Sonderamtsblatt

der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.

Ausgegeben  am  20.  November  1915.

Bekanntmachung.

Am  1.  Dezember  1915  findet  im  Deutschen  Reiche  die  planmäßige  Biehzählung  statt.
Sie  erstreckt  sich  auf  Pferde,  Rindvieh,  Schafe,  Schweine  und  Ziegen.  Die  Militärpferde

werden  nicht  gezählt.
Auch  bei  dieser  Zählung  ist  die  unentgeltliche  Mitwirkung  der  selbständigen  Ortseinwohner  bei

dem  Zählgeschäfte  wieder  in  Aussicht  genommen.  Zur  Erreichung  des  bedeutsamen  Zweckes  und  bei
der  Wichtigkeit  dieser  Zählungen  darf  erwartet  werden,  daß  das  Zählgeschäft  in  allen  Kreisen  der  Bevölkerung

  wirksame  Förderung  finden  wird.
Ausdrücklich  wird  hervorgehoben,  daß  die  Zählung  wiederum  nur  amtlichen  statistischen,  keineswegs

aber  etwa  Steuerzwecken  dient.
Stettin,  den  16.  November  1915.
Der  Regierungs-Präsident.
In  Vertretung:
von  Seebach.

 

 

Bekanntmachung.

Auf  Grund  des  §  2  der.  Bekanntmachung  über  die  Anmeldung  des  im  Inlande  befindlichen
Vermögens  von  Angehörigen  feiddlicher  Staaten  vom  7.  Oktober  1915  (R.-G.-Bl.  S.  633)  und  des
Erlasses  des  Herrn  Ministers  für  Handel  und  Gewerbe  vom  26.  Oktober  1915  Ib.  13645  bestimme

ich,  was  folgt:
Die  Anmeldung  des  im  Inlande  befindlichen  Vermögens  von  Angehörigen  feindlicher

Staaten  hat  zu  erfolgen
1.  sofern  die  Handelsniederlassung  oder  der  Wohnort  des  Anmeldepflichtigen  im  Kreise

Usedom-Wollin  liegt:
bei  der  Handelskammer  in  Swinemünde,

2.  sofern  die  Handelsniederlassung  oder  der  Wohnort  des  Anmeldepflichtigen  in  einem  der

übrigen  Teile  des  Regierungsbezirks  Stettin  liegt:
bei  den  Vorstehern  der  Kaufmannschaft  in  Stettin.

Stettin,  den  17.  November  1915.
Der  Regierungs-Präsident.

In  Vertretung:
von  Seebach.

Pr.  A.  V  8798.

 

Schriftleitung  im  Bureau  der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.  Druck  von  F.  Hessenland  G.  m.  b.  H.  in  Stettin.