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vomB  4.  August  1914  (Reichs-Gesetzbl.  S.  339)  in  der  Fassung  vom  17.  Dezember  1914  (Reichs-Gesetzbl.

S.  510),  der  Bekanntmachung  über  IAnderung  dieses  Gesetzes  vom  21.  Januar  1915  (Reichs-Gesetzbl.
S.  25),  der  Bekanntmachung  vom  23.  September  1915  (Reichs-  Gesetzbl.  S.  603)")  sowie  auf  Grund
der  Bekanntmachung  gegen  übermäßige  Preissteigerung  vom  23.  Juli  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  467)“)
zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht  mit  dem  Bemerken,  daß  Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Bekanntmachung
gemäß  den  in  der  Anmerkung  abgedruckten  Bestimmungen  bestraft  werden,  sofern  nicht  nach  den  allgemeinen
Strafgesetzen  höhere  Strafenangedroht  sind.

)  Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  wird  bestraft:

1.  wer  die  festgesetzten  Höchstpreise  überschreitet;

wer  einen  anderen  zum  Abschluß  eines  Vertrages  auffordert,  durch  den  Höchstpreise  überschritten  werden  oder
sich  zu  einem  solchen  Vertrage  erbietet;

.l  wer  einen  Gegenstand,  der  von  einer  Aufforderung  2  und  3  des  Gesetzes,  betreffend  Höchstpreise)  betroffen  ist,
beiseiteschafft,  beschädigt  oder  zerstört;

.  wer  der  Aufforderung  der  zuständigen  Behörde  zum  Verkauf  von  Gegenständen,  für  die  Höchstpreise  festgesetzt
sind  (§  4  des  Gesetzes,  betreffend  Höchstpreise),  nicht  nachkommt;

l  wer  Vorräte  an  Gegenständen,  für  die  Höchstpreise  festgesetzt  sind,  den  zuständigen  Beamten  verheimlicht;

wer  den  nach  §  5  des  Gesetzes,  betreffend  Höchstpreise,  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  zuwiderhandelt.

In  den  Fällen  Nummer  1  und  2  kann  neben  der  Strafe  angeordnet  werden,  daß  die  Verurteilung  auf  Kosten
des  Schuldigen  öffentlich  bekanntzumachen  ist;  auch  kann  neben  Gefängnisstrafe  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
erkannt  werden.

*“)  Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahr  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  wird  bestraft:

1.  wer  für  Gegenstände  des  täglichen  Bedarfs,  insbesondere  für  Nahrungs=  und  Futtermittel  aller  Art,  für  rohe
Naturerzeugnisse,  Heiz=  und  Leuchtstoffe,  sowie  für  Gegenstände  des  Kriegsbedarfs  Preise  fordert,  die  unter
Berüccksichtigung  der  gesamten  Verhältnisse,  insbesondere  der  Marktlage,  einen  übermäßigen  Gewinn  enthalten
oder  solche  Preise  sich  oder  einem  anderen  gewähren  oder  versprechen  läßt;

2.  wer  Gegenstände  der  unter  Nr.  1  bezeichneten  Art,  die  von  ihm  zur  Veräußerung  erzeugt  oder  erworben  sind,
zurückhält,  um  durch  ihre  Veräußerung  einen  übermäßigen  Gewinn  zu  erzielen;

3.  wer,  um  den  Preis  für  Gegenstände  der  unter  Nr.  1  bezeichneten  Art  zu  steigern,  Vorräte  vernichtet,  ihre
Erzeugung  oder  den  Handel  mit  ihnen  einschränkt  oder  andere  unlautere  Machenschaften  vornimmt:

4.  wer  an  einer  Verabredung  oder  Verbindung  teilnimmt,  die  eine  Handlung  der  in  Nr.  1  bis  3  bezeichneten
Art  zum  Zwecke  hat.

Neben  der  Strafe  kann  auf  Einziehung  der  Vorräte  erkannt  werden,  auf  die  sich  die  strafbare  Handlung  bezieht,
ohne  Unterschied,  ob  sie  dem  Verurteilten  gehören  oder  nicht.  Ferner  kann  angeordnet  werden,  daß  die  Verurteilung  auf  Kosten
des  Schuldigen  öffentlich  bekanntzumachen  sei.

Ken  ö  Gefängnisstrafe  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden.

1.
Von  der  Bekanntmachung  betroffene  Gegenstände.

Von  dieser  Bekanntmachung  betroffen  werden  alle  Großviehhäute  und  Kalbfelle,  die  (als  vollständige
  Haut  oder  vollständiges  Fell)  mindestens  folgendes  Gewicht  haben:

U□  4  S  dP—

—7!  ..  .  .  .  .  .  ..  10  kg,
salzfrei  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
trocken  ..

(Die  Beschlagnahme,  Behandlung,  Verwendung  und  Vield  pflcht  dieser  Großviehhäute  und
Kalbfelle  ist  durch  die  Bekanntmachung  Nr.  Ch.  II.  111/10.  15.  K.  R.  A.  geregelt.)

§  2.
Höchstpreis.

Der  von  der  Verteilungsstelle  (Kriegsleder  Aktiengesellschaft)  für  die  im  §  1  bezeichneten  Großviehhäute
  und  Kalbfelle  zu  zahlende  Preis  darf  den  im  §  3  festgesetzten  Grundpreis  abzüglich  der  im  §  6
vorgeschriebenen  Abzüge  nicht  übersteigen.

Der  Höchstpreis  ist  je  nach  Herkunft,  Gewichtsklasse,  Gattung,  Schlachtung  und  Beschaffenheit
verschieden.

Grundpreis  und  Abzüge  müssen  aus  den  an  die  Verteilungsstelle  (Kriegsleder  Aktiengesellschaft)
gelangenden  Rechnungen  ersichtlich  sein.

Anmerkung  Es  in  dringend  zu  beachten,  daß  der  festgesetzte  Höchstpreis  derjenige  Preis  ist,  den  die  Verteilun
  asstelle  Griegsleder  Aktiengesellschaft)  höchstens  bezahlen  darf.  Bei  den  gemäß  der  Bekanntmachung  Ch.  II.  111/10.  15.
K.  R.  A.  erlaubten  Veräußerungsgeschäften  über  Häule  und  Felle  müssen  deshalb  die  im  §  3  festgesetzten  Grundpreise  je
nach  der  Lieferungsstufe  entsprechend  niedriger  angesetzt  werden.  Die  im  §  6  bestimmten  Abzüge  sind  in  allen  Lieferungsstufen
  voll  zu  rechnen.

Bei  Zwangsenteignungen  ist  zu  gewärtigen,  daß  als  Übernahmepreis  höchstens  derjenige  Preis  bewilligt  wird,  den
der  Enteignete  bei  einer  gemäß  der  Bekanntmachung  Ch.  1II.  111/10.  15.  K.  R.  A.  erlaubten  Veräußerung  erzielt  haben  würde.