  171  der  Reichsversicherungsordnung
  bestimmt,  daß  die  an  der  Handels-,
Gewerbe=  und  Haushaltungsschule  in  Stettin  beschäftigten
  Lehrpersonen  vom  1.  Oktober  1915  ab  von
der  Krankenversicherungspflicht  befreit  sind,  soweit
ihnen  gegen  den  Arbeitgeber  einer  der  in  §  169  a.
a.  O.  bezeichneten  Ansprüche  für  die  in  §  183  a.  a.
O.  angegebene  Zeit  gewährleistet  ist,  oder  sie  lediglich
  für  ihren  Beruf  ausgebildet  werden.

Stettin,  den  3.  November  1915.

Kal.  Oberversicherungsamt.
In  Vertretung:
Reuscher.

des  Königlichen  Regierungspräsidenten
resp.  der  Königlichen  Regierung.

524  Bekanntmachung.

Die  Satzung  der  Rega-Regulierungsgenossenchaft
  Wurow  in  Wurow,  Kreis  Regenwalde,  ist
von  mir  unter  dem  19.  Oktober  1915  genehmigt
worden.

Die  Wassergenossenschaft  führt  den  Namen:
„Rega-Regulierungsgenossenschaft  Wurow“  und
hat  ihren  Sitz  in  Wurow,  Kreis  Regenwalde.

Die  Genosfenschaft  bezweckt  nach  dem  allgemeinen
  Plane  des  Meliorationsbauamts
Kölsch  in  Köslin  vom  20.  Dezember  1918  unter
Berücksichtigung  der  Prüfungsbemerkungen  die
Entwässerung  von  Grundstücken  und  die  Unterhaltung
  von  Entwässerungsanlagen.

Die  erste  zur  Bestellung  des  Vorstandes  erforderliche
  Mitgliederversammlung  beruft  die
Aufsichtsbehörde,  die  auch  zu  den  in  dieser  Versammlung
  erforderlichen  Abstimmunzen  eine  vorläufige
  Stimmliste  nach  dem  Maßstabe,  der
Flächenangaben  des  Grundstücksregisters  des  Genossenschaftsgebietes
  aufzustellen  hat.

Die  weiteren  Mitgliederversammlungen  sind
durch  den  Vorstand  einzuberufen,  soweit  die
Satng  und  §  230  des  Wassergesetzes  es  verangen.


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