Die  einzulösenden  Vergütungsanerkenntnisse

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A.  Vergütungen  für  Leistungen  im  Monat  Februar  1915.

 

 

Zinsbetrag
für
lauten  März.
*  1915  bis  N-.  ,
sind  ausgestellt  auf  über  seinschließlich  sind  einzulösen  bei
November
1915
Gemeinde  Altdamm  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  323556  9707  Forstkasse  in  Altdamm
„  Stetin  .  ...  1176  —38  28  Regierungshauptkasse  Stettin
,,...................  122125636638  ,,  ,,
„  Gr.  Horst,  Kr.  s  nnine  172  80  !518|Zollkasse  in  Greifenberg  i.  Pomm.
„  Kl.  Horst,  Kr.  Greifenberg  19893  597  „  „  „  „
„  Gotzlow,  Kr.  Randow  .  .  .  .  .  .  .  8  10  —  24  Regierungshauptkasse  Stettin
„  Kreckow,  Kr.  Randow  .  ..  .  .  .  .  240  —  07  „  „
2  Möhringen,  Kr.  Randvdpdol63|19  18140  „  „
„  Dahlow,  Kr.  Saatzig  ...  31/  50  —94  Kreiskasse  in  Stargard  i.  Pomm.
„  Schönebeck,  Kr.  Saatzig  22  05  —  66  „  „  „  „  „

 

 

 

 

 

P.  Vergütungen  für  Leistungen  im  Monat  April  1915.

Die  einulssenden  Vergütungsanerkenntnisse

 

 

Zinsbetrag
für
lauten  Mai
5  1915  bis  ,  »  ,
sind  ausgestellt  auf  über  einschließlich  sind  einzulösen  bei
November
1915
Gemeinde  Altdamm  4  .  .  .  .  ..  612581114294  Forktes  in  Altdamm
„  Cammin  i.  Pom.  ...  .  .  .  .  ...  12670  296  eiskasse  in  Cammin  i.  Pomm.
„  Demmin  .  .  .  .  ..  .  ..  ..  .  .  .  .  .  ..  480  —11  „  „  Demmin
(2  Gollnow.  -.......  14202  331  ,,  „Naugard
„  Nauganndd  720  –1  „  „  „
„  Pasewalk  ..  ..  ......  ...  ..  ..  27  52  —64  Zollkasse  in  Pasewalk
„  Wolln  103  20  2  41/  Kreiskasse  in  Swinemünde
„  Rewahl,  Kr.  Greifenberg  220|19  514  Zollkasse  in  Greifenberg  i.  Pomm.
„  Schleffin,  Kr.  Greifenberg  —  103  „  „  „  „
„  Gotzlow,  Kr.  Randow.  .  .  .  ..  .  6—  —14  Regierungshauptkasse  Stettin
0  Kreckow,  Kr.  Randdvo  .  57424  1340  „  „
».......  9———21  ,,  ,,
*  Möhringen,  Kr.  Randopr.13%  16  65  „  „
Dahlow,  Kr.  Saatztig  .  .  .  19|50  —  45  Kreiskasse  in  Stargard  i.  Pomm.

Stettin,  den  18.  November  1915.

 

 

 

 

Der  Regierungs-Präsident.
In  Vertretung:
von  Seebach.

Pr.

A.  M  11951.

!

558)  Auf  Grund  des  §  21  des  Gesetzes  über  die  Kriegsleistungen  vom  13.  Juni  1873  (R.-G.-Bl.
Seite  129)  werden  die  Inhaber  der  für  nachstehende  Gemeinden  (Gutsbezirke)  ausgestellten  Anerkenntnisse
  über  Vergütung  für  Leistungen  nach  §  3  Ziffer  1  und  2  des  Kriegsleistungsgesetzes  (Naturalquartier,
  Stallung.  Naturalverpflegung  und  Furage)  im  Monat  März  1915  hiermit  öffentlich  aufgefordert)
  letztere  behufs  Empfangnahme  der  Vergütung  und  Zinsen  bei  den  nachstehend  genannten

Kassen  vorzulegen.

Die  Auszahlung  der  Beträge  erfolgt  gültig  an  die  Inhaber  der  Anerkenntnisse  gegen  Quittungsleistung

  und  Rückgabe  der  bezüglichen  Anerkenntnisse.