422

8  14.

Die  auf  Grund  des  Katasters  von  dem  Vor—
stande  aufzustellende  Beitragsliste  sowie  die  Liste
über  die  im  8  12  Abs.  1  bezeichneten  Beiträge  ist
vier  Wochen  lang  zur  Einsicht  der  Genossen  in
der  Wohnung  des  Vorstehers  auszulegen.  Die
Auslegung  ist  vorher  ortsüblich  in  den  G
meinden,  deren  Bezirk  ganz  oder  teilweise  dem
Genossenschaftsgebiet  angehört,  und  in  dem  für
die  öffentlichen  Bekanntmachungen  der  Genossenschaft
  bestimmten  Blatte  bekannt  zu  machen.

15.

Im  Falle  einer  Teilung  der  zur  Genossenschaft
gehörenden  Grundstücke  sind  die  Genossenschaftslasten
  durch  den  Vorstand  auf  die  Trennstücke  verhältnismäßig
  zu  verteilen.

16.

Die  Genossen  sind  verpflichtet,  die  Beiträge
an  den  von  dem  Vorstande  festzusetzenden  Zahltagen
  zur  Genossenschaftskasse  abzuführen.  Bei
versäumter  Zahlung  hat  der  Vorstand  die  fälligen
Beträge  beizutreiben.

817.

Jeder  Genosse  hat  sich  die  Einrichtung  der
nach  dem  Plan  und  der  nach  den  Beschlüssen  der
Mitgliederversammlung  oder  des  Vorstandes  in
Aussicht  genommenen  Anlagen,  diese  Anlagen
selbst  und  deren  Unterhaltung,  sowie  die  Ausführung
  der  sonst  noch  zur  Erfüllung  des  Genossenschaftszwecks
  erforderlichen  Arbeiten,  soweit
sein  Grundstück  davon  vorübergehend  oder  dauernd
betroffen  wird,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen
des  §  5  Abs.  3  der  Verordnung  vom  7.  November
1914  (Gesetzsamml.  S.  165),  gefallen  zu  lassen.

Die  Genossen  sind  ferner  verpflichtet,  na
der  erstmaligen  planmäßigen  Ausführung  der  Genossenschaftsarbeiten
  die  zur  Erhaltung  ihrer
Grundstücke  in  dem  dadurch  geschaffenen  Zustande
erforderlichen  Maßnahmen  —  Nachdüngungen
usw.  —  zu  treffen.  Sie  unterstehen  dabei  der
Aufsicht  des  Meliorationsbaubeamten.  Kommen
sie  dieser  Verpflichtung  nicht  nach,  so  ist  der  Vorstand
  berechtigt  und  auf  Anweisung  der  Aufsichtsbehörde
  verpflichtet,  die  gesetzlichen  Zwangsmittel
(8  227  des  Wassergesetzes)  anzuwenden.

8  18.

Die  Mitgliederversammlung  beschließt  über:
1.  die  Wahl  der  Vorstandsmitglieder  (8  7);
2.  die  Festsetzung  der  dem  Vorsteher,  dem

Genossenschaftstechniker  und  dem  Rechner
8  gewährenden  Entschädigung  (§8  6,  23,

3.  die  Wahl  der  außer  dem  Vorstande  der
Schaukommission  angehörenden  Mitglieder

4.  die  Wahl  der  Schiedsrichter  und  ihrer  Stellvertreter
  (§  25);

#

 

 

ch  Geschäfte  dem

 

5.  die  s  Abänderung  der  Satzung  (vgl.  auch
28);

6.  die  Aufstellung  des  Haushaltsplans  und  die
Feststellung  und  Entlastung  der  Rechnung

7.  die  Bewirtschaftung  und  Nutzung  der  Genossenschaftsgrundstücke
  durch  die  Genossent

  (§  2  Abfs.  1).
8.  ast  nna  der  Genossenschaft.
9

8  1

Die  erste  zur  Bestellung  des  Vorstandes  erforderliche
  Mitgliederversammlung  beruft  die
Aufsichtsbehörde,  die  auch  zu  den  in  dieser  Versammlung
  erforderlichen  Abstimmungen  eine  vorläufige
  Stimmliste  nach  der  Fläche  der  beteiligten
Grundstücke  aufzustellen  hat,  wobei  jedes  angefangene
  Hektar  als  voll  zu  rechnen  ist.

Die  weiteren  Mitgliederversammlungen  sind
durch  den  Vorstand  zusammenzuberufen.

Die  Einladung  der  Mitglieberversammlungen
erfolgt  unter  Angabe  der  Gegenstände  der  Verhandlung
  durch  das  für  die  öffentlichen  Bekanntmachungen
  der  Genossenschaft  bestimmte  Blatt
und  außerdem  durch  ortsübliche  Bekanntmachung
in  den  Gemeinden,  deren  Bezirk  dem  Genossenschaftsgebiete
  ganz  oder  teilweise  angehört.

Zwischen  der  Einladung  und  der  Versammlung
  muß  ein  Zwischenraum  von  mindestens  einer
Woche  liegen.

Die  Versammlung  ist  ohne  Rücksicht  auf  die
Zahl  der  Erschienenen  beschlußfähig.

20

Der  Vorstand  vertritt  die  Genossenschaft  gerichtlich
  und  z  er  führt  die  Verwaltung
  der  sofern  nicht  einzelne
oder  der  Mitgliederversind.


8  21.

Dem  Vorsteher  liegt  neben  den  anderen,  i
der  Satzung  ihm  zugewiesenen  Aufgaben  ob:

a)  den  Vorsitz  in  der  Mitgliederversammlung
und  dem  Vorstande  zu  führen;

b)  die  Ausführung  der  von  der  Genossenschaft
herzustellenden  Anlagen  nach  den  festgestellten
  Plänen  zu  veranlassen  und  zu  beaufsichtigen:
  ç

Tc)  über  die  Unterhaltung  der  Anlagen  mit
Zustimmung  des  Vorstandes  die  nötigen
Anordnungen  zu  treffen  und  die  etwa  er-   


  
  

sammlung

forderlichen  Ausführungsvorschriften  zu
erlassen;  Z
d)  die  vom  Vorstande  festgesetzten  Beiträge

auszuschreiben  und  einzuziehen,  die  Zahlungen
  auf  die  Kasse  anzuweisen  und  die
Kassenverwaltung  mindestens  zweimal  jährlich
  zu  prüfen;

den  Haushaltsplan  und  die  Jahresrechnung
zu  entwerfen  und  nach  Zustimmung  des

r.b