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Der  Zinsenlauf  hört  mit  Ende  November  1916  auf.

Die  einzulösenden  Vergütungsanerkenntnisse

 

 

 

 

 

 

Zinsbetrag
für
lauten  April
»  1915bis  «,
sind  ausgestellt  auf  über  einschließlich  sind  einzulösen  bei
November
1915
——-—.
Gemeinde  Altdamm  .  .  .  .  .  ..  -...,......·  93—  248  Zorftkaste  in  Altdamm
„  Freienwalde  i.  Pomm.  ..  .  .  ..  1701  —  os  Zollkasse  in  Freienwalde  i.  Pomm.
„  Altdamm  .  .  .  ..  ..  ..  .  .  .  .  ....  661155%176381Forstkasse  in  Altdamm
„  Steitn  ..  10840  28/91|Regierungshauptkasse  Stettin
„  Gr.  Horst.  Kr.  Greifenbeteg..100|59  2  68|  Zollkasse  in  Greifenberg  i.  Pomm.
„  Kl.  Horst,  Kr.  Greifenberg660  —  18  „  „  „
„  „  „  2  107  287
„  Rewahl,  Kr.  Greifenberg  37910  10|11  „  „  2
„  Schleffin,  Kr.  Greifenberg  61|70  184  ·-,,  ,,  ,,
,,  -,,  ,,  ,,  ....  33944  „J  „J
„  Gotzlow,  Kr.  Randow  ...  .  .  ..  80  —  22  Regierungshauptkasse  Stettin.
„  Kreckow,  Kr.  Randor  9—  —  24  „  „
„  Möhringen,  Kr.  Rando.  V52|/92  20|08  :  «,,
«,,  Dahlow,  Kr.  Saatzig  3675  —98  Kreiskasse  in  Stargard  i.  Pomm.

 

Stettin,  den  19.  November  1915.

 

 

 

Der  Regierungs-Präsident.
In  Vertretung:

Pr.  A.  II  12069.

559  Bekanntmachung.

Der  Inspektion  des  Kraftfahrwesens  wird  oft
mitgeteilt,  daß  Kraftwagenbereifung,  welche  der  am
16.  Mai  1915  ergangenen  Beschlagnahmeverfügung
unterliegt,  ihr  noch  nicht  angezeigt  worden  sei.
Ferner
Meldescheine  über  vorhandene  Gummihbereifung
vielfach  ohne  Unterschrift  und  ohne  oder  mangelhafte
  Ortsangabe  sowie  in  ganz  mangelhafter
Schrift  eingereicht  worden,  so  daß  die  Bearbeitung
der  Scheine  ausgeschlossen  ist.
scheine  vorschriftsmäßig  und  in  lesbarer  Schrift
eingereicht  wurden,  sind  die  Besitzer  bereits  aufgefordert,
  die  Bereifung  an  die  Kraftwagendepots
einzusenden.  Es  haben  daher  alle  Behörden,  Fabriken,
  Firmen,  Personen  usw.,  die  noch  der  Beschlagnahme
  unterliegende  Bereifung  besitzen  oder
auch  nur  in  Verwahrung  haben  und  zur  Ablieferung
  noch  nicht  aufgefordert  wurden,  diese  unter
Angabe  von  Zahl,  Art  und  Dimension  sofort  der
Inspektion  des  Kraftfahrwesens  in  Berlin-Schöneberg
  anzuzeigen,  u.  U.  erneut  anzuzeigen.  Die  Meldung
  muß  Wohnort,  Straße,  Nummer,  Kreis  und
Unterschrift  in  deutlicher  Schrift  enthalten.  Die
Unterlassung  der  sofortigen  Anmeldung  aller  noch
vorhandenen  und  noch  nicht  abgeforderten,  sowie
der  sofortigen  Anmeldung  aller  noch  etwa  in  Zu- 



ind  der  Inspektion  des  Kraftfahrwesens  die-Soweit

  die  Melde- 



von  Seebach.

gang  kommenden  Bestände  wird  unnachsichtlich  gerichtlich
  verfolgt  und  kann  mit  Gefängnis  bis  zu
6  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  10  000  4
geahndet  und  die  verschwiegenen  Stücke  als  dem
Staate  verfallen  erklärt  werden.

Der  Beschlagnahme  unterliegen  nach  den  Bestimmungen
  vom  16.  Mai  1915  —  B  16622/4  15
K.  N.  A.  —  ganz  gleich,  ob  bereits  vorhanden  oder
nachträglich  hinzugekommen,  oder  ob  neu  oder  gebraucht:


1.  sämtliche  Vorräte  an  Vollreifen  Decken  und

Schläuchen;  «

2.  sämtliche  Reserven  an  Vollreifen,  Decken  und

Schläuchen;  ""·  -
3.  die  Bereifung  an  Kraftfahrzeugen,  welche

nicht  erneut  zugelassen  sind.

Ausgenommen  sind  nur  diejenigen  Stücke,
welche  von  der  Inspektion  des  Kraftfahrwesens  auf
Antrag  der  Besitzer  bereits  freigegeben  sind,  sowie
die  auf  den  laufenden  Rädern  eines  erneut  zugelassenen
  Wagens  befindliche  Bereifung;  dagegen
nicht  jegliche  Reservebereifung,  sofern  sie  nicht  ausdrücklich
  von  der  Inspektion  freigegeben  ist.

Stettin,  den  19.  November  1915.
.  Der  Regierungs-Präsident.

In  Vertretung:

von  Seebach.