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Die  Einladung  erfolgt  unter  Angabe  der
Gegenstände  der  Verhandlung  durch  ortsübliche
Bekanntmachung  in  den  Gemeinden  und  Gutsbezirken,
  deren  Bezirk  dem  Genossenschaftsgebiet
ganz  oder  teilweise  angehört.

Zwischen  der  Einladung  und  der  Versammlung
  zuß  ein  Zwischenraum  von  mindestens
einer  Woche  liegen.  »

Die  Versammlung  ist  ohne  Rücksicht  auf  die
Zahl  der  Erschienenen  beschlußfähig.  »

Die  Mitgliederversammlung  beschließt  über:

1.  die  Wahl  der  Vorstandsmitglieder  und  ihrer
Stellvertreter;

.  die  Festsetzung  der  dem  Vorsteher,  dem  Genossenschaftstechniker
  und  dem  Rechner  zu
gewährenden  Entschädigung;

.  die  Wahl  der  Schiedsrichter  und  ihrer  Stellvertreter,

  sowie  der  Mitglieder  der  Schaukommission;



die  Abänderung  der  Satzung  nach  §  275  Absatz

  1,  2,  3  des  Wassergesetzes;

die  Aufstellung  des  Haushaltsplanes  und  die

Feststellung  und  Entlastung  der  Rechnung;

6.  die  Auflösung  der  Genossenschaft.

Dem  Vorsteher  liegt  neben  den  anderen,  in
der  Satzung  ihm  zugewiesenen  Aufgaben  ob,  die
Beschlüsse  des  Vorstandes  und  der  Mitgliederversammlung
  zu  beurkunden.

Die  von  der  Genossenschaft  ausgehenden  Bekanntmachungen,
  welche  für  die  Offentlichkeit  bestimmt
  sind,  werden  durch  die  Kreisblätter  der
Kreise  Regenwalde  und  Schivelbein  veröffentlicht,
sofern  nicht  die  ortsübliche  Bekanntmachung
allein  durch  die  Satzung  vorgeschrieben  ist.

Stettin,  den  5.  November  1915.

Der  Regierungs-Präsident.
von  Schmeling.

4.
2

525)  Bekanntmachung.

Die  Satzung  der  Rega-Unterhaltungs=  und
Ausbau-Genossenschaft  in  Labes,  Kreis  Regenwalde,
  ist  von  mir  unter  dem  20.  Oktober  1915
genehmigt  worden.

 

Die  Wassergenossenschaft  führt  den  Namen:
„Genossenschaft  zur  Unterhaltung  und  zum  Ausbau
  der  Rega  von  dem  Prütznow'er  Wehr  bis  zur
Mühle  in  Regenwalde“  und  hat  ihren  Sitz  in!
Labes,  Kreis  Regenwalde.

Die  Genossenschaft  bezweckt  nach  dem  allgemeinen
  Plane  des  Vorstandes  des  Königlichen
Meliorationsbauamts  Stargard  (Pom.)  vom!
15.  März  1915  unter  Berücksichtigung  der
Prüfungsbemerkungen  die  Unterhaltung  und  den
streckenweisen  Ausbau  des  Wasserlaufes  und  der
Ufer  der
bis  zur  Mühle  in  Regenwalde.

Die  erste  zur  Bestellung  des  Vorstandes  und
des  Ausschusses  erforderliche  Mitgliederversammlung
  beruft  die  Aufsichtsbehörde,  die  auch

zu  den  in  dieser  Versammlung  erforderlichen  Abstimmungen
  eine  rläufige  Stimmliste  nach  dem
Maßstabe  der  Flächenangaben  des  Grundstücksregisters
  beziehungsweise  nach  der  Länge  der
Uferstrecken  aufzustellen  hat.

Die  weiteren  Mitgliederversammlungen  sind
durch  den  Vorstand  zusammenzuberufen,  soweit
die  Satzung  und  §  230  des  Wassergesetzes  es  verlangen.


Die  Einladung  erfolgt  unter  Angabe  der
Gegenstände  der  Verhandlung  durch  ortsübliche

Bekanntmachung  in  den  Gemeinden  und  Gutsbezirken,

  deren  Bezirk  dem  Genossenschaftsgebiet

ganz  oder  teilweise  angehört.

Zwischen  der  Einladung  und  der  Versammlung
  muß  ein  Zwischenraum  von  mindestens
einer  Woche  liegen.

Die  Versammlung  ist  ohne  Rücksicht  auf  die
Zahl  der  Erschienenen  beschlußfähig.

Die  Ladung  der  Ausschußmitglieder  erfolgt
schriftlich  seitens  des  Vorstehers  auch  zu  den  Mitgliederversammlungen.


Die  Mitgliederversammlung  beschließt  über:

1.  die  Wahl  des  Vorstehers  und  seines  Stellvertreters;



.  die  Wahl  der  Ausschußmitglieder;

.  die  Festsetzung  der  dem  Vorsteher,  dem  Genossenschaftstechniker
  und  dem  Rechner  zu
gewährenden  Entschädigung;  6

.  die  Wahl  der  Schiedsrichter  und  ihrer
Stellvertreter  sowie  der  Mitglieder  der
Schaukommission;
die  Abänderung  der  Satzung  nach  §  275
Absatz  1  und  2  des  Wassergesetzes;

6.  die  Aufstellung  des  Haushaltsplanes  und  di
Feststellung  und  Entlastung  der  Rechnung;

7.  die  Auflösung  der  Genossenschaft.

Der  Ausschuß  beschließt  über:

1.  die  Wahl  des  Genossenschaftstechnikers  und
des  Rechners;

2.  die  Abänderung  der  Satzung,  soweit  nicht
die  Beschlußfassung  hierüber  der  Mit-Aliederversammlung
  vorbehalten  ist;

3.  alle  erforderlichen  Maßnahmen,  die  nicht
durch  die  Satzung  anderen  Organen  überwiesen
  sind.

Dem  Vorsteher  liegt  neben  den  anderen,  in
der  Satzung  ihm  zugewiesenen  Aufgaben  ob,  die
Beschlüsse  des  Ausschusses  und  der  Mitgliederversammlung
  zu  beurkunden.

Die  von  der  Genossenschaft  ausgehenden  Bekanntmachungen,
  welche  für  die  Öffentlichkeit  bestimmt
  sind,  werden  durch  das  Kreisblatt  des
Kreises  Regenwalde  veröffentlicht,  sofern  nicht

 

ega  vom  Prütznow'er  Wehr  abwärts  die  ortsübliche  Bekanntmachung  allein  durch  die

Satzung  vorgeschrieben  ist.
Stettin,  den  5.  November  1915.
Der  Regierungs-Präsident.
von  Schmeling.