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84.
Mengenfeststellung  und  Zahlungsbedingungen.

a)  Bei  denjenigen  Sorten,  für  welche  im  §  3  Grundpreise  für  das  Kilogramm  angegeben
sind,  muß  die  Preisberechnung  nach  dem  Gewicht  erfolgen.  Bei  denjenigen  Sorten,  für  welche  im  §  3
Grundpreise  nach  Maß  festgesetzt  sind  muß  der  Preisberechnung  die  im  §  3  für  die  betreffende  Sorte
angegebene  Maßeinheit  zugrunde  gelegt  werden.

b)  Bei  Käufen  der  amtlichen  Beschaffungsstellen  der  Heeres=  und  Marineverwaltung  ist  für  die
Mengenfeststellung  die  amtliche  Feststellung  in  der  Verbrauchsstelle,  erforderlichenfalls  nach  vorheriger
Nachtrocknung  bei  10  bis  15°  C,  maßgebend.

Pc)  Die  Höchstpreise  schließen  die  Kosten  einmonatlicher  Lagerung,  der  Beförderung  bis  zum
nächsten  Güterbahnhof  oder  bis  zur  nächsten  Anlegestelle  des  Schiffes  oder  Kahnes  sowie  die  Kosten  der
Verpackung  und  der  Verladung  ein.  Sie  gelten  für  Barzahlung  bei  Empfang.  Wird  der  Kaufpreis
gestundet,  so  dürfen  bis  zu  zwei  vom  Hundert  Jahreszinsen  über  Reichsbankdiskont  hinzugeschlagen  werden.

"5.
Ausnahmen.

Die  Beschaffungsstellen  der  Heeres=  und  Marineverwaltung  sind  zermächtigt,  im.  Rahmen  ihrer
besonderen  dienstlichen  Anweisungen  für  solches  Leder,  das  nach  den  Friedensvorschriften  hergestellt  ist,
bis  zu  zehn  vom  Hundert  höhere  Preise  als  die  im  §  3  angegebenen  zu  bewilligen.

86.
Beschlagnahme.

aà)  Die  im  §  3  unter  Nr.  1  bis  15  einschließlich,  22  bis  47  einschließlich  sowie  unter  Nr.  50
angegebenen  Lederarten  sind,  soweit  sie  sich  im  Eigentum,  Besitz  oder  Gewahrsam  einer  Gerberei,  Zurichterei
  oder  Gerbervereinigung  befinden,  beschlagnahmt.  .

b)  Die  Veräußerung  und  Ablieferung  des  nach  Buchstabe  a  dieses  Paragraphen  beschlagnahmten
Leders  ist  trotz  der  Beschlagnahme  erlaubt,  wenn  die  Veräußerung  oder  Ablieferung  entweder  auf  unmittelbaren
  schriftlichen  Auftrag  einer  amtlichen  Beschaffungsstelle  der  Heeres-  oder  Marineverwaltung  oder
auf  Grund  eines  von  der  Meldestelle  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  für  Leder  und  Lederrohstoffe  ausgestellten
  Freigabescheines  und  zu  höchstens  den  durch  die  88  2  bis  5  festgesetzten  Preisen  erfolgt.

Antraͤge  um  Freigabe  sind  vom  Eigentümer  oder  Besitzer  des  beschlagnahmten  Leders  an  die

*  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  für  Leder  und  Lederrohstoffe,  Berlin  W  8,  Behrenstr.  46,
zu  richten.

c)  Alle  nicht  im  §  3  unter  Nr.  1  bis  15  einschließlich,  22  bis  47  einschließlich  sowie  unter  Nr.  50
genannten  Lederarten  unterliegen  keiner  Verfügungsbeschränkung.

Bei  den  im  §  3  unter  Nr.  1  bis  15  einschließlich,  22  bis  47  einschließlich  sowie  unter  Nr.  50
genannten  Lederarten  ist  die  Beschlagnahme  mit  der  Ablieferung  an  die  amtliche  Beschaffungsstelle  der
Heeres=  oder  Marineverwaltung,  oder  mit  dem  Empfang  des  Freigabescheines,  für  die  betreffende  Ledermenge
  erloschen.  87

Zurückhalten  von  Vorräten.
Bei  Zurückhaltung  von  Vorräten  ist  die  Enteignung  sofort  zu  gewärtigen.
88.
Inkrafttreten.
Diese  Bekanntmachung  tritt  mit  dem  1.  Dezember  1915  in  Kraft.
Stettin,  den  21.  November  1915.

Der  stellvertretende  Kommandierende  General  des  II.  Armeekorps.
Frhr.  v.  Vietinghoff,
General  der  Kavallerie  à  la  suite  des  Kürassier-Regiments  Königin.

Schriftleitung  im  Bureau  der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.  Druck  von  F.  Hessenland  G.  m.  b.  H.  in  Stenmm.

 