Sonderamtsblatt

der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.

 

Ausgegeben  am  1.  Dezember  1915.

 

Nr.  W.  W.  145  10.  15.  K.  R.  A.

Bekanntmachung,
betreffend  Beschlagnahme,  Veräußerung  und  Verarbeitung  von  wollenen  und
halbwollenen  Wirk=  und  Strickwarenlumpen  und  von  wollenen  und  halbwollenen
  Abfällen  der  Wirk=  und  Strickwarenherstellung.

Nachstehende  Bekanntmachung  wird  auf  Ersuchen  des  Königlichen  Kriegsministeriums  auf  Grund
der  Bekanntmachung  über  die  Sicherstellung  von  Kriegsbedarf  vom  24.  Juni  1915  (Reichs-Gesetzbl.
S.  357)  mit  dem  Bemerken  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht,  daß  Zuwiderhandlungen  nach  §  6  dieser
Bekanntmachung  mit  Strafe  bedroht  sind.“)

81.
Inkrafttreten.

Die  Anordnungen  dieser  Bekanntmachung  treten  mit  Beginn  des  1.  Dezember  1915  in  Kraft.

§2.
Von  der  Bekanntmachung  betroffene  Gegenstände.

Von  dieser  Bekanntmachung  sind  betroffen:

alle  gestrickten,  gewirkten,  gehäkelten  und  trikotartigen  wollenen  und  halbwollenen  Lumpen

und  Abfälle,  sortiert  und  unsortiert,  auch  mit  Seide  untermischt,  in  weißer  und  in  allen
andern  Farben,  insbesondere  «

1.  wollene  und  halbwollene  Strümpfe  und  sonstige  gestrickte  und  gewirkte

Sachen,  im  nachstehenden
2.  wollene  und  halbwollene  Trikotstrümpfe  und  Trikotagen,  kurz  Wire  und
3.  wollene  und  halbwollene  Schals  und  Zephirs,  umpen
4.  neue  Fabrikationsabfälle  der  unter  Ziffer  1—3  genannten  Gattungen,  genannt.

·  §3.
Von  der  Bekanntmachung  betroffene  Personen.

Von  dieser  Bekanntmachung  werden  alle  Personen  betroffen,  welche  sich  gewerbsmäßig  mit  dem
Ein=  und  Verkauf  oder  der  sonstigen  Verwendung  und  Verarbeitung  von  Wirk-  und  Stricklumpen  (8  2)
befassen  (also  nicht  z.  B.  Haushaltungen).

4  *)  Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  wird,  sofern  nicht  nach  allgemeinen
  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  sind,  bestraft:  .
1.  wer  unbefugt  einen  beschlagnahmten  Gegenstand  beiseiteschafft,  beschädigt  oder  zerstört,  verwendet,  verkauft  oder
kauft  oder  ein  anderes  Veräußerungs=  oder  Erwerbsgeschäft  über  ihn  abschließt;
2.  *“*  Verpflichtung,  die  beschlagnahmten  Gegenstände  zu  verwahren  und  pfleglich  zu  behandeln,  zuwiderandelt;

3.  wer  den  nach  §  5  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  zuwiderhandelt.

 