Sonder-Amtsblatt
der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.

Ausgegeben  am  25.  November  1915.

 

 

Nr.  Ch.  II.  888/10.  15.  K.  R.  A.

Bekanntmachung
berreffend  Höchstpreise  und  Beschlagnahme  von  Leder.

Die  nachstehende  Bekanntmachung  wird  auf  Grund  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom
4.  Juni  1851  bzw.  auf  Grund  des  Bayerischen  Gesetzes  über  den  Kriegszustand  vom  5.  November  1912
in  Verbindung  mit  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  31.  Juli  1914,  des  Gesetzes  betreffend  Höchstpreise
vom  4.  August  1914  (Reichs-Gesetzbl.  S.,  339)  in  der  Fassung  vom  17.  Dezember  1914  (Reichs-Gesetzbl.
S.  516),  der  Bekanntmachungen  über  die  Anderung  dieses  Gesetzes  vom  21.  Januar  1915  (Reichs-Gesetzbl.
S.  25)  und  vom  23.  September  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  603),  der  Bekanntmachung  über  die  Sicherstellung
  von  Kriegsbedarf  vom  24.  Juni  1915  (Reichs-Gesetztl.  S.  357)  und  der  Bekanntmachung,
betreffend  Anderung  dieser  Bekanntmachung  vom  9.  Oktober  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  645)  zur  allgemeinen
  Kenntnis  gebracht  mit  dem  Bemerken,  daß  Zuwiderhandlungen  gemäß  den  in  der  Anmerkung“)
achgedruchen  Sestimmungen  bestraft  werden,  sofern  nicht  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen
angedroht  sind.

 

81.
Von  der  Bekanntmachung  betroffene  Gegenstände.

Von  dieser  Bekanntmachung  betroffen  wird  Leder  jeder  Herkunft,  jeder  Gerbart  und  jeder
Zurichtungsart.

*)  Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  wird  bestraft:
1.  wer  die  festgesetzten  Höchstpreise  überschreitett
4  wer  einen  anderen  zum  Abschluß  eines  Vertrages  auffordert,  durch  den  die  Höchstpreise  überschritten  werden
oder  sich  zu  einem  solchen  Vertrage  erbietet;

.l  wer  einen  Gegenstand,  der  von  einer  Aufforderung  (§  2,  3  des  Gesetzes,  betreffend  Höchstpreise),  betroffen  ist,
beiseileschafft,  beschädigt  oder  zerstört;  ,
.werde7AufforderungderzutändigenBehörbezumBerkaufvonGegenständen,fiirdieHöchstpreisefestgesetzt

sind,  nicht  nachkommt;
4  wer  Vorräte  an  Gegenständen,  für  die  Höchstpreise  festgesetzt  sind,  den  zuständigen  Beamten  gegenüber  verheimlicht;
.  wer  den  nach  §  5  des  Gesetzes,  betreffend  Höchstpreise,  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  zuwiderhandelt.
In  den  Fällen  der  Nummer  1  und  2  kann  neben  der  Strafe  angeordnet  werden,  daß  die  Verurteilung  auf  Kosten
des  Schuldigen  öffentlich  bekanntzumachen  ist,  auch  kann  neben  Gefängnisstrafe  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
erkannt  werden.
Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahr  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  wird  bestraft:
wer  der  Verpflichtung,  die  enteigneten  Gegenstände  herauszugeben  oder  sie  auf  Verlangen  des  Erwerbers  zu
überbringen  oder  zu  versenden,  zuwiderhandelt;
wer  unbefugt  einen  beschlagnahmten  Gegenstand  beiseiteschafft,  beschädigt  oder  zerstört,  verwendet,  verkauft  oder
kauft  oder  ein  anderes  Veräußerungs=  oder  Erwerbsgeschäft  über  ihn  abschließt;
ver  der  Verpflichtung,  die  beschlagnahmten  Gegenstände  zu  verwahren  und  pfleglich  zu  behandeln,  zuwiderandelt:;

wer  den  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  zuwiderhandelt.

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