408

Fettersatzstoffe  zum  Beotaufstrich  Vom

11.  November  191
Ausgegeben  zu  Berlin,  den  12.  November  1915.

(Nr.  4955.)  Bekanntmachung  über  den  Maßstab

für  den  Milchverbrauch.  Vom  11.
November  1915.

(Nr.  4956.)  Bekanntmachung  einer  Anderung  zur

Verordnung  vom  14.  Oktober  1915

(Reichs-Gesetzbl.  S.  671)  über  das
Verbot  des  Anstreichens  mit  Farben  aus
Bleiweiß  und  Leinöl.  Vom  11.  November
  1915.
(Nr.  4957.)  Bekanntmachung,  betreffend  Einwirkung
von  Hoöchstpreisen  auf  laufende  Verträge.
  Vom  11.  November  1915.
(Nr.  4958.)  Bekanntmachung  über  Abänderung  der
Bekanntmachung  über  die  Regelung
der  Kartoffelpreise  vom  28.  Oktober
1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  711).  Vom
11.  November  1915.
Ausgegeben  zu  Berlin,  den  12.  November  1915.

Verordnungen  und  Bekanntmachungen
höchster  und  höherer  Behörden.

Anordnung  der  Landeszentralbehörden.

536)  Auf  Grund  der  Bekanntmachung  vom.
11.  November  1915  (R.-Ges.-Bl.  S.  760)  über  Abänderung
  der  Bekanntmachung  über  die  Regelung
der  Kartoffelpreise  vom  28.  Oktober  1915  (R.-Ges.
Bl.  S.  711)  bestimmen  wir:

der  Oberpräsident  kann  für  den  Umfang.

der  Provinz  oder  für  einzelne  Teile  der
Provinz  bestimmen,  daß  die  Anordnung
wegen  Übertragung  des  Eigentums  und
die  Aufforderung  zum  Verkauf  von  Kartoffeln
  auch  gegenüber  Kartoffelerzeugern
mit  einer  geringeren  Kartoffelanbaufläche
als  ein  Hektar  zulässig  ist.
Berlin,  den  11.  November  1915.
Der  Minister  des  Innern.
von  Loebell.
Der  Minister  für  Handel  und  Gewerbe.
Im  Auftrage:
Lusensky.
Der  Minister
für  Landwirtschaft,  Domänen  und  Forsten.
Im  Auftrage:
Graf  von  Keyserlingk.

537)  Bekanntmachung.

Nachdem  der  Bundesrat  durch  Beschluß  vom
14.  Oktober  d.  J.  einen  dritten  Nachtrag  zu  der
Deutschen  Arzneitaxe  1914  genehmigt  hat,  der  an
die  Stelle  des  durch  Bundesratsbeschluß  vom  17.
Juni  d.  J.  genehmigten  Nachtrags  tritt,  bestimme
ich,  daß  dieser  Nachtrag  für  das  Königreich  Preußen
vom  25.  Oktober  d.  J  ab  in  Kraft  tritt,  daß  im

übrigen  aber  die  Deutsche  Arzneitaxe  1914  auch
fernerhin  gültig  ist.
Die  amtliche  Ausgabe  des  Nachtrags  erscheint
im  Verlage  der  Weidmannschen  Buchhandlung  in
Berlin  SW.  68,  Zimmerstraße  94;  sie  ist  im  Buchhandel
  zum  Ladenpreise  von  40  Nx  zu  beziehen.
Berlin,  den  16.  Oktober  1915.
Der  Minister  des  Innern.
In  Vertretung:
Drews.

538)  Satzung
der  Genossenschaft  zur  Bodenverbesserung
von  Wiesenflächen  im  Gebiet  des  Polders  16  des
Deichverbandes  an  der  unteren  Oder  in  Eichwerder
im  Kreise  Greifenhagen.

Auf  Grund  des  §  2  der  Verordnung  über
die  Bildung  von  Genossenschaften  zur  Bodenverbesserung
  von  Moor-,  Heide=  und  ähnlichen
Ländereien  vom  7.  November  1914  (Gesetzsamml.
S.  165)  wird  nach  Anhörung  der  Beteiligten  folgende
  Satzung  erlassen:

81.
Die  Genossenschaft  führt  den  Namen:
„Bodenverbesserungsgenossenschaft  Polder  16

(Eichwerder)“  und  hat  ihren  Sitz  in  Eichwerder.
832.

Die  Genossenschaft  bezweckt,  nach  dem  allgemeinen
  Plane  des  Vorstandes  des  Meliorationsbauamts
  in  Stettin  vom  20.  August  1915  die
darin  bezeichneten  Grundstücke  unter  Beschaffung
der  Vorflut  und  gleichzeitiger  Herstellung  der  erforderlichen
  Wege  und  Gräben  in  Acker,  Wiese
oder  Weide  umzuwandeln  und  nach  Bedarf  zu  bewirtschaften
  und  zu  nutzen.

Der  Plan  besteht  aus:

1.  einem  Erläuterungsberichte  nebst  Übersichtskarte,
  aus  der  die  Grenzen  des  Genossenschaftsgebiets
  hervorgehen;

2.  einem  Kostenüberschlage.

Der  beglaubigte  Plan  ist  bei  der  Ausfsichtsbehörde
  der  Genossenschaft  niederzulegen.  Beglaubigte
  Abschrift  des  Planes  erhält  der  Vorstcher
  der  Genossenschaft;  er  hat  sie  aufzubewahren
und  auf  dem  laufenden  zu  erhalten.

2

Der  Vorstand  hat  die  aufzustellenden  besonderen

  Pläne,  soweit  solche  nach  dem  Ermessen

er  Aufsichtsbehörde  erforderlich  sind,  dieser  vor
Beginn  der  Ausführung  zur  Prüfung  durch  den
Meliorationsbaubeamten  und  zur  Genehmigung
einzureichen.

Anderungen  des  allgemeinen  Planes,  die  sich
bei  der  ersten  Ausführung  als  erforderlich  herausstellen,
  können  vom  Genossenschaftsvorstande  beschlossen
  werden,  soweit  sie  den  Zweck  der  Ge- 

