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811.

Über  die  voraussichtlichen  Ausgaben  und  Einnahmen
  der  Genossenschaft  ist  alle  drei  Jahre  ein
Haushaltsplan  aufzustellen.

In  der  gleichen  Frist  ist  über  die  wirklich
entstandenen  Ausgaben  und  Einnahmen  Rechnung
zu  legen,  die  festzustellen  und  zu  entlasten  ist.

*  12.

Das  Verhältnis,  nach  dem  die  einzelnen  Gebessen
  an  etwaigen  Nutzungen  der  gemeinschaftlichen
  Anlagen  teilnehme  und  zu  den  Genossenschaftslasten
  beizutragen’  haben,  richtet  sich  nach

em  Verhältnisse  der  Fläche  ihrer  beitragspflichtigen
  Genossenschaftsgrundstücke.

Zur  Festsetzung  dieses  Beitragsverhältnisses
stellt  der  Vorstand  ein  Kataster  (Grundstücksverzeichnis
  mit  Angabe  der  Flächengröße)  auf.

18.

Nur  durch  einstimmigen  Beschluß  der  Mitgliederversammlung
  kann  bestimmt  werden,  daß
einzelne  Grundstücke  beitragsfrei  bleiben.

8  14.

Die  auf  Grund  des  Katasters  von

dem  Vorstande  aufzustellende  Beitragsliste  ist

vier  Wochen  lang  zur  Einsicht  der  Genossen  in
der  Wohnung  des  Vorstehers  auszulegen.  Die
Auslegung  ist  vorher  ortsüblich  in  den  Gemeinden,

  deren  Bezirk  ganz  oder  teilweise  dem

Genossenschaftsgebiet  angehört,  und  in  dem  für
die  öffentlichen  Bekanntmachungen  der  Genossenschaft
  bestimmten  Blatte  bekannt  zu  machen.

8  16.

Im  Falle  einer  Teilung  der  zur  Genossenschaft

gehörenden  Grundstücke  sind  die  Genossenschaftslasten

  durch  den  Vorstand  auf  die  Trennstücke  verhältnismäßig
  zu  verteilen.
8  16.

Die  Genossen  sind  verpflichtet,  die  Beiträge

an  den  von  dem  Vorstande  festzusetzenden  Zahltagen

  zur  Genossenschaftskasse  abzuführen.

 

Beträge  beizutreiben.
8  17.

nach  dem  Plan  und  der  nach  den  Beschlüssen  der
Witgliederversammlung  oder  des  Vorstandes  in

ussicht  genommenen  Anlagen,  diese  Anlagen
selbst  und  deren  Unterhaltung,  sowie  die  Ausführung
  der  sonst  noch

des  §  5  Abs.  8  der  Verordnung  vom  7.  November
1914  (Gesetzsamml.  S.  165),  gefallen  zu  lassen.

Ferfolgt  unter  Angabe  der
baudlung  durch  das  für  die  öffentlichen  Bekannt-Bei.

  .  .  .
»  ,  ..  .....,sTlungmußethwtschenraumvonmmdestenseiner
versäumter  Zahlung  hat  der  Vorstand  die  fälligen.  Woche  liegen.

zur  Erfüllung  des  Genossenschaftszwecks
  erforderlichen  Arbeiten,  soweit
sein  Grundstück  davon  vorübergehend  oder  dauernd
betroffen  wird,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen

 

Die  Genossen  sind  ferner  verpflichtet,  nach
der  erstmaligen  planmäßigen  Ausführung  der  Genossenschaftsarbeiten
  die  zur  Erhaltung  ihrer
Grundstücke  in  dem  dadurch  geschaffenen  Zustande
erforderlichen  Maßnahmen  —  Nachdüngungen
usw.  —  zu  treffen.  Sie  unterstehen  dabei  der
Aufsicht  des  Meliorationsbaubeamten.  Kommen
sie  dieser  Verpflichtung  nicht  nach,  so  ist  der  Vorstand
  berechtigt  und  auf  Anweisung  der  Aufsichtsbehörde
  verpflichtet,  die  gesetzlichen  Zwangsmittel
(§  227  des  Wassergesetzes)  anzuwenden.

·  §18.
Die  Mitgliederversammlung  beschließt  über:
1.  die  Festsetzung  der  dem  Vorsteher,  dem
Genossenschaftstechniker  und  dem  Rechner
8  gewährenden  Entschädigung  (88  6,  23,

24);
2.  die  Wahl  der  außer  dem  Vorstande  der
ln  angehörenden  Mitglieder
22);
3.  die  Wahl  der  Schiedsrichter  und  ihrer  Stellvertreter
  (§  25);
4.  die  Abänderung  der  Satzung  (vgl.  auch
28);

8.  28);
5.  die  Aufstellung  des  Haushaltsplans  und  die
Feitthllung  und  Entlastung  der  Rechnung

6.  die  Bewirtschaftung  und  Nutzung  der  Genossenschaftsgrundstücke
  durch  die  Genossenschaft
  (§  2  Abs.  1).

7.  die  Auflösung  der  Genossenschaft.

8  19.
Mitgliederversammlungen  sind  durch  den

 

 

Vorstand  zusammenzuberufen.

Die  Einladung  der  Mitgliederversammlungen
egenstände  der  Vermachungen

  der  Genossenschaft  bestimmte  Blatt

jund  außerdem  durch  ortsübliche  Bekanntmachung

in  den  Gemeinden,  deren  Bezirk  dem  Genossenschaftsgebiete
  ganz  oder  teilweise  angehört.
Zwischen  der  Einladung  und  der  Versamm-Die

  Versammlung  ist  ohne  Rücksicht  auf  die

,  Zahl  der  Erschienenen  beschlußfähig.
Jeder  Genosse  hat  sich  die  Einrichtung  der

8  20.

Der  Vorstand  vertritt  die  Genossenschaft  gerichtlich
  und  außergerichtlich;  er  führt  die  Verwaltung
  der  Genossenschaft,  sofern  nicht  einzelne
Gechäse  der  Mitgliederversammlung  überwiesen
ind.

821.

Dem  Vorstand  liegt  neben  den  anderen,  in
der  Satzung  ihm  zugewiesenen  Aufgaben  insbe—
sondere  ob: