Sonderamtsblatt

der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.

 

Ausgegeben  am  30.  November  1915.

Polizeiverordnung.

In  Abänderung  der  Polizeiverordnung  vom  16.  November  1915,  betreffend
Regelung  des  Marktverkehrs,  wird  folgendes  bestimmt:

1.  Der  dritte  Absatz  erhält  folgende  Fassung:

Die  örtlichen  Polizeibehörden  werden  ermächtigt,  die  Einkaufsbeschränkung
  zu  a)  weiter  auszudehnen  und  bei  besonderen
örtlichen  Verhältnissen  für  einzelne  Gegenstände  des  Wochenmarktverkehrs
  Ausnahmen  zuzulassen.

2.  Diese  Anordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Veröffentlichung  in
Kraft.

Stettin,  den  27.  November  1915.

Der  stellvertretende  Kommandierende  General  des  II.  Armeekorps.

Frhr.  v.  Vietinghoff,
General  der  Kavallerie  à  la  suite  des  Kürassier-Regiments  „Königin“.

Abt.  2.  Nr.  58207.

 

Schriftleitung  im  Bureau  der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.  Druck  von  F.  Hessenland  G.  m.  b.  H.  in  Stettin.