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a)  den  Vorsitz  in  der  Mitgliederversammlung
zu  führen;

b)  die  Ausführung  der  von  der  Genossenschaft
herzustellenden  Anlagen  nach  den  festgestellten
  Plänen  zu  veranlassen  und  zu  beaufsichtigen;


0)  über  die  Unterhaltung  der  Anlagen  die
nötigen  Anordnungen  zu  treffen  und  die
etwa  erforderlichen  Ausführungsvorschriften
zu  erlassen;

)  die  Beiträge  auszuschreiben  und  einzuziehen,
die  Zahlungen  auf  die  Kasse  anzuweisen
und  die  Kassenverwaltung  mindestens  zweimal
  jährlich  zu  prüfen;

e)  den  Haushaltsplan  und  die  Jahresrechnung
zu  entwerfen  und  der  Mitgliederversammlung
  zur  Beschlußfassung  vorzulegen;

!)  die  Beamten  der  Genossenschaft  zu  beauf-  a

sichtigen  und  die  Unterhaltung  der  Anlagen
zu  überwachen;

8)  Verträge  jeder  Art  für  die  Genossenschaft
abzuschließen;

h)  den  Schriftwechsel  für  die  Genossenschaft  zu

führen  und  ihre  Urkunden  zu  unterzeichnen;

i)  die  Beschlüsse  der  Mitgliederversammlung
zu  beurkunden.  8

22.

Die  genossenschaftlichen  Anlagen  sind  nach  der
Fertigstellung  im  Frühjahr  und  im  Herbste  zu
schauen.  Die  Schaukommission  besteht  aus  dem
Vorstand  und  zwei  von  der  Mitgliederversammlung
  zu  wählenden  Genossen.

Weählbar  ist  jeder  Genosse  und  jeder  zur  Ausübung
  des  Stimmrechts  befugte  Vertreter  eines
Genossen,  der  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
  ist.  Die  Wahl  der  Schaukommissionsmitglieder
  erfolgt  in  getrennten  Wahlhandlungen  für  jede
Stelle.  Jeder  Wähler  hat  dem  Leiter  der  Mitgliederversammlung
  mündlich  und  zu  Protokoll
zu  erklären,  wem  er  seine  Stimme  geben  will.
Gewählt  ist,  wer  die  Mehrheit  aller  abgegebenen
Stimmen  erhalten  hat.  Erhält  im  ersten  Wahlgange
  niemand  mehr  als  die  Hälfte  aller  abgegebenen
  Stimmen,  so  findet  eine  engere  Wahl
zwischen  den  beiden  Personen  statt,  die  die  meisten
Stimmen  erhalten  haben.  Bei  Stimmengleichheit
entscheidet  das  vom  Vorsitzenden  zu  ziehende  Los.

Wahl  durch  Zuruf  ist  zulässig,  wenn  nicht
widersprochen  wird.  Die  Ausscheidenden  bleiben
bis  zur  Einführung  der  neugewählten  Mitglieder
im  Amte.

Der  Tag  der  Schau  wird  nach  Benehmen
mit  der  Aufsichtsbehörde  und  dem  Meliorationsbaubeamten
  von  dem  Vorstand  möglichst  vier
Wochen  vorher  bestimmt  und  rechtzeitig  auf  ortsübliche
  Weise  bekanntgemacht.  Der  Vorstand
leitet  die  Schau.

Auch  die  anderen  Genossen  sind  berechtigt,
an  der  Schau  teilzunehmen.

 

Das  Ergebnis  der  Schau  ist  in  einer  Schrift
niederzulegen,  für  deren  Aufbewahrung  der  Vorstand
  zu  sorgen  hat.  Die  Aufsichtsbehörde  kann
die  Arbeiten,  die  nach  technischem  Ermessen  zur
Unterhaltung  der  der  Schau  unterliegenden  Anlagen
  notwendig  sind,  erforderlichenfalls  auf
Kosten  der  Genossenschaft  ausführen  lassen.

8g  28.

Die  Genossenschaft  hat  einen  Genossenschaftstechniker
  anzustellen;  die  Anstellung  liegt  dem
Vorstand  ob  und  bedarf  der  Bestätigung  der  Aufsichtsbehörde.
  Die  Höhe  der  dem  Genossenschaftstechniker
  zu  gewährenden  Bezüge  wird  von  der
Witgliederversammlung.  bestimmt  und  bei  Unzulängkichkeit
  von  der  Aufsichtsbehörde  festgesetzt.
Dieser  steht  auch  die  Befugnis  zu,  den  Genossenchaftstechniker
  zu  bestimmen,  falls  eine  nach
ihrem  Ermessen  geeignete  Person  nicht  innerhalb
dreier  Monate  nach  Erledigung  der  Stelle  oder
nach  Ablehnung  der  getroffenen  Wahl  in  Vorschlag
  gebracht  wird.

§  24.

Die  Verwaltung  der  Kasse  führt  ein  Rechner,
der  von  dem  Vorstand  auf  sechs  Jahre  bestellt
wird.  Die  Ausfsichtsbehörde  kann  jederzeit  die
Entlassung  des  Rechners  wegen  mangelhafter
Dienstführung  anordnen.  Dies  ist  bei  Anstellung
des  Rechners  durch  Vertrag  auszubedingen.

925.

Alle  Streitigkeiten  über  genossenschaftliche
Angelegenheiten  können  auf  Anrufen  beider  Parteien
  einem  Schiedsgerichte  zur  Entscheidung
übertragen  werden,  soweit  dies  nicht  durch  das
Gesetz  ausgeschlossen  ist.  .-Das

  Schiedsgericht  besteht  aus  einem  Vorsitzenden,
  den  die  Aufsichtsbehörde  ernennt,  und
aus  zwei  Beisitzern.  Diese  werden  nebst  zwei
Stellvertretern  nach  Maßgabe  der  im  §  22  Abs.  2,  3
getroffenen  Vorschriften  gewählt.  Wählbar  ist
jeder,  der  in  der  Gemeinde  seines  Wohnortes  zu
den  öffentlichen  Gemeindeämtern  wählbar  und
nicht  Mitglied  der  Genossenschaft  ist.

Wird  ein  Schiedsrichter  mit  Erfolg  abgelehnt,
worüber  im  Streitfalle  die  Aufsichtsbehörde  endgültig
  entscheidet,  so  ist  der  Ersatzmann  aus  den
gewählten  Stellvertretern  oder  erforderlichenfalls
aus  den  wählbaren  Personen  durch  die  Aufsichtsbehörde
  zu  bestimmen.

8  36.

Die  von  der  Genossenschaft  ausgehenden
Bekanntmachungen  sind  unter  ihrem  Namen  zu
erlassen  und  vom  Vorstand  zu  unterzeichnen.

Die  für  die  Offentlichkeit  bestimmten  Be—
kanntmachungen  der  Genossenschaft  werden  in  das
Kreisblatt  des  Kreises  Greifenhagen  aufgenommen,
sofern  nicht  die  ortsübliche  Bekanntmachung  allein
durch  diese  Satzung  vorgeschrieben  ist.

 

 