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bedingungen  entsprechen.  Diese  Bestimmung  hat
rückwirkende  Kraft  bis  Ostern  1912.
Berlin  W.  9,  den  15.  Oktober  1915.
Im  Auftrage:
Dönhoff.

An  die  Herren  Regierungspräsidenten  und  den

Herrn  Polizeipräsidenten  zu  Berlin.
553T)  Bekanntmachung,
betreffend

Zulassung  von  Azetylenbeleuchtungsapparaten.

Auf  Antrag  der  Technischen  Aufsichtskommission
für  die  Untersuchungs=  und  Prüfstelle  des  Deutschen
Dzetylenvereins  werden  die  in  zwei  Größen  gebauten
  Azetylenbeleuchtungsapparate  Modell  4  1
der  Firma  Paul  Pitlinski,  Apparatefabrik,  in

 

Woltersdorf-Luckenwalde  für  das  Königreich  Preußen

gemäß  8  26  Ziffer  4  der  Azjzetylenverordnung
unter  der  Typennummer  „12“  widerruflich  unter
den  a.  a.  O.  festgelegten  Voraussetzungen  und
Bedingungen  zugelassen.  «

Die  Fabrikschilder  solcher  Apparate  müssen  auf
den  Zinntropfen  oder  Kupfernieten,  mit  denen  sie
befestigt  sind.  den  Stempel  des  Dampfkesselüberwachungsvereins
  „Berlin“  zu  Berlin  tragen.

Fuͤr  die  Zulassung  gelten  jeweils  die  von  der
Technischen  Aufsichtskommission  vorgeschlagenen,  den
Behörden  mitgeteilten  Bedingungen.

Berlin  W.  9,  den  2.  November  1915.

Der  Minister  für  Handel  und  Gewerbe.

Im  Auftrage:

 

III.  4642.  von  Meyeren.
554)  Bekanntmachung.

Im  Landschaftsdepartement  Stoln  ist  der  Rittergutsbesitzer
  Eckhoff  auf  Groß-Lüblow  zum  zweiten
Landschaftsdeputierten  des  Lauenburg-Bütow'er
  Kreises  auf  weitere  6  Jahre  wiedergewählt
  worden.

Stettin,  den  19.  November  1915.

Der  Oberpräsident.
von  Waldow.

 

555)  Der  Minister
der  geistlichen  und  Unterrichts-Abeegenheiten,


U  VI  Nr.  6409  II.

Die  im  Jahre  1916  abzühaltenden  Prüfungen
  für  Zeichenlehrer  und  Zeichenlehrerinnen
  beginnen:  in  Königsberg  i.  Pr.  am  19.
Juni,  in  Berlin  am  21.  Juni,  in  Breslau  am
16.  Juni,  in  Cassel  am  26.  Juni  und  in  Düsseldorf
  am  19.  Juni.  »

Berlin,  den  10.  November  1915.,

Der  Minister
der  geistlichen  und  Unterrichts-Angelegenheiten.
Im  Auftrage:
Schmidt.
An  die  Königlichen  Regierungen.

Königliche  Regierung
Abteilung  für  Kirchen  und
Schulwesen
K.  A.  12  Nr.  3522.

Veröffentlicht.
Stettin,  den  20  November  1915.
Im  Auftrage:
Bohnstedt.

Bekanntmachung.

 

556)
Gemäß  §  21  der  Provinzialordnung  vom
29.  Juni  1875  bringe  ich  zur  öffentlichen  Kenntnis,
daß  anstelle  des  Hüttenwerksbesitzers  I##r.  Vollgold
in  Torgelow,  der  sein  Mandat  niedergelegt  hat,
der  Bürgermeister  Prüter  in  Pasewalk  zum
Provinziallandtagsabgeordneten  des
Kreises  Uckermünde  gewählt  worden  ist.
Stettin,  den  20.  November  1915.
Der  Oberpräsident.
von  Waldow.

des  Königlichen  Regierungspräsidenten  resp.  der  Königlichen  Regierung!

Bekanntmachung.

557)  Auf  Grund  des  §  21  des  Gesetzes  über  die  Kriegsleistungen  vom  13.  Juni  1873  (R.-G.-Bl.
Seite  129)  werden  die  Inhaber  der  für  nachstehende  Gemeinden  (Gutsbezirke)  ausgestellten  Anerkenntnisse
  über  Vergütung  für  Leistungen  nach  §  3,  Ziffer  1  und  2  des  Kriegsleistungsgesetzes  (Naturalquartier,
  Stallung,  Naturalverpflegung  und  Furage)  in  den  Monaten  Februar  und  April  1915  hiermit
öffentlich  aufgefordert,  letztere  behufs  Empfangnahme  der  Vergütung  und  Zinsen  bei  den  nachstehend

genannten  Kassen  vorzulegen.

Die  Auszahlung  der  Beträge  erfolgt  gültig  an  die  Inhaber  der  Anerkenntnisse  gegen  Quittungsleistung
  und  Rückgabe  der  bezüglichen  Anerkenntnisse.
Der  Zinsenlauf  hört  mit  Ende  November  1915  auf.