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S.  165)  wird  nach  Anhörung  der  Beteiligten  folgende
  Satzung  erlassen:

81.
Die  Genossenschaft  führt  den  Namen:
„Bodenverbesserungs-Genossenschaft  Brallentin—
Linde“  und  hat  ihren  Sitz  in  Linde.

82.

Die  Genossenschaft  bezweckt,  nach  dem  allgemeinen
  Plane  des  Ingenieurs  Knuth  vom
16.  September  1915  die  darin  bezeichneten  Grundstücke
  unter  Beschaffung  der  Vorflut  und  gleichzeitiger
  Herstellung  der  erforderlichen  Wege  und
Gräben  in  Acker,  Wiese  oder  Weide  umzuwandeln
und  nach  Bedarf  zu  bewirtschaften  und  zu  nutzen.

Der  Plan  besteht  aus:

1.  einem  Erläuterungsberichte  nebst  Über- 



sichtskarte,  aus  der  die  Grenzen  des  Genossenschaftsgebiets

  hervorgehen;

2.  einem  Kostenüberschlage.

Der  beglaubigte  Plan  ist  bei  der  Ausfsichtsbehörde
  der  Genossenschaft  niederzulegen.  Beglaubigte
  Abschrift  des  Planes  erhält  der  Vorsteher
  der  Genossenschaft;  er  hat  sie  aufzubewahren
und  auf  dem  laufenden  zu  erhalten.

83.
Der  Vorstand  hat  die  aufzustellenden  besonderen

  Pläne,  soweit  solche  nach  dem  Ermessen
der  Aufsichtsbehörde  erforderlich  sind,  dieser  vor
Beginn  der  Ausführung  zur  Prüfung  durch  den
Meliorationsbaubeamten  und  zur  Genehmigung
einzureichen.

Anderungen  des  allgemeinen  Planes,  die  sich
bei  der  ersten  Ausführung  als  erforderlich  herausstellen,
  kömnnen  vom  Genossenschaftsvorstande  beschlossen
  werden,  soweit  sie  den  Zweck  der  Genossenschaft
  nicht  verändern.  Der  Beschluß  ist
vom  Meliorationsbaubeamten  zu  prüfen  und  bedarf
  der  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde.  Vor

Erteilung  der  Genehmigung  sind  die  Genossen  zu
hören,  die  durch  die  Anderung  der  Anlage  be-o

troffen  werden.

Spätere  Anderungen  und  Ergänzungen  der
Anlagen,  durch  die  der  Zweck  der  Genossenschaft
nicht  geändert  wird,  sind  von  der  Mitgliederversammlung
  zu  beschließen;  der  Beschluß  ist  vom
Meliorationsbaubeamten  zu  prüfen  und  bedarf
der  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde.

Anderungen  des  Planes,  durch  die  der  Zweck
der  Genossenschaft  geändert  wird,  sind  nur  auf  dem
Wege  einer  Satzungsänderung  zulässig.

84.
Organe  der  Genossenschaft  sind:
1.  die  Mitgliederversammlung;
2.  der  Genossenschaftsvorstand;
3.  der  Vorsitzende  des  Vorstandes  (Vorsteher).

86.
Die  Mitgliederversammlung  besteht  aus  sämtlichen
  beitragspflichtigen  Genossen.

 

Das  Stimmverhältnis  richtet  sich  nach  der
Fläche  der  beitragspflichtigen  Grundstücke  in
der  Weise,  daß  für  jedes  angefangene  Hektar  eine

Stimme  gerechnet  wird.

Die  Stimmliste  (Grundstücksverzeichnis  mit
Angabe  der  Flächengrößen)  ist  von  dem  Vorstande
zu  entwerfen  und  vier  Wochen  lang  zur  Einsicht
der  Genossen  in  der  Wohnung  des  Vorstehers
auszulegen.  Die  Auslegung  ist  vorher  ortsüblich
in  den  Gemeinden,  deren  Bezirk  ganz  oder  teilweise
  dem  Genossenschaftsgebiet  angehört,  bekannt

zu  machen.

Anträge  auf  Berichtigung  der  Stimmliste
sind  an  keine  Frist  gebunden.

Jeder  Genosse  kann  sein  Stimmrecht  durch
einen  anderen,  mit  schriftlicher  Vollmacht  versehenen
  Genossen  ausüben.  Z
Miteigentümer  eines  Grundstücks  können  ihr
Stimmrecht  nur  gemeinschaftlich  ausüben.  Beteiligen
  sich  nicht  sämtliche  Miteigentümer  an  der
Abstimmung,  so  gelten  die  Nichterschienenen  oder
Nichtabstimmenden  als  den  Erklärungen  der  Erschienenen
  zustimmend.

In  der  Ausübung  des  Stimmrechts  werden

vertreten:

1.  Geschäftsunfähige  oder  in  der  Geschäftsfähigkeit
  Beschränkte  durch  ihren  gesetzlichen
Vertreter,
2.  Ehefrauen  durch  ihren  Ehemann  und
3.  juristische  Personen  durch  ihre  verfassungsmäßig
  berufenen  Vertreter.
8.6.

Der  Genossenschaftsvorstand  besteht  aus:

a)  einem  Vorsteher,
b)  zwei  Beisitzern,  von  denen  einer  Stellvertreter
  des  Vorstehers  ist.

Für  die  Beisitzer  werden  zwei  Stellvertreter
bestellt.

Die  Vorstandsmitglieder  bekleiden  ein  Ehrenamt.

Als  Ersatz  für  Auslagen  und  Zeitversäumnis
erhält  jedoch  der  Vorsteher  eine  von  der  Mitgliederversammlung
  (dem  Ausschusse)  festzusetzende
  jährliche  Entschädigung.

§5  7.

Der  Vorsteher,  sein  Stellvertreter  und  die
übrigen  Mitglieder  des  Vorstandes  werden  auf
3  Jahre  von  der  Mitgliederversammlung  gewählt.
Die  Wahl  des  Vorstehers  und  seines  Stellvertreters
  bedarf  der  Bestätigung  der  Aufsichtsbehörde.



Wählbar  ist  jeder  Genosse  und  jeder  zur  Ausübung
  des  Stimmrechts  befugte  Vertreter  eines
Genossen,  der  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
  ist.  Die  Wahl  der  Vorstandsmitglieder
erfolgt  in  getrennten  Wahlhandlungen  für  jede
Stelle.  Jeder  Wähler  hat  dem  Leiter  der  Mitgliederversammlung
  mündlich  und  zu  Protokoll