123

Vorstandes  der  Mitgliederversammlung  zur

Beschlußfassung  vorzulegen;

t)  die  Beamten  der  Genossenschaft  zu  beaufsichtigen
  und  die  Unterhaltung  der  Anlagen
zu  überwachen;

g)  den  Schriftwechsel  für  die  Genossenschaft  zu
führen  und  ihre  Urkunden  zu  unterzeichnen;

h)  die  Beschlüsse  des  Vorstandes  und  der  Mitgliederversammlung
  zu  beurkunden.

§  22.

Die  genossenschaftlichen  Anlagen  sind  nach  der
Fertigstellung  im  Frühjahr  und  im  Herbste  zu
schauen.  Die  Schaukommission  besteht  aus  dem
Vorstand  und  zwei  von  der  Mitgliederversammlung
  nach  Maßgabe  des  §  7  Abs.  2,  3  zu  wählenden
  Genossen.

Der  Tag  der  Schau  wird  nach  Benehmen
mit  der  Aufsichtsbehörde  und  dem  Meliorationsbaubeamten
  von  dem  Vorsteher  möglichst  vier
Wochen  vorher  bestimmt  und  rechtzeitig  auf  ortsübliche
  Weise  bekannt  gemacht.  Der  Vorsteher
leitet  die  Schau.

Auch  die  anderen  Genossen  sind  berechtigt,
an  der  Schau  teilzunehmen.

Das  Ergebnis  der  Schau  ist  in  einer  Schrift
niederzulegen,  für  deren  Aufbewahrung  der  Vorsteher
  zu  sorgen  hat.  Die  Aufsichtsbehörde  kann
die  Arbeiten,  die  nach  technischem  Ermessen  zur
Unterhaltung  der  der  Schau  unterliegenden  Anlagen
  notwendig  sind,  erforderlichenfalls  auf
Kosten  der  Genossenschaft  ausführen  lassen.

8  28.

Die  Genossenschaft  hat  einen  Genossenschaftstechniker
  anzustellen;  die  Anstellung  liegt  dem
Vorstand  ob  und  bedarf  der  Bestätigung  der  Aufsichtsbehörde.
  Die  Höhe  der  dem  Genossenschaftstechniker
  zu  gewährenden  Bezüge  wird  von  der
Mitgliederversammlung  bestimmt  und  bei  Unzulänglichkeit
  von  der  Aufsichtsbehörde  festgesetzt.
Dieser  steht  auch  die  Befugnis  zu,  den  Genossenschaftstechniker
  zu  bestimmen,  falls  eine  nach
ihrem  Ermessen  geeignete  Person  nicht  innerhalb
dreier  Monate  nach  Erledigung  der  Stelle  oder
nach  Ablehnung  der  getroffenen  Wahl  in  Vorschlag
  gebracht  wird.

 

2

8  24.

Die  Verwaltung  der  Kasse  führt  ein  Rechner,
der  von  dem  Vorstand  auf  ein  Jahr  gewählt
wird.  Die  Aufsichtsbehörde  kann  jederzeit  die
Entlassung  des  Rechners  wegen  mangelhafter
Dienstführung  anordnen.  Dies  ist  bei  Anstellung
des  Rechners  durch  Vertrag  auszubedingen.

g  26.

Alle  Streitigkeiten  über  genossenschaftliche
Angelegenheiten  können  auf  Anrufen  beider  Parteien
  einem  Schiedsgerichte  zur  Entscheidung

 

übertragen  werden,  soweit  dies  nicht  durch  das
Gesetz  ausgeschlossen  ist.

Das  Schiedsgericht  besteht  aus  einem  Vorsitzenden,
  den  die  Aufsichtsbehörde  ernennt,  und
aus  zwei  Beisitzern.  Diese  werden  nebst  zwei
Stellvertretern  nach  Maßgabe  der.  im  §  7  Absf.  2,
3  für  die  Wahlen  der  Vorstandsmitglieder  getroffenen
  Vorschriften  gewählt.  Wählbar  ist
jeder,  der  in  der  Gemeinde  seines  Wohnortes  zu
den  öffentlichen  Gemeindeämtern  wählbar  und
nicht  Mitglied  der  Genossenschaft  ist.

Wird  ein  Schiedsrichter  mit  Erfolg  abgelehnt,
worüber  im  Streitfalle  die  Aufsichtsbehörde  endgültig
  entscheidet,  so  ist  der  Ersatzmann  aus  den
gewählten  Stellvertretern  oder  erforderlichenfalls
aus  den  wählbaren  Personen  durch  die  Aufsichtsbehörde
  zu  bestimmen.

§  26.

Die  von  der  Genossenschaft  ausgehenden
Bekanntmachungen  sind  unter  ihrem  Namen  zu
erlassen  und  vom  Vorsteher  zu  unterzeichnen.

Die  für  die  öffentlichkeit  bestimmten  Bekanntmachungen
  der  Genossenschaft  werden  in  das
Kreisblatt  des  Kreises  Pyritz  aufgenommen,
sofern  nicht  die  ortsübliche  Bekanntmachung  allei
durch  diese  Satzung  vorgeschrieben  ist.

§  7.

Der  Eintritt  neuer  Genossen  und  das  Ausscheiden
  von  Genossen  kann,  soweit  nicht  eine
rechtliche  Verpflichtung  vorliegt,  im  Wege  der
Vereinbarung  zwischen  den  Aufzunehmenden  oder
Ausscheidenden  und  dem  Vorstand  erfolgen.  Die
Vereinbarung  bedarf  der  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde.
  ß

28.

Satzungsänderungen  können  außer  durch
Beschluß  der  Mitgliederversammlung  —  #§  18
Nr.  5  —  auch  von  dem  Minister  für  Landwirtschaft,
  Domänen  und  Forsten  angeordnet  werden.

Berlin,  den  30  Oktober  1915.

(L.  S.)
Der  Minister
für  Landwirtschaft,  Domänen  und  Forsten.
Im  Auftrage:
Wesener.

552)  Der  Minister

für  Handel  und  Gewerbe.

J--Nr.  VI.  5341.

 

 

Ich  genehmige,  daß  die  an  der  Landesfrauenarbeitsschule
  „Herzogin  Antoinette“  in  Dessau
ausgebildeten  und  geprüften  Handarbeitslehrerinnen
und  Hauswirtschaftslehrerinnen  zum  Besuche  der
preußischen  Gewerbeschullehrerinnen-Seminare  zugelassen
  werden,  sofern  sie  im  übrigen  den  Aufnahme-