Sonder-Amtsblatt
der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.

Ausgegeben  am  19.  November  1915.

 

 

Polizeiverordnung.

Auf  Grund  des  §  4  des  Gesetzes  über  den  Belagerungezustend  vom  4.  Juni  1851  wird  für  den
Bereich  des  II.  Armeekorps  mit  Ausnahme  des  Festungsbezirks  Swinemünde  folgendes  angeordnet:

9  1.
Zu  Koch=  und  Heizzwecken,  sowie  zu  gewerblichen  Zwecken,  soweit  hierfür  nicht  von  der  „Zentrale
für  Petroleumverteilung“  in  Berlin  Petroleum  in  besonderer  Menge  überwiesen  ist,  ist  der  Verbrauch  von
Petroleum  untersagt.  62

Der  Verbrauch  von  Petroleum  zu  Beleuchtungszwecken  ist  in  allen  denjenigen  Wohn-  und
Betriebsräumen  desselben  Inhabers  untersagt,  die  auf  ein  und  demselben  Grundstück  gelegen  und  ganz
oder  teilweise  mit  Einrichtungen  für  Gas=  oder  elektrische  Beleuchtung  versehen  sind.

83.
Ausnahmen  können  zur  Vermeidung  unverhältnismäßiger  Härten  auf  Antrag  vom  Landrat
—  in  Stadtkreisen  vom  Bürgermeister  —,  oder  durch  die  von  diesen  benannten  Stellen  zugelassen  werden.

84.

Zuwiderhandlungen  werden  mit  Geldstrafe  bis  zu  60  Mark,  an  deren  Stelle  im  Unvermögensfalle
  Haft  tritt,  bestraft.
g  6.

Diese  Verordnung  tritt  mit  ihrer  Verkündung  in  Kraft.

Stettin,  den  16.  November  1915.

Der  stellvertretende  Kommandierende  General  des  II.  Armeekorps.

Frhr.  v.  Bietinghoff,
General  der  Kavallerie  à  la  suite  des  Kürassier-Regiments  Königin.

Abt.  2.  Nr.  56174.