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Polizeiverordnung.

Auf  Grund  der  Bekanntmachung  des  Bundesrats  vom  2.  März  1915  (R.-G.-Bl.  1915  S.  125)
und  des  §  4  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszuständ  vom  4.  Juni  1851  wird  für  den  Bezirk  des
II.  Armeekorps  mit  Ausnahme  des  Festungsbereichs  Swinemünde  folgendes  angeordnet:

Es  wird,  soweit  es  sich  um  Lebensmittel  handelt,  verboten:

a)  der  gewerbsmäßige  Einkauf  von  Gegenständen  des  Wochenmarktverkehrs  auf  den  Marktplätzen
  des.  Korpsbezirks  bis  11.  Uhr  vormittags,  ..

b)  außerhalb  der  Marktplätze  der  gewerbsmäßige  Einkauf  von  Gegenständen  der  zu  a)  gedachten
Art,  die  sich  auf.  dem  Wege  zu  den  Marktplätzen  befinden,  waͤhrend  des  ganzen  Vormittags
der  Markttage.

h  Die  örtlichen  Polizeibehörden  werden  ermächtigt,  die  Einkaufsbeschränkung  zu  a)  weiter  auszudehnen.
  .
Wer  dieser  Verordnung  zuwiderhandelt,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  sechzig  Mark  und  im  Unvermögensfalle
  mit  Haft  bis  zu  vierzehn  Tagen  bestraft.

Weitergehende  Bestimmungen  der  auf  Grund  des  §  1  der  Bundesratsbekanntmachung  betreffend
den  Wochenmarktverkehr  vom  2.  März  1915  (R.-G.-Bl.  S.  125)  erlassenen  ortspolizeilichen  Anordnungen
bleiben  in  Kraft.  "

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Veröffentlichung  in  Kraft.

Stettin,  den  16.  November  1915.

Der  stellvertretende  Kommandierende  General  des  II.  Armeekorps.
Frhr.  v.  Vietiughoff,

General  der  Kavallerie  à  la  suite  des  Kürassier-Regiments  Königin.

Abt.  2.  Nr.  55063.

 

Schriftleitung  im  Bureau  der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.  Druck  von  F.  Hessenland  G.  m.  b.  H.  in  Stettin.