Sonder-Amtsblatt
der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.
MAMuschgeben  am  1.  Dezember  191/5
Bekanntmachung.
Um  die  Angelegenheiten,  betreffend  Alkoholverbote  bei  Kontrollversammlungen,  Militärtransporten
  und  Einquartierungen  für  die  Zukunft  ein  für  allemal  und  möglichst  einheitlich  zu  regeln,  bestimme

ich  auf  Grund  der  88§  4  und  9  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851  für  den
Bezirk  des  II.  Armeekorps  mit  Ausnahme  des  Festungsbereichs  Swinemünde:
1

 

n  den  Tagen,  an  denen  Kriegskontrollversammlungen  stattfinden,  ist  der  Verkauf  und  Ausschank
  von  Alkohol  im  Umfange  des  §  2  für  die  Zeit  von  6  Uhr  morgens  bis  Mitternacht  verboten.
Dies  gilt  sowohl  für  denjenigen  Ortsbezirk  (Gemeinde-,  Gutsbezirk),  innerhalb  dessen  Grenzen  die  Versammlung
  stattfindet,  wie  für  diejenigen  Ortsbezirke,  die  sich  räumlich  oder  wirtschaftlich  anschließen.
Die  Bezirke  hat  der  Regierungspräsident  bekannt  zu  machen.
2

 

.  .§«  .  .

Unter  das  Alkoholverbot  fällt  der  Verkauf  und  der  Ausschank  von  Alkohol  in  Gestalt  von
Branntwein,  Likören,  Arrak,  Rum,  Kognak,  sowie  Südwein,  insbesondere  griechischer,  portugiesischer,
spanischer,  italienischer  Weine,  oder  aus  diesen  Stoffen  bereiteter  Getränke,  sowie  über  10  %  Alkoholgehalt
enthaltender  likör=  oder  weinartiger  Getränke  —  z.  B.  Obstweins,  in  Deutschland  hergestellten  Wermutweins
  —  an  Militär=  und  Zivilpersonen  und  außerdem  der  Verkauf  und  der  Ausschank  von  Bier  an
Unteroffiziere  (einschließlich  Feldwebel)  und  Mannschaften.

 

..,.  §3«.  .  .
»  An  den  Tagen,  an  denen  Militärtransporte  stattfinden,  ergeht  dasselbe  Alkoholverbot  in  demselben
  Umfange  für  die  Zeit  von  6  Stunden  vor  Abgang  des  ersten  Transports  bis  zum  Abgang  des
letzten  Transports.

Für  die  Zeit,  in  der  in  einem  Orte  nicht  in  Garnison  stehende  Truppen  einquartiert  werden,
ergeht  dasselbe  Alkoholverbot  in  demselben  Umfange.

.·....  ,  895.  ..
·  Die  Garnisonkommandos  haben  der  Polizeiverwaltung  rechtzeitig  die  Zeit  mitzuteilen,  in  der

infolge  von  Transporten  oder  von  Einquartierungen  das  Alkoholverbot  in  Kraft  tritt.

...  «.§6.-«
  Weitergehende  von  den  Zivilbehörden  auf  Grund  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers
betreffend  den  Ausschank  und  Verkauf  von  Branntwein  oder  Spiritus  vom  23.  3.  1915  (R.-G.-Bl.  15
S.  183)  oder  auf  Grund  des  Gesetzes  über  die  Polizeiverwaltung  vom  11.  März  1850  erlassene  Alkoholverbote
  und  sämtliche  von  mir  erlassene,  insbesondere  die  dauernden  Alkoholverbote  für  Mannschaften
des  Soldatenstandes,  bleiben  im  bisherigen  Umfange  neben  diesem  Befehle  bestehen.  Dagegen  werden
alle  anderen  etwa  noch  bestehenden,  von  Polizeiverwaltungen  und  Garnisonkommandos  auf  Grund  des
Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  erlassenen,  bisher  aufrecht  erhaltenen  Alkoholverbote  aufgehoben.

..  .  87.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Verbote  zu  1,  3  und  4  werden  mit  Gefängnis  bis  zu  einem
Jahre  bestraft.  **

Diese  Verordnung  tritt  mit  der  Veröffentlichung  in  Kraft.

Stettin,  den  27.  November  1915.

ODer  stellvertretende  Kommandierende  General  des  II.  Armeekorps.
Frhr.  v.  Vietinghoff,

General  der  Kavallerie  à  la  suite  des  Kürassier-Regiments  Königin.
Abt.  Z.  Nr.  58689.

 

Schriftleitung  im  Bureau  der  Kbniglichen  Regierung  in  Stettin.  Druck  von  F.  Hessenland  .  m.  b.  H.  in  Stettin.