84.
Beschlagnahme.
Alle  in  §  2  bezeichneten  Gegenstände  werden  hiermit  beschlagnahmt.
Trotz  der  Beschlagnahme  ist  das  Sortieren  von  Lumpen  erlaubt  und  erwünscht.
Trotz  der  Beschlagnahme  sind  ferner  alle  Veränderungen  und  Verfügungen  zulässig,  die  mit
ustimmung  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung,  Sektion  W.  IV.,  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums,
erlin  SW  48,  Verlängerte  Hedemannstraße  11,  erfolgen.

8ö.
Veräußerungserlaubnis.

Trotz  der  Beschlagnahme  ist  die  Veräußerung  der  in  §  2  bezeichneten  Gegenstände  zu  Heeresoder
  Marinezwecken  erlaubt.

Als  Veräußerung  zu  Heeres=  oder  Marinezwecken  gilt  nur  die  unmittelbare  oder  mireelbare
Veräußerung  an  solche  Sortierbetriebe,  welche  von  der  Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft  in  Berlin  mit
dem  Ankauf  der  in  §  2  bezeichneten  Gegenstände  für  die  Zwecke  des  Heeres=  oder  Marinebedarfs
beauftragt  sind.

Die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums  wird  eine  Liste  der
von  der  Keiegswollbeborf  Mktiengesellchal  in  Berlin  beauftragten  Sortierbetriebe  veröffentlichen.  Diese
Liste  ist  auch  bei  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung,  Sektion  W.  IV.,  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums
  erhältlich.  g6

Verwendungserlaubnis.

Trotz  der  Beschlagnahme  ist  die  Weiterverarbeitung  der  in  §  2  bezeichneten  Gegenstände  erlaubt,
sofern  diese  vor  Inkrafttreten  dieser  Bekanntmachung  bereits  gewolft  waren.

EFkrlaubt  ist  ferner  das  Mischen,  Reißen,  Färben  und  Karbonisieren  sowie  jede  andere  Art  der
Verwendung  und  Verarbeitung  der  in  §  2  bezeichneten  Gegenstände  zur  Herstellung  solcher  Ganz=  und
Halberzeugnisse,  deren  Anfertigung  unmittelbar  von  dem  Königlich  Preußsschen  Kriegsministerium,  dem
Reichs-Marineamt,  dem  Bekleidungs--Beschaffungsamt  oder  durch  Vermittlung  der  Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaff
  in  Berlin  oder  des  Kriegs-Garn=  und  Tuchverbandes  E.  V.  in  Berlin  ausdrücklich
veranlaßt  ist.  87

Freigabeanträge  und  Anfragen.

Für  Freigaben  ist  die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung,  Sektion  W.  IV.,  des  Königlich  Preußischen
Kriegsministeriums  in  Berlin  ausschließlich  zuständig.

Anfragen  und  Anträge  sind  mit  der  Aufschrift  „Wirk=  und  Stricklumpen“  an  die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung,
  Sektion  W.  IV.,  Berlin  SW  48,  Verlängerte  Hedemannstraße  11,  zu  richten,

88.
Ausführungsbestimmungen.

Die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums  ist  berechtigt,  Ausführungsbestimmungen

  zu  dieser  Bekanntmachung  zu  erlassen.

Stettin,  den  1.  Dezember  1915.

Der  stellvertretende  Kommandierende  General  des  II.  Armeekorps.

Frhr.  v.  Bietiughoff,
General  der  Kavallerie  à  la  suite  des  Kürassier-Regiments  „Königin“.

 

Schriftleitung  im  Bureau  der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.  Druck  von  F.  Hessenland  G.  m.  b.  H.  in  Stettin.